Betrug - Strafmaß (vorbestraft)

4. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)
Betrug - Strafmaß (vorbestraft)

Hallo,

fiktiver Fall wie folgt - eure objektive Einschätzung bitte.

* Person X begeht Betrug und verursacht einen Schaden in Höhe von ca. 1500.- €.

Person X ist vorbestraft und hat durch Ebay Betrug einen Schaden von 15000.- € verursacht und hat daraus eine Freiheitsstrafe über 11 Monate kassiert, die auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt waren.

Der eigentliche neue Betrug wurde nach der Bewährungszeit von Person X begangen, d.h. die Bewährungszeit war bereits abgelaufen (spielt das überhaupt eine Rolle...?)

Fakten:

* Person X ist Mitte 30, zweifacher Vater und mittlerweile wieder in einer Ausbildung, gefestigtes soziales Umfeld

Fragen:

1. Welches Strafmaß hat Person X zu erwarten - in Bezug auf die Vorstrafe?

2. Wäre zu erwarten, dass trotzdem die Bewährung widerrufen wird (kann ja +1 Jahr nach Ablauf noch widerrufen werden)?

Grüße und Danke!



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19 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

1. Schwer zu sagen - die Schadenshöhe ist viel niedriger, aber die vorangegangene Verurteilung spricht natürlich gegen X. Kurze Freiheitstrafe (also deutlich unter 11 Monaten), aber vielleicht ohne Bewährung, vielleicht auch mit.
2. Natürlich nicht - wenn die neue Tat danach war, ist X ja nicht bewährungsbrüchig.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Hallo Muemmel,

danke für deine Antwort.

Allerdings kann ich nicht ganz nachvollziehen, warum die Bewährung nicht widerrufen werden kann. Die Bewährung lief mit der 3 Jahres Bewährung am 16.06.13 ab, wurde laut Beschluss am 22.07.13 erlassen.

X kann doch trotzdem noch die Bewährrung widerrufen werden, dachte auch noch EIN Jahr nach dem Ablauf der 3 Jahres Bewährungsfrist, oder etwa nicht... verstehe ich jetzt nicht.

Kannst Du da Licht ins Dunkel bringen bitte?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
dachte auch noch EIN Jahr nach dem Ablauf der 3 Jahres Bewährungsfrist,


Aber nur, wenn der Tatzeitpunkt der neuen Tat innerhalb der Bewährungszeit liegt . Und das ist Ihrer Schilderung nach nicht der Fall.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Weitere fiktive Frage dazu:

Wenn Person X einen Teil des Schadens im Bewährungszeitraum gemacht hat und den anderen erst nach dem Bewährungszeitraum, ... spielt das eine Rolle ob dann z.B. ein Bewährungswiderruf stattfindet?

Beispiel:

Bewährung läuft am 14.06.13 ab.

Person A begeht einen Straftat mit einem geringen Schaden am 09.06.13 und dann fiktives Beispiel die Monate darauf weitere Straftaten mit Betrugsdelikten.

Wenn man nun PErson A anklagt, und verurteilt - spielt dann eine Rolle, dass nur eine der Taten im Bewährungszeitraum und die anderen bereits ausserhalb der Bewährungszeit waren...!? Versteht Ihr wie ich das meine?

Gruß.


-- Editiert Dantius0099 am 05.10.2013 17:04

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ja natürlich spielt das eine Rolle, weil dann eine Straftat in der laufenden Bewährungszeit begangen worden ist. Aber so haben Sie das eingangs nicht geschrieben.

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#6
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Habe ich auch bemerkt, sorry.

Worauf ich hinaus will - wenn also nun die Taten angezeigt werden würden und Person X verurteilt wird - kommen ja alle Taten zusammen. Wie aber wirkt sich soetwas dann auf die Bewährung aus - sprich eine der Taten mit sagen wir einer fiktiven Summe von 300.- € fand im Zeitraum der Bewährung statt, der Rest erst viel später.

Wird dann damit zu rechnen sein, dass man die Bewährung für Person X noch widerrufen wird oder... hach ich kann es nicht gut formulieren...

Grüße.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Wird dann damit zu rechnen sein, dass man die Bewährung für Person X noch widerrufen wird


Möglich ist es - ob es passiert, können wir nicht wissen.

In jedem Fall sollte X sich um einen Anwalt bemühen, da es wohl ohnehin ein Fall der Pflichtverteidigung ist/wird

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#8
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Streetworker, wie beurteilst Du das Strafmaß in diesem Fall? Wenn man bei X von einer Schadenshöhe von ca. 1400 € ausgeht.

Was vom Verständnis noch nicht gezündet hat... wenn also einer der "Fälle" mit einer geringen Schadenssumme noch im Bewährungszeitraum war... spielt dann der die Rolle wenn es um den Widerruf geht oder ... wie muss man sich das vorstellen?

Danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Was vom Verständnis noch nicht gezündet hat... wenn also einer der "Fälle" mit einer geringen Schadenssumme noch im Bewährungszeitraum war... spielt dann der die Rolle wenn es um den Widerruf geht oder ... wie muss man sich das vorstellen?


Ich weiß nicht wie man es noch deutlicher sagen soll, als es bisher schon gesagt wurde:

Ja, wenn eine (der) Tat(en) im Bewährungszeitraum begangen wurde, kann die Bewährung widerrufen werden. Es ist ja eben der Sinn einer Bewährung, dass man solange sie läuft keine Straftaten begehen soll.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#11
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Danke erstmal.

Was da interessant wäre - wenn es sagen wir mal 5 weitere Straftaten wären, aber nur eine befand sich noch im Bewährungszeitraum als sie stattfand - wird dann diese Tat für den möglichen Widerruf der Bewährung maßgeblich sein - denn die anderen Taten sind ja bereits ausserhalb der Bewährungszeit. Sehe ich das richtig - mal abgesehen von einer gesamten "neuen Strafe", die grundsätzlich dann verhängt wird.

Welche Faktoren spielen also eine Rolle bei der Entscheidung ob oder ob nicht widerrufen wird in dieser Konstellation?

Angenommen eben, Person X hätte einen Betrugsfall mit 160.- € im ersten Fall, der, der noch während der Bewährungszeit war und dann auf die nächste Zeit noch eben verteilt weitere Fälle (nur zur Veranschaulichung).

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0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
wird dann diese Tat für den möglichen Widerruf der Bewährung maßgeblich sein - denn die anderen Taten sind ja bereits ausserhalb der Bewährungszeit.


Formell nur die eine, dennoch beweisen die anderen Taten ja, dass die seinerzeit gehegte Vermutung, dass X keine weiteren Straftaten begehen wird, falsch war.

quote:

Welche Faktoren spielen also eine Rolle bei der Entscheidung ob oder ob nicht widerrufen wird in dieser Konstellation?


Die selben wie immer, wenn es um die Frage Bewährung oder nicht Bewährung geht. Sozialprognose, Legalprognose und in diesem Fall natürlich die Tatsache, dass X Bewährungsversager ist.
quote:

§ 56f
Widerruf der Strafaussetzung

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht [color=red]und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,[/color]


quote:

Angenommen eben, Person X hätte einen Betrugsfall mit 160.- € im ersten Fall, der, der noch während der Bewährungszeit war und dann auf die nächste Zeit noch eben verteilt weitere Fälle (nur zur Veranschaulichung).


Ja das haben wir so langsam alle verstanden. Zum 5. Mal: Der eine Fall in der Bewährungszeit reicht für den Widerruf.

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-- Editiert !!Streetworker!! am 06.10.2013 20:34

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#14
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Wenn ich mich ein wenig in die Thematik einlese, scheint es sehr wohl einen Unterschied zu machen ob 100.- € Schaden oder 10000.- € Schaden bei der neuen Tat.

Korrigieren Sie mich, aber es wird sehr wohl das Gesamtbild begutachtet und man hat das Recht sich dazu zu äußern, bevor die Sache widerrufen wird.

Ich denke also, dass es sehr wohl von diversen Faktoren im Zusammenspiel mit der "Tat" eine Rolle spielt, ob direkt widerrufen wird, oder ob andere Möglichkeiten einberäumt werden. Gerade was das soziale Umfeld und der Widerruf auslösen würden spielt doch auch eine Rolle.

Grundsätzlich verstehe ich die Argumentation, dass man während der Bewährung keine Straftat begehen darf - trotzdem wird doch unterschieden und der Einzelfall begutachtet. Ich will nicht darauf hinaus eine Rückmeldung ála "Nein nein, keine Sorge!" zu hören. :-)

Sehe ich es richtig?

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Letzter Versuch, soweit es mich angeht:

1. Es wurde eine Straftat in der Bewährungszeit begangen. Dies reicht -rechtlich- aus, um die Bewährung zu widerrufen.

2. Handelt es sich bei dieser Straftat um eine sog. "einschlägige Tat" (also die selbe Deliktsart wie die, für das es die Bewährung gab - wie es hier in Form von "Betrug" der Fall ist), ist der Widerruf wahrscheinlicher , als wenn es eine Straftat aus einer völlig anderen Deliktsgruppe (etwa Körperverletzung) wäre.

3. Weiterhin -auch hier kann ich mich nur wiederholen- wäre zwar "formell" nur die eine, in der Bewährungszeit begangene Tat, kausal für den Widerruf "verantwortlich", jedoch sind die anderen, späteren Taten für das Gericht ja nicht "unsichtbar". Wenn das Gericht also darüber nachdenkt, dass es seinerzeit Bewährung gegeben hat, weil es davon ausging, das Person X keine Straftaten mehr begehen wird sieht es nun, dass es sich mit dieser Annahme getäuscht hat. Und dabei sieht es auch die außerhalb der Bewährungszeit begangenen Taten. Mit denen kann zwar formell nicht der Widerruf der Bewährung begründet werden, aber das Gericht kann bei der neu zu bildenen Gesamtstrafe ja schlicht und einfach entscheiden, dass diese nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sondern das es dafür "Knast direkt" gibt. Und in dieser Konstellation: "Knast ohne Bewährung" für mehrere neue Taten wird halt oft/meist auch die alte Bewährung, die wegen einschlägiger Taten verhängt wurde, widerrufen, insoweit eine der "neuen" Taten in den Bewährungszeitraum fällt und somit einen Widerruf möglich macht. Denn wenn das Gericht für die neuen Sachen schon keine Bewährung mehr gibt (gegebenenfalls!), geht es logischerweise von einer negativen Sozialprognose aus. Und wenn es das tut, warum sollte es dann bei der Frage über den Widerruf (die im Übrigen in einem völlig getrennten Verfahren entschieden wird und nicht in der Verhandlung der neuen Sachen) "mildere Maßnahmen" als den Widerruf für ausreichend erachten?

Auf die Frage, ob die Bewährung widerrufen wird, bleibt die Antwort die selbe, die ich schon vor 3 Tagen gegeben habe:

quote:
Möglich ist es - ob es passiert, können wir nicht wissen...


...da wir nicht hellsehen können.

Sie werden es schlicht und einfach abwarten müssen. Möglich ist alles.

quote:
Korrigieren Sie mich, aber es wird sehr wohl das Gesamtbild begutachtet und man hat das Recht sich dazu zu äußern, bevor die Sache widerrufen wird.


Natürlich wird man vor einem Widerruf angehört. Es hat niemand auch nur ansatzweise etwas anderes behauptet.

Was das Gesamtbild angeht, sieht das mit mehreren neuen Straftaten (auch wenn nur eine davon in die Bewährungszeit fällt) natürl. zieml. besch***en aus.

Schon alleine für die Frage ob es für die neuen Taten Bewährung gibt (völlig unabhängig davon , was mit der alten Bewährung passiert) sieht es nicht gut aus.

quote:
trotzdem wird doch unterschieden und der Einzelfall begutachtet.


Niemand hat behauptet, dass das nicht so ist.

quote:
Ich will nicht darauf hinaus eine Rückmeldung ála "Nein nein, keine Sorge!" zu hören. :-)


Dieser Eindruck drängt sich entgegen der Beteuerung allerdings langsam aber sicher auf.

Also:

Ja, Sie werden angehört.

Ja, es wird der Einzelfall betrachtet.

Ja, die Entscheidung, ob Widerruf oder nicht und die Frage, ob es für die neuen Taten Bewährung gibt, ist derzeit noch völlig offen.

Das ist alles was man dazu sagen kann.




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-- Editiert !!Streetworker!! am 08.10.2013 22:11

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Was bedeutet in diesem Fall "die gleiche Deliktsart"? Wenn es um Betrug ging und der neue Fall z.B. etwas anderes ist, z.B. § 269 StGB oder § 267 StGB ?

Gruss.

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#18
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Was ist denn das Problem, ich frage doch ganz normal nach...

Danke für die Antworten.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn §§ 267 , 269 StGB mit der Absicht begangen worden sind, daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, wird man dies als "einschlägige Tat" in Bezug auf Betrug werten (Deliktsgruppe: Urkunds- und Vermögensdelikte)

Etwas völlig anderes wäre -wie gesagt- z.B. eine Körperverletzung (Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit) oder Drogenbesitz (BTM-Delikt).

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