Betrug - Verfahren nach §154 eingestellt - was tun

2. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
vladche
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug - Verfahren nach §154 eingestellt - was tun

Ich bin Opfer eines Betrugs im Internet geworden, Wert ca. 250€. Das Verfahren wurde wegen einem schwerwiegender Verfahren nach § 154 eingestellt.
Nun möchte ich zivilrechtliche Klage erheben, habe aber von der Staatsanwaltschaft nur den Namen des Täters bekommen - sie geben keine weiteren Infos. Am Telefon wurde mir mitgeteilt, dass diese Infos nur an einen Anwalt ausgegeben werden können, nicht an mich als Kläger. Ich wollte das gerichtliche Mahnverfahren ohne Anwalt eröffnen (sonst lohnt sich das nicht). Kann ich als Kläger in laufendem Verfahren nicht wenigstens die Adresse oder Geburtsdatum des Angeklagten/Täter bekommen? Vielen Dank!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129161 Beiträge, 41209x hilfreich)

Zitat (von vladche):
Am Telefon wurde mir mitgeteilt, dass diese Infos nur an einen Anwalt ausgegeben werden können, nicht an mich als Kläger.

Was korrekt ist.


Nach § 406 e StPO (Akteneinsichtsrecht des Geschädigten) kann das Opfer die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, nur einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

Also schriftlichen Antrag stellen und dann zum genannten Termin dort erscheinen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34375 Beiträge, 17784x hilfreich)

Sicher können Sie das - stellen Sie einen schriftlichen Antrag und verweisen Sie auf § 406e(3) StPO: Da steht ausdrücklich drin, dass Sie auch ohne Anwalt das Recht auf Akteneinsicht haben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
vladche
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo allerseits,

vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten!

Ich habe noch eine kurze Frage: der Täter wohnt in einer anderen Stadt, das Schreiben war von der Staatsanwaltschaft dieser Stadt.
Könnte ich die Unterlagen per Post bekommen, oder geht es wirklich nur bei einem persönlichen Termin unter Aufsicht?
Und vielleicht weiß jemand, wie lange ungefähr die Bearbeitung des Antrags auf Einsicht dauert?

Vielen Dank im Voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129161 Beiträge, 41209x hilfreich)

Zitat (von vladche):
Könnte ich die Unterlagen per Post bekommen

Nein, das ist ein Privileg, das ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten ist (§ 147 StPO).

Man könnte noch einen Antrag auf eine Abschrift der Täteranschrift stellen. Aber das hilft auch nicht so wirklich, da man dann ja immer noch nicht die restlichen Inhalte der Akte kennt. Und da die Staatsanwaltschaft bereits ablehnend reagiert hat, wird sie das vermutlich nur widerholen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von vladche):
Ich wollte das gerichtliche Mahnverfahren ohne Anwalt eröffnen (sonst lohnt sich das nicht).

Und dann?
Die Verfahren nach dem Mahnbescheid vor den Gerichten auch ohen Anwalt?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42261 Beiträge, 14707x hilfreich)

Nun ja, wenn sich der Täter gegen den Mahnbescheid wehrt kann man ja immer noch einen Anwalt einschalten. Oder je nach Unterlagen, die man hat, es auch alleine durchziehen. Das muss man doch nicht jetzt entscheiden. Der Weg ist doch klar. Persönlich Akteneinsicht nehmen. Die entscheidenden Seiten abfotografieren oder fotokopieren. Dann Mahnbescheid veranlassen und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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