Betrug - Verjährung?

11. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
adamalt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug - Verjährung?

Hallo liebes Forum,
Also folgendes:
Mein Bruder hat Anfang 2003 Blödsinn angestellt (er und seine Kumpels haben auf einen fremden Namen bestellt etc. er wollte niemanden Schädigen, doch den gleiche Namen trug auch der Vormieter :( )
Wegen anderer Probleme war er seit dem untergetaucht (auch nirgends gemeldet).
Mitte 2006 bekam er Post (er hatte sich wieder angemeldet), dass er da einen Gerichtstermin hätte (Betrug im besonderen öffentlichen Interesse).
Dort erschien er nicht, sondern "setzte" sich ins Ausland ab. (nun 2011 ist er geläutert hat Familie und will wieder zurück...).

Meine Frage:
Ab wann zählt hier die Verjährung? Ab 2003 oder 06/2006 ?
Kann er einen Anwalt einschalten der Akteneinsicht bekommt? (Verlängert sich dadurch die Verjährung wieder?)

Ich hoffe ihr könnt uns helfen.







-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Ich würd mal grob 10 Jahre schätzen da Flucht bestimmt auch eine Straftat ist...
http://dejure.org/gesetze/StGB/78.html

-----------------
""

ps: Akteneinsicht schaust du 8. Buch
http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/stpo/buch3.htm

-- Editiert am 11.01.2011 14:05

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Die Anberaumung der Hauptverhandlung hat die Verjährung unterbrochen, dass sie im Jahre 2006 von neuem begann. Sofern ein Auslieferungsersuchen gestellt wurde, ruht die Verjährung zudem solange, bis diesem entsprochen, oder das Drittland anderweitig verlassen wurde.
Der "einfache" Betrug selbst verjährt nach 5 Jahren. Demnach wird er entweder Mitte 2011, oder aber, im Falle des Ruhens, erst später verjährt sein.
Um hier letzte Klarheit zu erlangen wäre wohl in der Tat ein Blick in die Akte das Mittel der Wahl.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
adamalt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke erstmal für die Antworten.

Also mit abgesetzt meinte ich, das ich nur ein "paar" wissen, wo er sich aufhält. (Also nix off.) Gilt ein evtl. Haftbefehl auch als Auslieferungsersuchen?
Er möchte eigentlich alles wieder ins rein bringen, doch er hat Angst davor was passiert^^.

Achja er ist Nicht Vorbestraft und ist auch sonst niemals neg. aufgefallen. (Nur halt dieses eine blöde Mal... :( )



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
da Flucht bestimmt auch eine Straftat ist...


Quatsch

Es ist so, wie "Erbesenzähler" schon soweit sagte. Die Verjährung wurde 2006 unterbrochen und beginnt von da ab neu zu laufen, also min. bis Mitte 2011. Gab es später ggf. erneute Unterbrechungshandlungen, geht die Verjährung wieder von vorne los, solange bis a) entweder 5 Jahre lang keine Unterbrechungshandlung stattgefunden hat, oder aber die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Diese ist Regelverjährung mal 2, also hier 2013.


-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.800 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen