Guten Morgen,
vor ca. 4 Wochen habe ich bei eBay 9 Notebooks zu jeweils ca. 1700 € versteigert.
Gezahlt haben die Gewinner der Auktion alle relativ schnell, geliefert habe ich jedoch nichts. Die 15300 € sind weg.
Ich brauchte das Geld für einen dringend notwendigen Umzug nebst neuer Einrichtung.
Ich denke ich werde in absehbarer Zeit als Betrüger vor Gericht stehen und verurteilt werden.
Meine Frage an die Leser ist wie das Strafmaß ausfallen könnte ?
Ich bin ´77er Jahrgang, alleinstehend, arbeitslos (evt. demnächst Erwerbsunfähig und Rentner), seit ´99 in psychiatrischer ambulanter Behandlung wegen Depressionen.
Ich bin versichert und könnte mir einen Anwalt nehmen.
Ich stand mit 18 einmal vor dem Jugendgericht wegen 2 Vorfällen als ich 16 war und wurde wegen Körperverletzung und Brandstiftung zu 1 Jahr auf 3 Jahre Bewährung verurteilt.
Vorbestraft bin ich wegen des Alters damals deswegen glaub ich nicht.
Das tut mir alles leid und ich möchte vor Gericht Reue zeigen und Schadenwiedergutmachung unbedingt anbieten.
Bekomme ich eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe oder muss ich gar ins Gefängnis??
Ist sowas abzusehen?
Würde siche eine Selbstanzeige positiv auswirken?
Danke für eure Antworten
Alex
Betrug bei eBay - Strafmaß
--- editiert vom Admin
Hallo Alex,
quote:Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist in der Regel nicht erwarten. In Betracht kämen eine höhere Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe aufgrund des hohen Betrugsschadens und der größeren Anzahl an Taten.
Bekomme ich eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe oder muss ich gar ins Gefängnis??
quote:Geständnisse wirken sich in der Regel strafmildernd aus.
Würde siche eine Selbstanzeige positiv auswirken?
Hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung schließe ich mich Lena an, dass diese bei vorsätzlich begangenen Taten keine Kostenübernahme vornimmt.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
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quote:
Hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung schließe ich mich Lena an, dass diese bei vorsätzlich begangenen Taten keine Kostenübernahme vornimmt.
Natürlich richtig, nur müßte es präzisierend heißen:
..., wenn die Tat nur(!) vorsätzlich begehbar ist und Verkehrsstrafrecht und Körperverletzungdelikte nicht(!) betroffen sind. Man kann eigentlich nicht oft genug darauf aufmerksam machen, da diese Besonderheiten immer wieder vernachlässigt werden.
Hallo Thomas,
wie sind da die genauen Regelungen?
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
quote:
wie sind da die genauen Regelungen?
§ 4 Abs. 3 ARB75
§ 2 Buchst. i ARB94, 2000, 2005
Kein Versicherungsschutz bei reinen Vorsatzdelikten, Ausnahme Verletzung verkehrsrechtlicher Strafvorschriften. Z.B. besteht bei Unfallflucht zunächst RS. Kommt es zu einer rk Verurteilung wegen vors Begehung entfällt RS rückwirkend. Evtl geleistete Vorschüsse sind zurückzuerstatten. Kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens, bliebt RS bestehen.
Bei vorsätzl und fahrl begehbaren Verkehrsstraftaten besteht nur dann kein RS, wenn rk festgestellt wird, daß die Straftat vorsätzlich begangen wurde.
Letzteres gilt aber auch für alle anderen Vergehen, die vors und fahrl begehbar sind.
Bei KV gilt wie sonst auch, daß RS auch bei vors einf KV in Betracht kommt, wenn keine Verurteilung wegen Vorsatz sondern wegen Fahrl erfolgt o das Verf eingestellt wird. Bei qualifizierten KV steht die Respr auf dem Standpunkt, daß RS generell nicht besteht, auch nicht bei Verurt wegen Fahrl oder bei Einst des Verfahrens.
Vielen Dank für die Erläuterungen Thomas.
Viele Grüße,
J.
Bei den derzeitigen Temperaturen in Ostbrandenburg war das auch eine Tortur!
Von der Stirne heiß, rinnen ...
1/2 Stunde von der französischen Grenze entfernt, kann man eine Jacke brauchen.
.....brrrrrrrrrrrrrr, kalt.:(
Hallo,
Ihr meint also ich muss sicher nicht in ein Gefängnis?
Wie kommt ihr zu der Annahme? Woher habt ihr die Information?
Ich hab da echt n bischen Angst vor.
Wie war das mit deinem ´Notebookproblem´? @ Leenchen
Ich habe im Internet gelesen dass gerichte bei Internetbetrug sehr hart Urteilen?
Gibt es vielleicht irgendwo im Netz Arten
Präzendensfälle mit denen ich vergleichen könnte?
Dank und Gruß
Alex
Depressionen wirken sich doch nicht etwa tatsächlich strafmildernd aus?
Aufgrund Ihres Ersttäter-Bonuses und mithin der Behandlung als nicht vorbestraft, ist mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung eher nicht zu erwarten. Dieses natürlich vor dem Hintergrund, dass wirklich keine Einträge in Ihren Registern vorhanden sind.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
quote:Das kommt auf die genaue Art der Depression an, auf die Umstände, auf die Zusammenhänge zur Tat, auf eine evtl Ursächlichkeit der Depression hinsichtlich der Tat usw.
Depressionen wirken sich doch nicht etwa tatsächlich strafmildernd aus?
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Den einzigen zusammenhang twischen einer tat und depressionen den ich mir vorstellen kann, ist wenn einer mit suizidabsicht auf der autoban in den gegenverkehr rast und überlebt.
Und jetzt?
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