Betrug durch Ablehnung der Erbschaft?

29. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Betrug durch Ablehnung der Erbschaft?

Ich habe mal (wieder) eine Frage:

Es geht um eine Erbschaft.
Der Verstorbene hatte drei Kinder. Kind A ist hoch verschuldet, Kinder B und C haben ihm ebenfalls Geld geliehen und nicht wiedererhalten. Volltreckbare Ausfertigungen sind vorhanden.
Nun hat B den Erbanspruch von A gepfändet.

Die Folge der Angelegenheit war, dass A das Erbe nicht angenommen hat und nun das Kind von A erbt.

B und C überlegen jetzt, ob die Ablehnung evtl. den Straftatbestand des Betruges erfüllen könnte, da hier einem Dritten (Kind des A) ein Vermögensvorteil verschafft wurde.

Ich bin mir da nicht sicher, denke aber, das kein Betug vorliegt.
Gruwo hat im Mietrecht mal etwas geschrieben:

quote:

Der Tatbestand des Betrugs hat mehrere Merkmale, die allesamt erfüllt sein müssen:

1. Täuschungshandlung
2. Irrtum des Getäuschten
3. Vermögensverfügung
4. Vermögensschaden
5. Vorsatz aller Tatbestandsmerkmale
6. Bereicherung als Ziel
7. Rechtswidrigkeit der Bereicherung




Wenn das so korrekt ist, dürfte es wahrscheinlich schon an 1. scheitern.
Oder sehe ich das falsch?

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

-- Editiert von Mahnman am 29.05.2005 11:52:16

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Mahnman,

ich kann hier keine Täuschungshandlung ersehen, wie von Ihnen schon angedeutet. Oder was wäre ein Anhaltspunkt für eine Täuschungshandlung? Und was wäre die Irrtumserregung?


Beste Grüße,

- Roenner -


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#2
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

weiso erbt das kind von a wenn dieser das erbe nicht annimmt? würden dann nicht b+c alles erben?

oder gibt es eine besondere verfügung im testament?

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nö. Das ist anscheinend gesetzlich so geregelt. Verstehe ich auch nicht.

@Bobo

Das was dazu diskutiert wurde ist die Tatsache, dass sich A durch das Ausschlagen der Erbschaft einerseits von seiner Verpflichtung zur Zahlung löst, andererseits seinem Kind einen Vermögensvorteil verschafft.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#4
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)

@Miad

ist gesetzlich so geregelt. man kann zu gunsten seiner kinder ein erbe ausschlagen. somit erben automatisch die nachkommen.

b+c würden nur dann den teil von a bekommen, wenn a keine kinder hätte.


grüße

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