Ich habe mal (wieder) eine Frage:
Es geht um eine Erbschaft.
Der Verstorbene hatte drei Kinder. Kind A ist hoch verschuldet, Kinder B und C haben ihm ebenfalls Geld geliehen und nicht wiedererhalten. Volltreckbare Ausfertigungen sind vorhanden.
Nun hat B den Erbanspruch von A gepfändet.
Die Folge der Angelegenheit war, dass A das Erbe nicht angenommen hat und nun das Kind von A erbt.
B und C überlegen jetzt, ob die Ablehnung evtl. den Straftatbestand des Betruges erfüllen könnte, da hier einem Dritten (Kind des A) ein Vermögensvorteil verschafft wurde.
Ich bin mir da nicht sicher, denke aber, das kein Betug vorliegt.
Gruwo hat im Mietrecht mal etwas geschrieben:
quote:
Der Tatbestand des Betrugs hat mehrere Merkmale, die allesamt erfüllt sein müssen:
1. Täuschungshandlung
2. Irrtum des Getäuschten
3. Vermögensverfügung
4. Vermögensschaden
5. Vorsatz aller Tatbestandsmerkmale
6. Bereicherung als Ziel
7. Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Wenn das so korrekt ist, dürfte es wahrscheinlich schon an 1. scheitern.
Oder sehe ich das falsch?
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-- Editiert von Mahnman am 29.05.2005 11:52:16