Hallo,
Ich habe eine Frage zum § 263 StgB.
Es geht um eine Einzelunternehmeung ohne Rechtsform, die von Frau V. betrieben wird. Herr V. hat im Namen dieses Unternehmens einen Dienstleistungsvertrag zur Lieferung von Präsentationsterminen geschlossen, diese Termine auch wahrgenommen, und sogar per Email bestätigt, dass die Dienstleistung seinen Erwartungen entspricht. Bezahlt wurde aber keine der vier gestellten Rechnungen. Weder Herr V. noch die Firma von Frau V. reagierten auf die Mahnungen seitens des Dienstleisters, noch auf die Schreiben des beauftragten Inkassoinstitutes: keiner der Rechnungen wurde in irgendeiner Form Widersprochen.
Jetzt meine Frage: Ist es in einem solchen Fall sinnvoll, zusätzlich Strafanzeige zu erstatten, bzw, in wie weit ist der Verdacht des Betruges begründet?
ein anderer Falle ist ein Schuldner, der zum Zeipunkt der Vertragsunterzeichnung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, und nur eine Teilsumme der Rechnungen bezahlt hat. dem Dientleister war die eidesstattliche Versicherung nicht bekannt. Ist in diesem Fall ein Betrug
anzunehmen?
Vielen Dank für eure Antworten.
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Betrug durch VErtragsbruch?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Vertragliche Verpflichtungen nicht zu erfüllen ist zunächst grundsätzlich nicht strafbar.
Eine Ausnahme bildet der sogenannte Eingehungsbetrug. Wenn nämlich eine Vertragspartei bereits bei Vertragsschluss weiß, dass sie ihre Verpflichtung aus dem zu schließenden Vertrag nicht erfüllen will oder kann und den Vertragspartner hinsichtlich ihrer Absicht täuscht um sich zu dessen Vermögensnachteil einen eigenen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Eingehungsbetrug kann daher nur bei wechselseitig vermögenswirksamen Verträgen überhaupt begangen werden.
Entscheidend für die Frage ist hier die Absicht des Täters. Bewiesen werden muss also, dass der Betrüger bereits bei Vertragsabschluss vorhatte, seine gerade abgegebene Verpflichtung nicht zu erfüllen.
Eine Rechnung im Nachhinein nicht zu bezahlen ist hingegen ein rein zivilrechtliches Problem. Strafbar ist das nicht.
Weiß aber z.B. eine Vertragspartei bei Vertragsschluss, dass die eingegangene Verpflichtung von ihr nicht erfüllt werden kann, z.B. weil sie weiß, dass sie zahlungsunfähig ist, kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges in Betracht.
-- Editiert am 25.08.2009 13:47
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das heißt also, das nur im 2en Fall eine Betrugsanzeige Sinnvoll ist, da der Vertragspartner nach einer eidesstattlichen Versicherung sicher wußte, dass er seine Vertragsverpflichtung nicht erfüllen kann.
Wie könnte ich denn dem ersten Vertragspartner in einem solchen Fall noch beikommen?
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Unter Ausschöpfung des Rechtsweges, den das Zivilrecht für diesen Fall vorsieht: Sie können den Schuldner aus einem Vertragsverhältnis gerichtlich und auch vollstreckbar verpflichten, seiner geschuldeten Verpflichtung nachzukommen oder Schadenersatz zu leisten. Befindet sich der Schuldner in Verzug, sind die notwendigen Aufwendungen regelmäßig vom Schuldner als Schadenersatz aus Vertrag zu ersetzen.
-- Editiert am 25.08.2009 16:09
quote:
Das heißt also, das nur im 2en Fall eine Betrugsanzeige Sinnvoll ist
Was heißt sinnvoll? Dein Geld bekommst Du dadurch auch nicht.
Außerdem gehe ich davon aus, dass auch in dem Fall eine Betrugsanzeige ins Leere läuft, da aufgrund der Teilzahlung wohl kaum der Beweis geführt werden kann von vorneherein keine Absicht bestanden hat, die Leistung zu bezahlen.
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