Betrug durch "falsche" Angaben auf Selbstauskunft bei Autokauf

1. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
habeeinefrage8888
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug durch "falsche" Angaben auf Selbstauskunft bei Autokauf

Hallo!

Mal angenommen A (Student, 23 Jahre alt) möchte ein Auto finanzieren. B bürgt für A. A gibt auf der Selbstauskunft unter "Nettomonatseinkommen" sein Einkommen aus seinem Minijob an, und unter dem Punkt "sonstige mtl. Einnahmen" gibt er an, dass er "XXX€ (Unterhalt)" im Monat erhält. Seine Einnahmen belegt er mit den Gehaltsnachweisen, den Unterhalt, welchen er von einem Elternteil seit der Scheidung der Eltern erhält, belegt er mit den Kontoauszügen. Die Finanzierung wird (natürlich durch die Kreditwürdigkeit des B) genehmigt.

Frage: Hat sich A durch die Angabe des Unterhalts strafbar gemacht (Betrug) bzw. falsche Angaben auf der Selbstauskunft gemacht? Durfte er dieses an dieser Stelle angeben?

Freue mich sehr über alle Antworten! :-)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Wieso sollte er sich strafbar gemacht haben, wenn er die Wahrheit angibt?

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#2
 Von 
habeeinefrage8888
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dadurch, dass die Bank ihre Auffassung von den sonstigen Einnahmen nicht definiert, A jedoch genau angibt warum er das Geld erhält (und die Bank das durch die Bewilligung der Finanzierung auch so akzeptiert), sollte hier doch tatsächlich keine strafbare Handlung vorliegen, oder?

Vor allem sollte doch der Tatbestand des Betruges hier nicht verwirklicht worden sein, da er ja im schlimmsten Fall "wahre Angaben" auf dem falschen Feld macht, d.h. der Vorsatz wurde fehlen? Die Einnahmen hat er ja zweifelsohne, und den Vermögensvorteil (Das Auto) hat er ja ohnehin nur durch den Bürgen erhalten. Handelt es sich hierbei überhaupt um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, wenn durch die Bürgschaft sichergestellt ist, dass die Bank in jedem Fall ihr Geld erhält?

-- Editiert von habeeinefrage8888 am 01.02.2017 22:30

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von habeeinefrage8888):
Hat sich A durch die Angabe des Unterhalts strafbar gemacht (Betrug)
Nö, es ist doch alles wahr?



Zitat (von habeeinefrage8888):
bzw. falsche Angaben auf der Selbstauskunft gemacht?

Is tnicht erkennbar.
Klar hätte man den Unterhalt auch unter Nettomonatseinkommen aufführen können, aber das ist wohl eher etwas phlilosphisches.
Oder gab es für die Selbstauskunft Ausfüllhinweise/Anleitungen was wo wie reinzuschreiben wäre?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
habeeinefrage8888
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Oder gab es für die Selbstauskunft Ausfüllhinweise/Anleitungen was wo wie reinzuschreiben wäre?


Absolut nicht, die Frage kam nur auf, da ja irgendwo definiert (im EStG) ist was man zumindest bei offiziellen Schreiben (Baföq Antrag, Steuererklärung etc.) unter sonstigen Einnahmen verstehen. Und darunter lässt sich der Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen finden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Unterhalt in diesem Fall nicht.

Ich weiß aber nicht, ob das EStG hier auch anzuwenden wäre, schließlich ist die Bank ja ein "Privatunternehmen"? Und selbst wenn, dann ob sich A hier dann Strafbar gemacht hat?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von habeeinefrage8888):
Ich weiß aber nicht, ob das EStG hier auch anzuwenden wäre


Wenn es der Bank nicht passen würde, hätte sie den Kredit nicht genehmigt. Unter "Sonstiges" darf sie verstehen, was sie will.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von habeeinefrage8888):
Ich weiß aber nicht, ob das EStG hier auch anzuwenden wäre

Bei einem Privatuntermehmen? Nö, eher nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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