Betrug in Höhe von 20,00€ / Strafanzeige sinnvoll?

15. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
JürgenRober
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug in Höhe von 20,00€ / Strafanzeige sinnvoll?

Hallo.

Ich bitte um eine Einschätzung zum folgenden Sachverhalt:

A sieht eines Tages auf seinem Kontoauszug, dass ein Betrag in Höhe von 20,00€ von einer Online Lottoplattform (nennen wir diese "B") abgebucht wurden. A hat diese Lastschrift jedoch nie veranlasst und hat sich auch nie bei B angemeldet.

A zieht deswegen die Lastschrift zurück, meldet sich daraufhin bei B per Mail und teilt mit, dass er sich nie dort angemeldet, somit auch die Lastschrift nicht veranlasst hat und selbstverständlich aus genannten Gründen nicht zahlen wird.

Nach diversem Schriftverkehr mit B kommt heraus, dass diese 20,00 € lediglich auf ein Spielerkonto mit den - offensichtlich geklauten - Daten von A eingezahlt, jedoch kein Cent davon verspielt wurde.

Seltsam daran ist auch, dass derjenige, der das Fake-Konto erstellt haben muss (nennen wir ihn "C") sich lt. Mitteilung der B wohl fast unmittelbar nach der Einzahlung per Kontaktformular an B gewandt und mitgeteilt hat, dass das Spielerkonto doch bitte gelöscht und die 20,00 € wieder auf das Konto des A zurückgebucht werden soll.

Die Vermutung von A ist hier Folgende:

Der C ist ein "kleiner" Betrüger, der mal versuchen wollte, ob er sich mit geklauten Daten in einer solchen Plattform anmelden und damit Lastschriften tätigen kann. Dann hat er wohl gemerkt, dass dies klappt, hat dann kalte Füße bekommen und B im Namen von A (als welchen er sich fälschlicherweise ausgegeben hat) gebeten, die 20,00 € zurück zu erstatten und das Spielerkonto zu löschen.

Nur ist es jetzt so, dass B dennoch die Zahlung der 20,00€ verlangt und die Rückerstattung verweigert, weil diese 20,00€ lt. AGB nicht wieder ausgezahlt werden können. Dieses würde erst gehen, wenn ein gewisser Gewinn mit den 20,00€ erzielt worden ist, was aber hier ja nicht der Fall ist. Es wurde mit den eingezahlten 20,00€ ja gar nicht gespielt, sie wurden einfach nur eingezahlt, sonst nichts.

Fragen hierzu:

1. Wäre B im vorliegenden Fall verpflichtet, die 20,00€ auf das Girokonto des A zurückzubuchen?

2. Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Lohnt es sich für den A überhaupt, Strafanzeige wegen Betrug gegen Unbekannt zu stellen, berücksichtigt man den relativ kleinen Betrag, um den es hier geht?

3. Wie hoch wäre hier die Möglichkeit bzw. der Aufwand, den C hier überhaupt ermitteln zu können? Wir gehen hier einfach mal davon aus, dass C hier vermutlich keinerlei Sicherheitsvorkehrungen bzgl. Anonymität getroffen haben wird. Anders wäre wohl die Nachricht an B, das Konto zu löschen und das Geld zurückzuerstatten, wohl nicht zu erklären.

Stünde der Ermittlungsaufwand hier überhaupt in einem "gesunden" Verhältnis zu dem geringfügigen Betrag?

4. Wenn C nicht ermittelt werden kann: Wäre der A dann verpflichtet, die 20,00€ zu bezahlen, obwohl er die Lastschrift nie veranlasst bzw. sich nie bei B angemeldet hat?

Hinweis: Bei dem Ersteller dieses Threads handelt es sich selbstverständlich um den A, der hier eigentlich kein großes Ding daraus machen, aber natürlich auch nicht zahlen will.

Bitte um Antworten!

Liebe Grüße
Jürgen Rober

-- Editiert von JürgenRober am 15.04.2019 22:30

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119961 Beiträge, 39808x hilfreich)

Zitat (von JürgenRober):
1. Wäre B im vorliegenden Fall verpflichtet, die 20,00€ auf das Girokonto des A zurückzubuchen?

Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.



Zitat (von JürgenRober):
Lohnt es sich für den A überhaupt, Strafanzeige wegen Betrug gegen Unbekannt zu stellen, berücksichtigt man den relativ kleinen Betrag, um den es hier geht?

Vollkommen unabhängig davon, ob Frage 1 zu verneinen ist oder nicht:
1. Die Straftat wurde ja begangen, also wäre eine Anzeige sicherlich sinnvoll
2. Auch bei 0,00 EUR Schaden werden Straftaten verfolgt, relevant ist nur, ob eine Straftat begangen wurde
3. Die Ermittler sind in der Regel mehr als gut ausgelastet, insofern weis man nicht ob da was ermittelt wird
4. Manche Straftäter sind so ungeschickt, das sie eine Schneise wie ein Elefant im Porzelanladen hinterlassen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go496816-32
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von JürgenRober):
1. Wäre B im vorliegenden Fall verpflichtet, die 20,00€ auf das Girokonto des A zurückzubuchen?

Automatisch wird das nicht passieren. Da A aber ja (zurecht) die Lastschrift zurückbuchen ließ, kann ihm das ja egal sein.

Zitat (von JürgenRober):
2. Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Lohnt es sich für den A überhaupt, Strafanzeige wegen Betrug gegen Unbekannt zu stellen, berücksichtigt man den relativ kleinen Betrag, um den es hier geht?

Hat A denn Interesse an einer Strafverfolgung? Will er, dass der Täter bestraft wird? A muss selbst entscheiden, ob es "sich lohnt."

Zitat (von JürgenRober):
3. Wie hoch wäre hier die Möglichkeit bzw. der Aufwand, den C hier überhaupt ermitteln zu können? Wir gehen hier einfach mal davon aus, dass C hier vermutlich keinerlei Sicherheitsvorkehrungen bzgl. Anonymität getroffen haben wird. Anders wäre wohl die Nachricht an B, das Konto zu löschen und das Geld zurückzuerstatten, wohl nicht zu erklären.

Kann sein, kann nicht sein. Vllt hatte C auch mal den Plan, sich Geld/Gewinn auszahlen zu lassen. Dafür hätte er ja irgendwelche Daten angeben müssen. Ggf sind auch noch Verbindungsdaten gespeichert. Weiß man alles nicht.

Zitat (von JürgenRober):
Stünde der Ermittlungsaufwand hier überhaupt in einem "gesunden" Verhältnis zu dem geringfügigen Betrag?

Das spielt keine große Rolle.

Zitat (von JürgenRober):
4. Wenn C nicht ermittelt werden kann: Wäre der A dann verpflichtet, die 20,00€ zu bezahlen, obwohl er die Lastschrift nie veranlasst bzw. sich nie bei B angemeldet hat?

Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JürgenRober
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von "Harry van Sell"):
Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.


Ok. Nunja, das Geld hat A ja sowieso wieder dadurch zurückerhalten, indem er die Lastschrift zurückgebucht hat. Bisher sind auch keine weiteren unrechtmäßigen Lastschriften vom Konto des A erfolgt.

Zitat:
3. Die Ermittler sind in der Regel mehr als gut ausgelastet, insofern weis man nicht ob da was ermittelt wird


Das heißt also, dass es an der momentanen Auslastung bei der Polizei/Staatsanwaltschaft liegt, ob eine Anzeige überhaupt aufgenommen bzw. diesbezüglich ermittelt wird? Das sollte doch aber eigentlich keine Rolle spielen, oder?! Immerhin liegt hier eine Straftat vor, wenn es auch nicht gerade ein Kapitalverbrechen ist.

Zitat:
4. Manche Straftäter sind so ungeschickt, das sie eine Schneise wie ein Elefant im Porzelanladen hinterlassen


A vermutet ja – wie schon im Eröffnungsthread erwähnt -, dass es sich bei C nicht um eine hochkriminelle Bande handelt, sondern um einen „kleinen" Betrüger, der mal etwas ausprobieren wollte. Daher wird C wohl auch keinen großen Wert auf Anonymität gelegt haben.

Dies würde ja gleichzeitig bedeuten, dass C auch ziemlich schnell über die IP zu ermitteln wäre. Und soweit A weiß, müsste die Online Plattform B bzw. der Mailanbieter (über den C sich bei B angemeldet hat) die IP herausrücken, sobald die Staatsanwaltschaft diese anfordert, richtig?!

Zitat (von "go496816-32"):
Automatisch wird das nicht passieren. Da A aber ja (zurecht) die Lastschrift zurückbuchen ließ, kann ihm das ja egal sein.


Ja, das ist richtig. Es war nur eine Frage aus Interesse.

Zitat:
Hat A denn Interesse an einer Strafverfolgung? Will er, dass der Täter bestraft wird? A muss selbst entscheiden, ob es "sich lohnt."


A sagt hier mal „Jein". Auf der einen Seite hat A ja sein Geld durch die Rücklastschrift wieder und es handelt sich ja um einen kleinen Betrag, nicht um irgendwelche horrenden Summen. Daher will der A jetzt hier gegenüber dem C nicht unbedingt eine Lawine der Strafverfolgung herbeiführen, welche dann mit Geld- / Freiheitsstrafe, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme des PC von C, etc. einhergehen könnte.

Auf der anderen Seite weiß der A aber nicht, ob C nicht evtl. schon andere ähnlich geartete Straftaten mit evtl. höheren Summen begangen hat.

Daher denke ich, dass die Staatsanwaltschaft hier schon daran interessiert wäre, was der C noch so in der Richtung verbrochen haben könnte.

Zitat:
Dafür hätte er ja irgendwelche Daten angeben müssen.


Richtig. Diesbezüglich hat der A auch mit B Schriftverkehr gehalten. B äußert hierzu, dass ein evtl. gewonnener Betrag nur auf das Konto ausgezahlt werden darf, worüber auch eingezahlt wurde. Das heißt, C hätte also gar nichts von irgendeinem evtl. Gewinn gehabt, weil es gar nicht auf sein Konto hätte ausgezahlt werden dürfen. Vermutlich wusste C das gar nicht.

Zitat:
Nein.


Ok, danke.

……………..

Vielleicht kommen ja noch Antworten bzw. weitere Beiträge zum Fall.


Gruß
Jürgen Rober

-- Editiert von JürgenRober am 15.04.2019 23:41

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119961 Beiträge, 39808x hilfreich)

Zitat (von JürgenRober):
Das heißt also, dass es an der momentanen Auslastung bei der Polizei/Staatsanwaltschaft liegt, ob eine Anzeige überhaupt aufgenommen bzw. diesbezüglich ermittelt wird?

Die Anzeige wird schon aufgenommen. Ob dann auch ermittelt wird, hängt dann von der Auslastung ab.


Zitat (von JürgenRober):
Das sollte doch aber eigentlich keine Rolle spielen, oder?!

Theorie und Praxis - man muss mit den recht begrenzten Mitteln welche durch die Politik zur Verfügung gestellt werden haushalten.

Wenn kein ausreichendes öffentliches Interesse vorliegt, wird eingestellt. Da wird dann nach schwere der Straftat entschieden, denn das öffentliche Interesse einen Dealer von der Straße zu holen ist regelmäßig höher als einen Einmalgelegenheitstäter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
JürgenRober
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Anzeige wird schon aufgenommen. Ob dann auch ermittelt wird, hängt dann von der Auslastung ab.


Ok, soweit verstanden.

Dann ist es ja im Grunde doch irgendwie von der Schwere der Straftat abhängig.

Denn ein - ich sage mal - "geringfügiger" Betrug wie im vorliegenden Fall wird ja dann wohl anders zu bewerten sein, als ein gewerbsmäßiger Betrug, wo es um mehrere tausend Euro oder mehr geht. Da dürfte dann auch die Auslastung der Strafverfolgungsbehörden keine Rolle mehr spielen.

Zitat:
Wenn kein ausreichendes öffentliches Interesse vorliegt, wird eingestellt. Da wird dann nach schwere der Straftat entschieden, denn das öffentliche Interesse einen Dealer von der Straße zu holen ist regelmäßig höher als einen Einmalgelegenheitstäter.


Ja, das ist nachvollziehbar.

A wird sich mal ein paar Tage drüber "schlafen" und dann entscheiden, ob er nun Anzeige erstattet oder nicht. Evtl. könnte ja auch B Anzeige erstatten. Denn sowohl der A, als auch der B sind doch hier betrogen worden, oder?!

Oder liegt hier nur Betrug zum Nachteil des A vor?

Gruß
Jürgen Rober

-- Editiert von JürgenRober am 16.04.2019 00:06

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Eine Strafanzeige kann jeder erstatten, nicht nur der Geschädigte.

Da es sich hier aber um ein Antragsdelikt handelt, müsste auch noch Strafantrag gestellt werden. Das kann nur der Geschädigte. B wäre diesem Fall auch Geschädigter, dürfte aber regelmäßig kein Interesse daran haben den Aufwand einer Anzeige zu betreiben, da B keinen finanziellen Schaden erlitten hat, außer den paar Euro Gebühr die die Bank für das Lastschrift Storno berechnet.

Zitat:
Zitat:
Zitat (von JürgenRober):
1. Wäre B im vorliegenden Fall verpflichtet, die 20,00€ auf das Girokonto des A zurückzubuchen?


Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.


Doch, natürlich gibt es die bei einer unberechtigten Lastschrift. Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. § 812 BGB




-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.04.2019 09:23

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#7
 Von 
JürgenRober
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!!):
Eine Strafanzeige kann jeder erstatten, nicht nur der Geschädigte.

Da es sich hier aber um ein Antragsdelikt handelt, müsste auch noch Strafantrag gestellt werden. Das kann nur der Geschädigte. B wäre diesem Fall auch Geschädigter, dürfte aber regelmäßig kein Interesse daran haben den Aufwand einer Anzeige zu betreiben, da B keinen finanziellen Schaden erlitten hat, außer den paar Euro Gebühr die die Bank für das Lastschrift Storno berechnet.


Zitat:
Doch, natürlich gibt es die bei einer unberechtigten Lastschrift. Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. § 812 BGB


Ok, vielen Dank für Ihre Ausführungen und Erläuterungen.

Das heißt also, dass A einen Strafantrag stellen müsste bei der Polizei, wenn ich das richtig verstanden habe. Aber wenn A so darüber nachdenkt, ist A hier ja im Endeffekt nicht wirklich finanziell geschädigt worden. Denn A hat ja sein Geld durch die Rücklastschrift wieder.

Nimmt die Polizei dann überhaupt die Strafanzeige noch auf, weil der A im Endeffekt ja keinen Schaden erlitten hat? Bzw. würde dann überhaupt noch durch die Staatsanwaltschaft ermittelt werden?

Wenn nicht, dann würde sich A den Gang zur Polizei von vorneherein sparen!

-- Editiert von JürgenRober am 16.04.2019 09:33

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Nimmt die Polizei dann überhaupt die Strafanzeige noch auf


Die Polizei ist verpflichtet jede Strafanzeige wegen einer gesetzlich verfolgbaren Tat anzunehmen.

Um noch wirksam einen Strafantrag stellen zu können dürfte die Sache allerdings noch nicht länger als drei Monate her sein (Strafantragsfrist)

Und natürlich würde die Polizei ermitteln, natürlich anders als bei einem Mord oder bei einem Raubüberfall. Sie würde bei B anfragen, welche Daten dort vorliegen, und wenn C anhand dieser relativ problemlos und ohne großen Aufwand ermittelt werden könnte, würde auch ein entsprechendes Strafverfahren gegen ihn geführt werden.

Zitat:
Wenn nicht, dann würde sich A den Gang zur Polizei von vorneherein sparen!


Zumal er, für den Fall dass C ermittelt und angeklagt wird, damit rechnen müsste irgendwann mal gegebenenfalls mehrere 100 km zu irgendeinem Gericht fahren zu müssen, um dort eine Zeugenaussage zu machen, wenn es "dumm" läuft und das Gericht ihn unbedingt als Zeugen hören will.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.04.2019 09:50

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JürgenRober
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von "!!Streetworker!!"):
Um noch wirksam einen Strafantrag stellen zu können dürfte die Sache allerdings noch nicht länger als drei Monate her sein (Strafantragsfrist)


Ok, diese Frist ist ja im vorliegenden Fall noch lange nicht vorbei.

Zitat:
Sie würde bei B anfragen, welche Daten dort vorliegen, und wenn C anhand dieser relativ problemlos und ohne großen Aufwand ermittelt werden könnte, würde auch ein entsprechendes Strafverfahren gegen ihn geführt werden.


Nunja, also der Standort der Onlineplattform B liegt wohl im Ausland, genauer gesagt auf Malta. Dies konnte A über das Impressum der Seite herausfinden.

Es ist also fraglich, ob hier überhaupt ermittelt werden würde, bzw. ob es in Malta so etwas wie eine Vorratsdatenspeicherung gibt.

Zitat:
Zumal er, für den Fall dass C ermittelt und angeklagt wird, damit rechnen müsste irgendwann mal gegebenenfalls mehrere 100 km zu irgendeinem Gericht fahren zu müssen, um dort eine Zeugenaussage zu machen, wenn es "dumm" läuft und das Gericht ihn unbedingt als Zeugen hören will.


Die ist allerdings ein Argument für A, evtl. von einer Anzeige abzusehen, und sich eher mal mit seiner Bank auseinanderzusetzen, warum ohne Weiteres über das Konto von A verfügt werden konnte.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119961 Beiträge, 39808x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Doch, natürlich gibt es die bei einer unberechtigten Lastschrift. Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. § 812 BGB

Stimmt, aber die Frage lautete "im vorliegenden Fall". Und da gibt es keine Rechtsgrundlage, da die Lastschrift bereits zurückgezogen wurde.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JürgenRober
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt mittlerweile Neuigkeiten:

B hat sich vor ein paar Minuten bei A per Mail gemeldet. In dieser teilt B dem A mit, dass sich wohl C - also die Person, welche den (versuchten) Betrug begangen hat - anonym per Mail an B gewandt hat.

In dieser Mail hätte wohl C der B mitgeteilt, dass er hinter dem (versuchten Betrug) steckt. Er hätte aber keinen wirklichen Schaden anrichten und die 20,00 € auch nie behalten, zum Spielen oder sonstwie verwenden wollen. Es hätte sich wohl nur um eine Art "Versuch" gehandelt, ob C so ohne Weiteres mit fremden Daten über ein anderes Konto verfügen kann, weil ihm dies wohl mal selbst zu seinem Nachteil passiert wäre. Es würde ihm letztendlich Leid tun und hätte wohl gebeten, dass keine Strafanzeige gegen ihn gestellt wird.

Und er würde sich wohl auch noch mal bei A schriftlich melden und sich bei diesem entschuldigen wollen. Ob nun wirklich was von C in der Form bei A eintreffen wird, bleibt mal abzuwarten. Jedenfalls wurde wohl mittlerweile das Spielerkonto gelöscht und die Rücküberweisung der 20,00 € nun doch veranlasst.

Ich denke, der Fall sollte damit erledigt sein und A wird wohl - sollte wirklich eine Art Entschuldigungsschreiben von C kommen - auf eine Anzeige verzichten. Ob B ebenso darauf verzichten wird, entzieht sich der Kenntnis von A.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, aber die Frage lautete "im vorliegenden Fall". Und da gibt es keine Rechtsgrundlage, da die Lastschrift bereits zurückgezogen wurde.


Das ist klar, doppelt bekommt er das Geld natürlich nicht zurück ;)

Ich hätte die Frage so verstanden, ob B in solch einem Fall prinzipiell verpflichtet ist das Geld zurückzuzahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Es ist also fraglich, ob hier überhaupt ermittelt werden würde, bzw. ob es in Malta so etwas wie eine Vorratsdatenspeicherung gibt.


Malta ist Immerhin ein EU-Land. Abgesehen davon wird der Laden wohl lediglich eine maltesische Glücksspiellizenz und ein Büro dort haben, ansonsten seine Geschäfte aus Deutschland oder sonst wo abwickeln. Dass ein Glücksspiel Anbieter IP-Adressen speichert, insbesondere dann behält wenn mit der Zahlung was schief geht, davon darf man getrost ausgehen. Wie auch immer, die Polizei oder Staatsanwaltschaft würde bei B Anfragen welche Daten vorliegen und diese Daten entsprechend verwerten. Was vorliegt liegt vor, und was nicht vorliegt liegt nicht vor.

Zitat:
B hat sich vor ein paar Minuten bei A per Mail gemeldet. In dieser teilt B dem A mit, dass sich wohl C - also die Person, welche den (versuchten) Betrug begangen hat - anonym per Mail an B gewandt hat.

In dieser Mail hätte wohl C der B mitgeteilt, dass er hinter dem (versuchten Betrug) steckt. Er hätte aber keinen wirklichen Schaden anrichten und die 20,00 € auch nie behalten, zum Spielen oder sonstwie verwenden wollen. Es hätte sich wohl nur um eine Art "Versuch" gehandelt, ob C so ohne Weiteres mit fremden Daten über ein anderes Konto verfügen kann


Also genau so, wie A schon gestern Abend vermutet hatte. Es gibt schon merkwürdige Zufälle manchmal...

Zitat:
Jedenfalls wurde wohl mittlerweile das Spielerkonto gelöscht und die Rücküberweisung der 20,00 € nun doch veranlasst.


Auf die A aber keinen Anspruch mehr hat, wenn er die Lastschrift bereits storniert hatte. In dem Fall ist er jetzt selbst ungerechtfertigt bereichert im Sinne von § 812 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JürgenRober
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von "!!Streetworker!!"):
Also genau so, wie A schon gestern Abend vermutet hatte. Es gibt schon merkwürdige Zufälle manchmal...


Falls das bedeuten soll, dass Sie hinter A und C dieselbe Person vermuten, muss ich Sie enttäuschen, das ist nicht der Fall!

.....

Ich bedanke mich jedenfalls bei Allen für Ihre Mithilfe!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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