Hallo,
ich habe gestern einen netten Brief vom Hauptzollamt bekommen in dem mir der Betrug nach § 263 StGB vorgeworfen wird.
Meine Geschichte sieht wie Folgt aus:
Ich wurde nach meine Beendigung meiner Ausbildung im Januar 2013 nicht übernommen und habe mich arbeitslos gemeldet. Da ich in JAV war und ein Recht auf eine Übernahme hatte lief nebenbei ein Gerichtsverfahren gegen meinen Arbeitgeber auf Wiedereinstellung. Das sagt ich auch alles beim Arbeitsamt aus.
Die Dame vom Amt sagte mir es wäre gar kein Problem wenn sich im Nachhinein herausstellt das ich zu viel oder zu unrecht Geld bekommen habe fällt es Spätestens am Jahresende auf und ich muss das Geld zurück zahlen.
Da ich nicht zuhause rumsitzen wollte fing ich im Februar auch direkt eine neue Tätigkeit an und meldete mich beim Arbeitsamt ab. Unterm strich haben ich also nur für Januar Arbeitslosengeld in hohe von 470€ bezogen.
Im August haben mein alter Arbeitgeber und ich uns dann auf einen Vergleich geeinigt in dem ich rückwirkend bis zum 31.08.2013 beschäftigt wurde und eine kleine Abfindung erhalten habe. Mit diesem Urteil habe ich also zu unrecht im Januar Geld bezogen. Da die Dame vom Arbeitsamt mündlich zu mir sagte das ich Post vom Arbeitsamt bekomme bezüglich der unrechten Zahlung habe ich mich erstmal nicht weiter gekümmert. Habe brav am ende meine Steuererklärung mit allen Verdiensten und auch dem Arbeitslosengeld aufgelistet. Im September 2014 kam dann endlich der Brief vom Arbeitsamt das ich zu unrecht Geld bezogen habe worauf ich es sofort zurück gezahlt habe.
Nun bin ich jetzt in einem Rüstungskonzern tätig wo ich eine Sicherheitsfreigabe Ü2 vom BMWi habe, sprich wenn ich nun wegen dieser Sache belangt werde bin ich ggf wieder Arbeitslos da meine Sicherheitsfreigabe erlischt.
Meine frage ist nun wie soll ich mich verhalten, was gebe ich auf dem Anhörungsbogen an oder sag ich lieber garnix?
Ich bin mir keiner Schuld bewusst da ich so gehandelt habe wie es mir vom Amt selbst (wenn auch nur mündlich) mitgeteilt wurde und mir war die ganze zeit klar das ich das Geld zurück zahlen muss und habe das dann ja auch gemacht.
Zu dem Zeitpunkt wo ich das Geld beantragt habe war ich ja offiziell Arbeitslos und auch mittellos ich hatte immerhin in einkommen von 0€.
Ich bin nun echt verzweifelt da ich um meinen Job fürchte wegen einer so doofen Sache die ich nicht bewusst falschgemacht habe. Ich meine ich war zum Zeitpunkt 23 Jahre und stand am Anfang meines Beruflichen Werdegangs, hatte keine Ahnung von Ämtern und Steuer ich habe mich auf Aussagen von Leuten des Amtes verlassen. Hätten sie mir gesagt sobald ein Urteil gefallen ist kommen sie wieder hätte ich auch das getan.
Danke im Voraus für eure Hilfe
Betrug nach $ 263 StGB Arbeitsamt
Auch wenn es manchmal mühsam ist, sollte man siene Leistungsbescheide sorgfältig lesen. Dort steht sinngemäß, dass alle entscheidungserheblichen Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind. Das Urteil war solch eine Änderung.
In Anbetracht der Tatsache, dass Sie sich berufsbedingt keine Verurteilung leisten können, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Ob das dann eine nach § 170(2) StPO
wird oder lediglich eine nach §§ 153 ff. StPO
bleibt abzuwarten.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Danke erstmal für die Antwort, das ich da eine Auskunft hätte geben müssen habe ich mittlerweile auch eingesehen. Wie stehen denn grob die Chancen da milde raus zu kommen, habe ich aus juristischer Sicht denn Vorsätzlich gehandelt?
Ich war mir ja die ganze Zeit darüber im klaren das ich es zurück zahlen muss und habe es auch bei Seite gelegt um es zurück zahlen zu können. Ich habe es aber nicht in der Hoffnung behalten das es vergessen oder übersehen wird sondern weil ich angenommen habe das es so richtig ist und ich Post bekomme wo ich aufgefordert werde es zurück zu senden.
Da ich es mit dem bescheid ja auch zurück gezahlt habe, ist meine Schuld im Sinne von Geld ist ja also getilgt.
Ich zahle auch gerne noch irgend ein Ordnungsgeld wegen den Unannehmlichkeiten die ich verursacht habe, aber ein vorsätzlicher Betrug finde ich ist schon ein harter Vorwurf.
Was habe ich denn des weiteren zu befürchten?
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quote:<hr size=1 noshade>Wie stehen denn grob die Chancen da milde raus zu kommen, <hr size=1 noshade>
Das läßt sich pauschal kaum sagen, bzw. kommt sehr auf den zust. Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft an. Im Normallfall sind die beim Betrug zu Lasten öffentlicher Kassen relativ humorlos. Andererseits geht es "nur" um einen Monat und damit um einen nicht allzu hohen Betrag, der ja auch bereits rückerstattet wurde. Ein halbwegs fähiger Anwalt sollte hier wohl eine Einstellung erreichen können. Ich bin jemand, der hier im Forum eher nicht vorschnell zur Einschaltung eines Anwalts rät (kostet ja schlisslich Geld, der Mann) bei relativen "Bagatellsachen", aber in Anbetracht der beruflichen Lage (Überprüfungen nach SÜG usw.) sollte nun nicht am falschen Ende gespart werden.
quote:<hr size=1 noshade>
habe ich aus juristischer Sicht denn Vorsätzlich gehandelt? <hr size=1 noshade>
Es handelt sich hier um einen Betrug durch Unterlassen, der insoweit nur strafbar ist, wenn man eine sog. "Garantenstellung" innhehat (also eine "Pflicht zum Handeln"). Diese Pflicht kann sich aus mehreren Grundlagen ergeben. In diesem Fall handelt es sich um eine "Garantenstellung aus Gesetz", da § "soundso" aus dem Sozialgesetzbuch "soundso" festlegt, dass Änderungen unverzügl. mitzuteilen sind.
Was den Vorsatz angeht, geht zumindest die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. "Fahrlässigen Betrug" gibt es im Gesetz nicht. Vorwerfen kann man Ihnen zumindest den sog. "bedingten Vorsatz" (lat. dolus eventualis), die "mildere Form" des direkten Vorsatzes (lat. dolus directus). Während beim direkten Vorsatz das Handeln (oder das Unterlassen) davon (von der Absicht) geprägt ist, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, reicht es beim bedingten Vorsatz aus, dass man den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn "billigend in Kauf nimmt".
Ich versuche es mal anhand eines Beispiels zu erklären:
Person X wird zum "nächsten Ersten" arbeitslos und will sich entsprechend "beim Amt" arbeitslos/arbeitssuchend melden.
Aus der Vergangenheit weiß Person X, dass sein dortiger Sachbearbeiter ihm eine Arbeitsstelle als XY bei Firma Z "anbieten" wird.
Auf diese Stelle XY hat Person X aber "keine Lust" (warum auch immer, das spielt für den Fall hier jetzt keine tragende Rolle). X "erfindet" daher eine Krankheit ABC, an der er angebl. leidet und erstellt ggf. sogar noch eine falsche ärztl. Bescheinigung darüber.
Grund:
X weiß, dass man die "ungeliebte" Tätigkeit XY nicht ausführen darf, wenn man an der Krankheit ABC leidet und will durch die erfundene Krankheit verhindern, in den JOB XY vermittelt zu werden.
Nun ist es aber so, dass Leistungsempfänger, die an der Krankheit ABC leiden, einen Zuschlagsgeldbetrag nach § 21 , Abs. 5 SGB II erhalten, da sie aufgrund der Krankheit ABC auf besondere Ernährung angewiesen sind.
Es geht X aber bei der "erfundenen Krankheit" nicht um diesen zusätzlichen Geldbetrag (denn das wäre dann direkter Vorsatz), sondern alleine(!) darum, nicht in die Stelle XY vermittelt zu werden. X nimmt es jedoch "billigend in Kauf", dass ihm dieser Zusatzbetrag aufgrund seiner Falschangaben gezahlt werden wird - und dabei handelt es sich halt um den idF strafbaren "bedingten Vorsatz".
Umgemünzt auf Ihren Fall ist es halt so, dass man (mindestens) davon ausgeht, dass Sie zwar wußten, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen, aber annahmen, dass die Rückzahlungsverpflichtung beim Amt möglicherweise(!) nicht "entdeckt wird/untergeht", wenn Sie das Urteil nicht mitteilen. Den daraus resultierenden "Erfolgseintritt" (das "nicht-zurückzahlen-müssen") haben Sie aus Sicht der Justiz billigend in Kauf genommen
Zitat:
Ich zahle auch gerne noch irgend ein Ordnungsgeld wegen den Unannehmlichkeiten die ich verursacht habe, aber ein vorsätzlicher Betrug finde ich ist schon ein harter Vorwurf.
Wie schon gesagt: Die Straftat Betrug "gibt" es nur vorsätzlich. Einen fahrlässigen Betrug kennt das Gesetz nicht. Bedeutet also: Ohne Vorsatz (min. bedingter) = kein Betrug = keine Straftat.
Zitat:Was habe ich denn des weiteren zu befürchten?
Das kommt drauf an. Das HZA wird nach Abschluß der Ermittlungen die Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben, die über den weiteren Fortgang der Sache entscheidet.
Entweder stellt sie das Verfahren ein, weil sie einen Betrug für nicht beweisbar hält (Einstellung nach § 170, Abs. 2 StPO )
oder
sie stellt wegen Geringfügigkeit/"geringer Schuld" nach § 153, Abs. 1 StPO
(ohne Auflage) oder nach § 153a, Abs. 1 StPO (mit [Geld]-Auflage) ein.
oder
sie beantragt bei Gericht die Ausstellung eines "Strafbefehls"- Das ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe im "vereinfachten", rein schriftlichen Verfahren, also ohne Gerichtsverhandlung (rechtlich steht der Strafbefehl einem "normalen" Urteil, dass in einer Hauptverhandlung ergangen ist, gleich). Gegen diesen Strafbefehl könnten Sie dann "Einspruch" einlegen, was zur Folge hätte, dass dann ein ganz normales Gerichtsverfahren stattfindet.
oder
sie erhebt Anklage und beantragt bei Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. In dem Fall gäbe es von vornherein eine "ganz normale" Gerichtsverhandlung.
Aufgabe Ihres Anwalts wäre es halt, von den genannten 4 Punkten, entweder Punkt 1 oder Punkt 2 herbeizuführen (durch "geschicktes Verhandeln" mit der Staatsanwaltschaft).
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
-- Editiert !!Streetworker!! am 26.02.2015 19:05
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