Betrug während Bewährung - Strafmaß

9. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Dantius0099
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(143 Beiträge, 67x hilfreich)
Betrug während Bewährung - Strafmaß

Hallo Forum,

folgenden Fall eines Freundes möchte ich gerne darstellen und bitte um eine realistische Einschätzung ohne etwaige Moralapostel-Posts. Danke.

A wartet auf seine Verhandlung, Klage wurde erhoben, Geständnis wurde durch RA abgegeben. Einschätzungen bitte!

Angenommen, A ist nach Ebaybetrug auf Bewährung, seit Mitte 2010. (11 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung 3 Jahre). Damaliger Schaden 14.500 € bei 24 Fällen. (Privatpersonen)

A macht seit 2010 weiter mit Betrügereien, auf den Namen einer anderen Person B.

A hat zum Teil über Lastschriftplatzer einen Schaden von ca. 11.000 € verursacht bei ca. 45 Händlern. Es handelt sich oft um viele kleinere Beträge.

A hat ein gefestigtes soziales Umfeld mit einer Tochter und einer Frau. Er versucht nun die Taten wieder gut zu machen mit Rückzahlungen, wenn auch in Raten.

Hintergründe: A ist nachdem er 2007 seinen Job durch seine Depressionen (Angststörungen, Panikattacken, Zwangsgedanken) verloren hat sehr niedergeschlagen und möchte nun einen Schlußstrich ziehen und geradestehen für seine Taten.

Meiner Meinung nach:

Negatives: Bewährungsversager, schnelle Rückfallgeschwindigkeit, wieder Betrügereien, daher kann von Reue wohl kaum geredet werden?
Positives: ansich gute soziale Prognose, sonst niemals straffällig gewesen (30+), Wiedergutmachung in Form von Rückzahlungen, vollumfängliches Geständnis

Mit welchem Strafmaß muss A hier rechnen? Dass die 11 Monate zusätzlich widerrufen werden ist klar. Aber welche Gesamtstrafe sieht A entgegen? Bundesland ist Bayern. Man wird hier von gewerbsmäßigem Betrug ausgehen.

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19 Antworten
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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Leute, das ist doch reine Raterei: 18 - 24 Monate... (edit: nur für die neue Sache natürl.)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert !!Streetworker!! am 09.02.2012 21:14

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#4
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 67x hilfreich)

Also mir wurde auch ein Strafmaß von ca. 2,5 Jahren gesagt. Klar, strafverschärfend wirkt die schnelle Rückfallgeschwindigkeit. Aber wenn man sich vergangene Urteile in ähnlichen Fällen anschaut mit teilweise extrem höheren Schadenssummen/Fällen, kann ich mir ehrlichgesagt kein Strafmaß von über 3,5 Jahren vorstellen.

Ich denke realistisch sind vermutlich irgendwas zwischen 24 und 28 Monaten + Widerruf der Bewährung.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Zitat:
Deswegen habe ich ja auch GESAMTFREIHEITSSTRAFE geschrieben.


Und ich 18-24 "nur für die neue Sache". 24 + die alten 11 wären ja auch immerhin 35, also fast 3 Jahre.


Wie gesagt: Es ist ohnehin nur Raterei, aber wenn es für die erste Sache (mit höherem Schaden) nur 11 Monate gab, wäre bei der neuen Sache mit einem doppelt so hohem Strafmaß schon genüge getan. Einzelfälle mit einem Schaden unter X € werden aus prozessökonomischen Gründen ohnehin wohl nach § 154 StPO eingestellt. Hier bei uns im Sprengel hätte er mit einem guten Verteidiger und einer seeeeeeehr guten Sozialprognose sogar noch eine kl. Chance auf eine 2te Bewährung (es wird ja keine Gesamtstrafe im rechtlichen Sinne geben, sondern 2 Parallelstrafen).

Aber in Bayern glaube ich daran (Bewährung) natürlich auch nicht.

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-- Editiert !!Streetworker!! am 09.02.2012 21:27

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#8
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 67x hilfreich)

Ich vermute, mit einem guten Strafverteidiger, sprich einem Fachanwalt f. Strafrecht und einer entsprechenden Verteidigungsstrategie könnte das Strafmaß vielleicht unter 24 Monaten liegen für die neuen Taten.

Wie ist das, muss eigentlich jeder der 45 geschädigten Strafanzeige stellen, damit es im Strafmaß einbezogen wird?

Sprich - wenn die StA durch die Ermittlungen Rücklastschriften gefunden hat und die Geschädigten informiert, werden dann nur die mit ins Boot genommen, die dann Anzeige erstatten, oder wie ist das rechtlich?

Grüsse

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#9
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

quote:
Hintergründe


Würde mal eine Therapie beginnen. Krankheit ist straf mindernd wenn es Heilungsprognosen gibt. Wobei Depression ja nicht zu Betrugshandlungen führt, sondern zur Antriebslosigkeit.
Bei soviel krimineller Energie würde keine Depression sehen, aber das macht dann der Arzt.

quote:
A hat ein gefestigtes soziales Umfeld mit einer Tochter und einer Frau.
Ne feste Arbeit und ein sicheres Einkommen wäre besser.

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""

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#11
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 67x hilfreich)

quote:
Würde mal eine Therapie beginnen. Krankheit ist straf mindernd wenn es Heilungsprognosen gibt. Wobei Depression ja nicht zu Betrugshandlungen führt, sondern zur Antriebslosigkeit.
Bei soviel krimineller Energie würde keine Depression sehen, aber das macht dann der Arzt.


Therapieversuche gab es 2007-2008 in Form von Verhaltenstherapie schon. Er verlor ja 2007 wegen der Krankheit seinen gutbezahlten Job und verlor extrem an Halt. Ich kenne ihn seit gut 15 Jahren ... und finde es erschreckend, was seitdem passiert ist, mittlerweile steht er quasi vor dem Scherbenhaufen. Zu Recht. Allerdings ist er nichtmal der "böse Mensch".

Faktisch ist er an Allem selbst schuld, ganz klar. Da gibts auch nichts zu diskuttieren. Allerdings versucht er jetzt endlich einen ehrlichen und klaren Weg nach Vorne zu gehen, mit dem, was er da getan hat auch offen umzugehen. Auch gegenüber seiner Ehefrau mit offenen Karten zu spielen.

Vielleicht wird ihm ja die Haftstrafe endgültig die Augen öffnen... und ich denke gerade im Hinblick auf seine Familie, die er damit genauso bestraft.

Euch erstmal großen Dank für die Antworten!

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Fälle unter rd. 50,00 € wären relatives Antragsdelikt (wie beim Diebstahl) aber dennoch ist natürl. keine Strafanzeige in allen Fällen notwendig, da auch bei rel. Antragsdelikten die StA per öffentl. Interesse von Amts wegen verfolgen kann.
Wie schon gesagt: Bei den kleinsten Beträgen tippe ich auf § 154 StPO . Bei 45 Fällen kommt es auch nicht darauf an.

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

quote:
Vielleicht wird ihm ja die Haftstrafe endgültig die Augen öffnen.


Es steht zu hoffen. Er soll die Haft nutzen. Evtl. ein Fernstudium beginnen o.ä.

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#14
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 67x hilfreich)

Vielleicht kann er ja dann diese 2/3 Strafe bekommen.

Gibt es eigentlich die Möglichkeit - in Bezug auf seine Erkrankung (schwere depressive Episoden / Panikattacken / Angststörung ...) - vorab richterlich im Urteil zu verfassen, dass der Gefangene in Einzelhaft möchte, weil er z.B. sowieso schon Probleme hat in kleinen Räumen, vorallem aber wenn andere Menschen mit in diesen Räumen sind?

Davor hat er am meisten Angst, wenn er seine Strafe antreten muss.

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#15
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

Du wirst es kaum glauben, die meisten haben Probleme in kleinen überbesetzten Zellen hinter Gitter zu leben. Die werden einen mit Depressionen kaum alleine legen.

Das nennt man auch Strafe, nicht Urlaub.

Aber er wird gegen seine Episoden sicher Medis bekommen.

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""

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#16
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 67x hilfreich)

quote:
Du wirst es kaum glauben, die meisten haben Probleme in kleinen überbesetzten Zellen hinter Gitter zu leben. Die werden einen mit Depressionen kaum alleine legen.
Das nennt man auch Strafe, nicht Urlaub.


Das es kein Urlaub sein sollte, war sogar mir klar. Darum ging es auch gar nicht.

Habe mir ein paar Urteile angeschaut... z.B.

2 Jahre + Bewährungswiderruf

Was noch interessant wäre zu wissen...

1. Wie ist es eigentlich mit dem Zeitaspekt - wenn die StA die Ermittlungen als abgeschlossen ansieht und Anklage erhebt, wie lange dauert es dann bis zu einem Hauptverhandlungstermin i.d.R. so ca.? Und wenn angenommen in Berufung gegangen wird? Sprich von welchem Zeitrahmen kann man ungefähr ausgehen, bis zu einer Inhaftierung grob gepeilt aus Erfahrungswerten?

2. Wird die Strafe zusammengefügt, oder wird die Bewährung erst nach Rechtskraft widerrufen und dann drangehängt?

3. Gibt es spezielle Voraussetzungen für diese 2/3-Strafe im Vorfeld ?

Grüsse!

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

Es gibt grds. einen Rechtsanspruch auf eine Einzelunterbringung während der Ruhezeit, siehe § 18 StVollzG

Ausnahmen gelten nur für Anstalten mit deren Bau vor 01.01.1977 begonnen wurde.

quote:<hr size=1 noshade>
wie lange dauert es dann bis zu einem Hauptverhandlungstermin i.d.R. so ca.? <hr size=1 noshade>


Können 6 Wochen sein, aber auch 6 Monate

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn angenommen in Berufung gegangen wird? Sprich von welchem Zeitrahmen kann man ungefähr ausgehen, bis zu einer Inhaftierung grob gepeilt aus Erfahrungswerten? <hr size=1 noshade>


Unmöglich vorhersehbar. Kommt auf die aktuelle Auslastung des zust. Gerichts an. Können auch 6 Wochen oder 6 Monate oder mehr sein, bis es zur Berufungsverhandlung kommt.

quote:<hr size=1 noshade>2. Wird die Strafe zusammengefügt, oder wird die Bewährung erst nach Rechtskraft widerrufen und dann drangehängt? <hr size=1 noshade>


Letzteres

quote:<hr size=1 noshade>3. Gibt es spezielle Voraussetzungen für diese 2/3-Strafe im Vorfeld ? <hr size=1 noshade>


Nein, im Vorfeld nicht. Grundsätzlich gilt § 57 StGB



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#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33892 Beiträge, 17609x hilfreich)

@ Streetworker,

aus "vollzugsorganisatorischen Gründen" kann man auch in die 2- oder 4-Personenzelle kommen - auch in nach 1977 errichteten Anstalten. Der TE sollte hier damit rechnen, daß er zunächst keine Einzelzelle kriegt, nach einigen Wochen aber schon.

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" "

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#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9555x hilfreich)

quote:
aus "vollzugsorganisatorischen Gründen" kann man auch in die 2- oder 4-Personenzelle kommen - auch in nach 1977 errichteten Anstalten.


Woraus entnimmst Du das? In § 18 StVollzG steht nur was von "zwingenden Gründen". Von "vollzugsorganisatorischen Gründen" finde ich im § 18 und auch im § 201 nichts ?!?

Wobei ich jetzt nicht weiß, wie "zwingende Gründe" definiert sind.

quote:
Der TE sollte hier damit rechnen, daß er zunächst keine Einzelzelle kriegt, nach einigen Wochen aber schon.


Kommt immer auf die Anstalt an. Hier bei uns in Niedersachsen sind die Anstalten derzeit im Schnitt nur zu 80 bis 90 % belegt, haben also Leerstand. In der Anstalt hier direkt am Ort (rd. 300 Haftplätze. gesch. Vollzug und U-Haft) kannst Du Dir momentan sogar aussuchen, ob Du eine Einzelzelle mit Blick zum Innenhof oder zur Außenmauer willst. ;)

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