Betrug zum Nachteil von Anlegern

10. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
kenshi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)
Betrug zum Nachteil von Anlegern

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Sachverhalt: Neulich bekam ein Anleger Post von einem Treuhänder welcher im Rahmen eines Fondsinvestments des Anlegers vertragsgemäß als sog. Mittelkontrolleur auftritt.

Die Staatsanwaltschaft in Lilliput hat ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Investmentgesellschaft des Fonds eingeleitet. Gemäß Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft geht es um Betrug zum Nachteil von Anlegern. Der Anleger besitzt zwar keine Akteneinsicht, dennoch könnte der Verdacht nahe liegen, dass von dem Geld des Anlegers nicht wie geplant Edelmetallanteile erworben sondern das Geld "anderweitig verwendet" wurde oder bald werden könnte. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat die (angeblich) verletzten Vermögenswerte im Zuge der Rückgewinnungshilfe zunächst beschlagnahmt.

Die Staatanwaltschaft empfiehlt den betroffenen Anlegern explizit, die ggf. existierenden zivilrechtlichen Ansprüche anwaltlich geltend zu machen. Der Anleger ist rechtsschutzversichert, die Versicherung trägt anwaltliche Leistungen aber nur im Streitfall welcher im Moment noch nicht konkret vorliegt.

Was sollte der Anleger nun tun? Zunächst sein Investment - im Zweifel sogar zinslos - zurückverlagen (Einschreiben/Rückschein?) bevor die Kohle auf den Caymans verschwindet, und mit der zu erwartenden Absage der Investmentgesellschaft über die Rechtsschutzversicherung einem Anwalt ein Mandat erteilen?

Wie würdet ihr vorgehen?

LG
Kenshi

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn das Vermögen beschlagnahmt würde, kann der Fond ja gar nicht zurückzahlen.

Ich würde sofort zum Anwalt geben. Der kann den "Streitfall" ja einleiten.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
kenshi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Streetworker,

vielen Dank für deine Antwort.

Da das Vermögen beschlagnahmt wurde, macht eine Rückzahlungsaufforderung gegenüber der Fondsgesellschaft nach Ermessen des Anlegers auch keinen Sinn.

Laut Aussage der Rechtsschutzversicherung des Anlegers besteht eine Kostenübernahme erst ab Zeitpunkt der Existenz eines Streitfalls.

Wenn der Anleger nun zum Anwalt geht, um einen Streitfall einzuleiten, werden dort doch sicherlich erst einmal Gebühren fällig? Erst wenn über eine erste anwaltliche Tätigkeit hinaus - im Zweifel nur ein kostenpflichtiger Anruf oder ein kleiner kostenpflichtiger Brief - kein Erfolg verzeichnet wird, könnte der Anleger über seine Rechtsschutzversicherung ein Mandat vergeben.

Im Zweifel könnte der Anleger vielleicht die Fondsgesellschaft formlos zur Rückzahlung der eingezahlten bzw. deposierten Geldbeträge auffordern; die Gesellschaft würde dies natürlich ablehnen da sie selbst nicht mehr über das Vermögen verfügen kann. Eigentlich sinnloser Schriftverkehr, aber vielleicht ausreichend, um gegenüber der Versicherung einen "Streitfall" zu deklarieren...

Vielleicht geht es hier fast eher schon um Versicherungsrecht...

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

In so Fällen kann jeder Tag zählen, gerade dann, wenn es eine Reihe von Geschädigten gibt. Denn, wer zuerst kommt, der mahlt auch zuerst. Das ist das eine, also schleunigst den Anwalt aufsuchen.

Daneben kannst Du gem. § 147 Abs. 7 StPO auch selbst Akteneinsicht beantragen. Ich würde konkret sofort einen Anwaltstermin beantragen. Parallel dazu mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und fragen, ob Du kurzfristig in die Akte Einsicht nehmen kannst, auf der Geschäftsstelle. Dann kommst Du vielleicht schon sehr gut vorbereitet zum Anwalt, und hast die Wartezeit genutzt.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Laut Aussage der Rechtsschutzversicherung des Anlegers besteht eine Kostenübernahme erst ab Zeitpunkt der Existenz eines Streitfalls. <hr size=1 noshade>


Das sollte mit einem "vernüftigen" Anwalt eigentl. zu regeln sein, dass dem Mandanten hier keine Kosten entstehen, für ein Aufforderungsschreiben des Anwalts auch vor der Deckungszusage.

Wenn ich mich nicht ganz täusche, ist es ohnehin so, dass auch Kosten für eine Beratung (§ 34 RVG ) vor der Deckungszugsage letztlich von der RSV übernommen werden, wenn letztlich ein Streitfall aus dieser Sache entsteht.

Sie können dem Fond natürl. auch selbst schreiben, aber was machen Sie, wenn das schreiben dort ignoriert wird? Dann haben Sie -so gesehen- immer noch keinen Streitfall.

Ich würde unverbindliche e-mail Anfragen an mehrere Anwälte versenden, die Sache genauso schildern und die Antworten abwarten.

Vielleicht mal hier schauen:

http://www.wiwo.de/finanzen/top-anlegeranwaelte-in-deutschland-394226/2/



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 10.04.2011 17:20

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Ich würde konkret sofort einen Anwaltstermin beantragen. Parallel dazu mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und fragen, ob Du kurzfristig in die Akte Einsicht nehmen kannst, auf der Geschäftsstelle.


So schnell wird das mit Akteneinsicht garantiert nichts werden, schon gar nicht in einem Großverfahren. Auch der RA wird hier eine Weile auf die Akte warten müssen. Außerdem: Was bringt einem juristischen Laien Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle in einem wohl komplexen Wirtschaftsverfahren. Eher nichts.

Wie gesagt: Sofort zum Anwalt, ggf. unter Klärung der Kostenfrage per Vorabanfrage.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Es bringt dann was, wenn es da um Geldflüsse geht. Man weiss dann, wo man ansetzen muss.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Der RA zieht sich die Akte so oder so. Schneller als einen RA Termin (und somit auch Akteneinsicht) bekommt man in einem derartigen Wirtschaftsverfahren garantiert keine Akteneinsicht auf der Geschäftstelle. Dazu gibt es i.Ü. auch keine Rechtsgrundlage. Der Geschädigte hat allenfalls ein Recht auf Auskünfte und Abschriften aus der Akte, was im laufenden Ermittlungsverfahren (das es ja noch ist) ohnehin regelmäßig per § 406e, Abs. 2 verweigert wird.

Manchmal ist es ja gut schnell zu reagieren. Aber blinder Aktionismus schades oft mehr, als er nützt.

Wei schon gesagt: Da das EV noch läuft, wird selbst der Anwalt die Akte nicht schnell bekommen, aber immer noch schneller als der Geschädigte selber schriftliche Auskünfte bekommt.



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kenshi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)

Mittlerweile ist die Sache auch schon bei meiner Rechtsschutzversicherung bekannt geworden. Es gibt da wohl mehrere Geschädigte welche dieses Fondsinvestment getätigt haben.

Sie haben mich gebeten, ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen - insbesondere das Schreiben des Treuhänders. Jetzt warte ich auf Antwort; selbst wenn ich zivilrechtlich Klage erheben lassen sollen könnte, wird die Sache dennoch sicherlich schwer werden.

Bin mal gespannt, wie ich mich da wehren kann. Zukünftig stecke ich mein Geld lieber in den Kopfkissenbezug...

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