Hallo,
folgender Fall:
A wurde im Februar Beschuldigter in einem Strafverfahren. Vorwurf Betrug.
Es folgte eine Vernehmungsvorladung durch die Polizei. Dieser folgte er nicht.
Am 12.11.2014 traf dann plötzlich eine Vorladung zur Hauptverhandlung am 02.12.2014.
In dem Eröffnungsbeschluss, der beigefügt war, wurde sich auf eine Anklageschrift vom 06.10.2014 von der StA bezogen.
A hat die Anklageschrift nicht erhalten. Dies hätte er doch nach §201 StPO
? Auch kann so weitere Rechte nach §201 StPO
nicht mehr wahrnehmen?! A hat sich am 13.11.2014 schriftlich über dieses Vorgehen beim Amtsgericht beschwert.
A hat am 14.11.2014 eine Akteneinsicht beantragt über einen Rechtsanwalt.
Wie ist die Rechtslage wenn A bis zur Hauptverhandlung keine Akteneinsicht vorliegt und er so keine genauen Kenntnisse über die ihn gemachten Vorwürfe hat?
Ohne diese Kenntnisse ist A ja deutlich im Nachteil bei der Verhandlung, hat sehr schlechte Möglichkeiten sich zu verteidigen, da er nicht die genauen Vorwürfe und Ermittlungsergebnisse kennt.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat A, wenn A am 02.12.2014 bei der Hauptverhandlung ist und ihm keine weiteren Kenntnisse vorliegen.
Danke für eure Beiträge.
Viele Grüße
-- Editiert m_cc am 14.11.2014 15:01
Betrugsverfahren - Hauptverhandlung
14. November 2014
Thema abonnieren
Frage vom 14. November 2014 | 15:00
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrugsverfahren - Hauptverhandlung
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#1
Antwort vom 14. November 2014 | 18:18
Von
Status: Praktikant (838 Beiträge, 329x hilfreich)
der Rechtsanwalt. kann bei Gericht beantragen das die hauptverhandlung solange ausgesetz wird bis er Akteneinsicht erhalten hat.
§ 265 Abs. 3 StPO
sagt aus das die Hauptverhandlung dann auszusetzen ist, wenn dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint und eine auch längere Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht ausreicht.
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