Betrunkenen angefahren - Unfallflucht vorgeworfen

30. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
pal374251-76
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrunkenen angefahren - Unfallflucht vorgeworfen

Morgen,

entschuldigt bitte dass ich das "Guten...." davor weggelassen habe aber mir geht es aufgrund eines Unfalls sehr schlecht!

Um es kurz zu machen: Mir ist Samstag Nacht gegen 3:30 ein Betrunkener auf der Landstraße mit 1,4 Promille ins Auto reingelaufen. Zudem war er sehr dunkel gekleidet und es hat sehr stark geschneit!

Ich stand sehr unter Schock und bin bis zur nächsten Kreuzung weitergefahren bis ich überhaupt realisiert habe was genau passiert ist. Ich bin dann aber wieder sofort umgedreht zu dem Verletzten und hab mich um ihm gekümmert! Er sagte es geht schon wieder und er müsse ins Bett! (anscheinend hat er nicht mal bemerkt dass ich es war der ihn angefahren hat)
Ich sagte ihm dann dass wir die Polizei holen sollten, dies verneinte er aber! Ich hab ihn dann mehr oder weniger dazu drängen müssen mit ins nahe gelegene Krankenhaus mit zu kommen.
Dort angekommen sprach ich mit der zuständigen Dame am Empfang, wartete noch eine gute Stunde bis die Ärztin mir sagte dass ich gehen könne - ich hinterließ meinen Namen plus Anschrift und fuhr nach Hause.

Am nächsten Tag fuhr ich dann gegen 9:00 erst ins Krankenhaus zum Opfer um mich zu erkundigen wie es ihm geht, dieser kann sich allerdings an nichts mehr erinnern. Danach bin ich gleich zur Polizei um dies zu melden - diese wurfen mir Fahrerflucht vor und haben mich einen Alkotest machen lassen. Ergebnis 0,1 Promille. Der Angefahrene kann sich bis jetzt an nichts mehr erinnern.

Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt, der Führerschein abgenommen.
Am Fahrzeug ist der Rechte Außenspiegel ab und die scheibe gesprungen.

Das "Opfer" erlitt Blaues Auge, eine Schürfwunde an der Augenbraue, und eine Fraktur am Unterarm, er war 3 Tage im Krankenhaus.

Mit welchen Konsequenten hab ich zu rechnen?


-----------------
""

-- Editiert pal374251-76 am 30.01.2015 09:03

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 167x hilfreich)

Nach 9:00 bzw. später noch einen Promillewert von 0,1?
Pikant.
Der Führerschein wurde nicht wegen einer etwaigen Unfallflucht einbehalten.
Die Konsequenzen sind wie bei jeder anderen Trunkenheitsfahrt um die 0,8 Promille.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pal374251-76
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Heißt "nur" 500€ plus einmonatiges Fahrverbot plus Punkte?!

Damit könnte ich leben...

Mir tut das auch alles schrecklich leid - allerdings war es einfach nicht möglich dem Betrunken noch auszuweichen weil es glatt und eh schon in einer Kurve war...

sollte ich mich bei der Polizei erkundigen wie es weiter geht? brauche ja gegebenenfalls mein Fahrzeug wieder.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)



Die Konsequenzen hätten Sie womöglich gar nicht fürchten müssen, wenn Sie nicht sofort zur Polizei gefahren wären und sich umfangreich selbst belastet hätten. Zumindest den Teil der Geschichte mit dem Entfernen vom Unfallort hätte man ja aussparen können. Wieso macht man sowas, während man noch Alkohol im Blut hat.
Ich würde mal darüber nachdenken, einen Rechtsanwalt zu befragen. Sie haben sichbda schon unnötig Ärger eingebrockt und es stehen ja auch noch Schadenersatzforderungen durch das Unfallopfer im Raum.

Auto und FS brauchen Sie beruflich?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pal374251-76
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wollte es vorab mit der Polizei klären (gegen 09:20 zur Polizei direkt im Klinikumgebäude) - um eben NICHT als Unfallflüchtiger da zu stehen, falls das Opfer doch noch auf die glorreiche Idee kommt mich anzuzeigen!

Das mit der Fahrerflucht hab ich nicht erwähnt, auch nicht die kurzweilige Entfernung vom Unfallort - sondern der Polizist hat mir die Unfallflucht unterstellt! Es gibt übrigens auch keine weiteren Zeugen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Konsequenzen sind wie bei jeder anderen Trunkenheitsfahrt um die 0,8 Promille. <hr size=1 noshade>


Dazu müßte man aber erst mal nachweisen, dass die Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalls schon bestand...

Ohne -aus Verteidigersicht- dusseliges Aussageverhalten des Beschuldigten (oder Zeugen) wird das eher nichts werden.

Davon abgesehen wäre eine schlichte Trunkenheitsfahrt mit 0,8 Promille eine Owi. Hier sind wir aber -was den Tatvorwurf anginge- im Straftatsbereich, näml. dem § 316 StGB , dadurch dass es zum Unfall (und dann noch mit Verletzten) kam.

quote:<hr size=1 noshade>Das mit der Fahrerflucht hab ich nicht erwähnt, auch nicht die kurzweilige Entfernung vom Unfallort - sondern der Polizist hat mir die Unfallflucht unterstellt! <hr size=1 noshade>


Naja, die steht ja auch mehr oder weniger fest. Wenn Sie § 142 StGB mal lesen, werden Sie feststellen, dass man sich grundsätzlich nicht vom Unfallort entfernen darf, bevor man nicht die entsprechenden Meldungen abgesetzt/Festellungen ermöglicht hat. Statt den Mann irgendwohinzufahren hätte man einfach einen Notarzt/Rettungswagen rufen können/sollen. Aber selbst wenn man die Fahrt ins KH noch durchgehen läßt, wäre die absolute Deadline für die Meldung gewesen, als Sie im KH "fertig" waren.

Vorgeworfen werden kann Ihnen hier:

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
§ 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung)
§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Mit einem guten Anwalt (und vorbehaltlich dem, was Sie bei der Polizei schon so erzählt haben), kann man § 316 vom Tisch bekommen. § 229 mglw. auch.

Es kommt also darauf an, was letztlich angeklagt und verurteilt wird. Davon (u.a.) hängt auch Art und Höhe der Strafe ab. Von einer Geldstrafe (2, 3, 4 Monatsgehälter) bis -im allerschlechtesten Fall- zu einer kurzen Freieheitsstrafe zur Bewährung ist da alles drin.

Auch eine Entziehung der FE mit anschl. Sperrfrist zur Neuerteilung [§§ 69 , 69a StGB ] steht natürl. schwer zur Debatte.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 30.01.2015 11:43

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

quote:
Dazu müßte man aber erst mal nachweisen, dass die Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalls schon bestand...


So gesprächig wie sich der TE zeigt, hat er bestimmt schon die Frage der Polizei "Haben sie seit dem Unfall etwas getrunken" mit "Nein" beantwortet.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
pal374251-76
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein sie haben mich deswegen noch garnicht gefragt!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mir ist Samstag Nacht gegen 3:30 ein Betrunkener auf der Landstraße mit 1,4 Promille ins Auto reingelaufen. <hr size=1 noshade>

Woher wissen Sie, wieviele Promille er hatte?

quote:<hr size=1 noshade>Naja, die [Unfallflucht] steht ja auch mehr oder weniger fest. Wenn Sie § 142 StGB mal lesen, werden Sie feststellen, dass man sich grundsätzlich nicht vom Unfallort entfernen darf, bevor man nicht die entsprechenden Meldungen abgesetzt/Festellungen ermöglicht hat. <hr size=1 noshade>

Würde ich nicht sagen. Er hat sich zwar nicht bei der Polizei gemeldet, aber sich um den Angefahrenen gekümmert und ihm (bzw den Schwestern als dessen Vertreter) die Daten überlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ich finde es - nebenbei erwähnt, super und vorbildlich, dass Sie angehalten bzw. sogar noch zurückgefahren sind, um dem Verunfallten zu helfen. Ich möchte nicht wissen, wie viele einfach Gas gegeben hätten. Ich hoffe, das wird auch im Urteil gewürdigt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pal374251-76
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Woher wissen Sie, wieviele Promille er hatte?



Weil es mir das Opfer selbst am Tag danach im Krankenhaus gesagt hat - im Krankenhaus selbst wurde ja selbstverständlich bei der Aufnahme eine Blutuntersuchung gemacht!

Außerdem roch er fürchterlich nach Alkohol....

quote:
Ich finde es - nebenbei erwähnt, super und vorbildlich, dass Sie angehalten bzw. sogar noch zurückgefahren sind, um dem Verunfallten zu helfen. Ich möchte nicht wissen, wie viele einfach Gas gegeben hätten. Ich hoffe, das wird auch im Urteil gewürdigt


Danke sehr - dass war auch der Grund warum ich gleich noch am nächsten Morgen zur Polizei gefahren bin. Worst Case: Opfer bleibt liegen -> wird überfahren -> erfriert....



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Sie sollten sich einen Verteidiger suchen.
Die Polizei hat Ihren FS gleich einbehalten. Damit haben Sie eine erste Prognose über den Ausgang des Verfahrens = Entziehung der Fahrerlaubnis. Die mögliche Geldstrafe ist da vielleicht nicht so wichtig.
Es könnte zwei Gründe für die Entziehung geben:
- selbst alkoholisiert gefahren
- Unfallflucht bei verletzter Person.
Es ist unerheblich, ob Sie den Unfall verursacht haben. Sie wussten, dass der Verletzte nicht in der Lage war, die notwendigen Feststellungen zu treffen. Sie haben sich um den Verletzten gekümmert. Dann hätten Sie sich aber unverzüglich um eine nachträgliche Feststellung kümmern müssen. Genau da wird die Polizei ansetzen, um Ihnen die Unfallflucht vorzuwerfen.

Sie werden Ihre Situation nur mit einem Verteidiger verbessern. Die Fahrerlaubnis ist vorläufig schon weg. Wenn das nicht so bleiben soll, brauchen Sie Hilfe.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.996 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen