Bewährung - Wird die heutige Verurteilung bei dem ausstehenden Verfahren mit einbezogen?

7. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Narcanti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährung - Wird die heutige Verurteilung bei dem ausstehenden Verfahren mit einbezogen?

Hallo zusammen.

Ich wurde heute zu 18 Monaten auf 2 Jahre Bewährung verurteilt.

Ich habe aber noch ein anhängliches Verfahren wegen fahren ohne Führerschein.

Wird die heutige Verurteilung bei dem ausstehenden Verfahren mit einbezogen, so dass ich noch Hoffnung auf Bewährung habe oder bekomme ich dann eine zusätzliche Strafe und die Bewährung wird wiederrufen?

Danke




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17800x hilfreich)

Hi,

"ein anhängliches Verfahren" - das ist ja nett formuliert...
Aber jetzt mal im Ernst: Das Fahren ohne FS ist ja kein Bewährungsbruch, weil es nicht erst nach der Bewährungsverurteilung passierte. Also kann die Bewährung nicht aufgehoben werden. Möglicherweise gibt es noch einen Aufschlag auf die 18 Monate, aber vielleicht wird auch nach § 154 eingestellt.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Narcanti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Richtig, es war ja nicht in der Bewährungszeit und mir ist es letztendlich "egal", ob die Strafe noch etwas verlängert wird. Hauptsache ich muss nicht in Bau. Hab da schon 50 Tage verbracht und das war nicht wirklich so angenehm.

Also geh ich richtig in der Annahme, dass ich mit Glück auch weiterhin auf freiem Fuß bleiben kann?

@mümmel Danke für die Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Jo, hier wird es entweder eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung geben, oder -und da liegt Mümmel schon ganz richtig- es ist auch eine Einstellung als sog. "unwesentliche Nebenstrafe" nach § 154 StPO möglich. Letzteres sollte Dein Anwalt (wenn Du einen hast) auch bei Gericht "anregen" und die StA um ihre (erforderliche) Zustimmung bitten (aber das weiß der Anwalt auch alles selber).

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Wenn das Gericht jetzt auf eine Bewährung erkannt hat, wird es das auch in der anderen Sache - unter Einbeziehung der jetzigen Verurteilung - ziemlich sicher machen. Die Bewährung wäre nur hin, wenn mehr als zwei Jahre herauskämen, weil die Strafe dann nicht mehr ausgesetzt werden könnte. Scheint aber nicht wahrscheinlich.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.040 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.800 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.