meine Bewährung aus 2007 ist nun voriges Jahr also Oktober 2010 abgelaufen
kann ich diese Strafe nun löschen lassen,oder wie lange bleibt sie im Bundeszentralregister und Führungszeugnis stehen,wer kann mir das vielleicht sagen
Und wohin muss ich denn da schreiben
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Bewährung abgelaufen
Musst garnix machen wird automatisch gelöscht...
ob nach 5 10 oder 20 jahren kann ich die gerad nich sagen google mal ...
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Die Länge der Speicherfrist ist von der Höhe der Strafe abhängig.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
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http://www.nederobert.de/one/buchen/024be497690ca6705/index.html
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...wobei die dortige Tabelle mit den Fristen und die Erklärungen dazu mehrere Fehler enthalten.
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die da wären?
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quote:<hr size=1 noshade>Erfolgt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wird diese Verurteilung zwar auch in das Bundeszentralregister eingetragen. In "normalen" Führungszeugnissen, (oft bei Bewerbungen um einen (privaten) Arbeitsplatz) erforderlich, sind diese Verurteilungen jedoch nicht enthalten! Das heißt, wenn Sie zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt werden, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen <hr size=1 noshade>
Das gilt nur für Erstverurteilungen. Gibt es zwei Verurteilungen innerhalb von 6 Jahren, wird mindestens die zweite ins Führungszeugnis aufgenommen, auch wenn beide Strafen unter 91 Tagessätzen liegen (sowohl einzeln, als auch in der Summe). Weiterhin gilt diese Regelung (auch bei nur einer Einzelstrafe unter 91 Tagessätzen) nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB .
quote:<hr size=1 noshade>------Jugendstrafrecht:(siehe dazu auch Jugendstrafrecht )
Auch hier wird im Register alles eingetragen, aber in „normalen" Führungszeugnissen" erfolgt nur eine Eintragung, wenn eine Jugendstrafe von mehr als 2 Jahren (ohne Bewährung also) erfolgt ist. <hr size=1 noshade>
Nein, auch eine Jugendstrafe unter 2 Jahren wird eingetragen, wenn sie ohne Bewährung verhängt wird oder die Bewährung widerrufen wird, und/oder der Strafmakel nicht beseitigt ist.
Unter BZR-Tilgungsfrist = 10 Jahre steht:
quote:<hr size=1 noshade>weniger oder gleich 90 Tagessätze, wenn weitere Verurteilung eingetragen ist <hr size=1 noshade>
Das ist falsch. Die 10jahres Frist gilt nur dann, wenn die "weitere Verurteilung" eine Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe ist. 2 Geldstrafen unter 91 Tagessätzen haben eine Frist von 5 Jahren (ab Datum der letzten Strafe)
Unter 20 Jahre steht, dass Freiheits- und Jugendstrafen über 1 Jahr für 20 Jahre eingetragen werden, wenn es um eine "Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung" geht. Das ist falsch. Die 20jahres Frist betrifft nur Taten, wo gegen §§ 174 -180 und 182 StGB verstoßen wurde. "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" sind per Definition jedoch alle von §§ 174 - 184g StGB , also auch §§ 180a 181a, 183, 183a, sowie § 184a bis § 184g StGB , die jedoch nicht der 20jährigen Frist unterliegen.
Das sind nur die wichtigsten Fehler.
Bei fast allen anderen Tabelleneinträgen sind auch bestimmte Ausnahmen/Besonderheiten nicht berücksichtigt, oder Einträge widersprechen sich. Das ist zwar für jemanden der sich auskennt, relativ leicht erkennbar, jedoch nicht für den Laien. Und für den soll die Tabelle ja offenbar gemacht sein.
Das Registerrecht, bzw. die Fristenberechnung ist mit dermaßen vielen "wenn/dann-Verknüpfungen" und Ausnahmen versehen, dass sich schlichtweg keine auch nur ansatzweise gültige Tabelle erstellen läßt, die die wichtigsten Ausnahmen usw. berücksichtigt ohne dabei völlig unübersichtlich zu werden. Nicht umsonst gibt es nirgends eine derartige -richtige- Tabelle.
Eine korrekte Frist läßt sich nur anhand der Kenntnis aller Einzelverurteilungen (ggf. späteren Gesamtstrafenbildungen daraus) mit allen Einzelheiten und -wichtig- dem Zusammenwirken der einzelnen Verurteilungen miteinander berechnen. Schon alleine aus lettzerem Grund ist das erstellen einer allgemeingültigen Tabelle nicht möglich.
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Das Bundeszentralregister selber meint:
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.
Hier gibt es weitere Informationen zum Inhalt des Führungszeugnisses und zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis.
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Hinweise zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis
Gemäß § 39
Bundeszentralregistergesetz - BZRG - kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, angeordnet werden. Grundsätzlich muss die Öffentlichkeit darauf vertrauen können, dass die nach dem Gesetz in Führungszeugnisse aufzunehmenden Eintragungen darin enthalten sind. Das Interesse des/der Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.
Innerhalb dieser Fristen soll es nach der vom Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung grundsätzlich der jeweiligen Stelle, der ein Führungszeugnis zusteht, überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen aus Eintragungen im Führungszeugnis zu ziehen sind.
Deshalb kann die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen sein.
Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen.
Anträge auf Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis sind schriftlich und mit Unterschrift versehen unter Angabe der vollständigen Personalien der Antrag stellenden Person (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) sowie der Wohnanschrift an das Bundesamt für Justiz zu richten. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, so ist stets (auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin) eine Vollmacht vorzulegen. Wenn die Vollmacht auch die Entgegennahme von Schriftstücken umfassen soll, so ist dies ausdrücklich in die Vollmacht aufzunehmen.
Der Antrag soll die Schilderung der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Dabei ist gegebenenfalls auch die angestrebte Berufstätigkeit darzustellen. Die vorgetragenen Umstände sind durch Vorlage von Ablichtungen aussagekräftiger Schriftstücke (Geburtsurkunden von Kindern, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Kündigungsschreiben, Einstellungsangebote, Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses) glaubhaft zu machen.
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass Anträge auf Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis nicht per E-Mail gestellt werden können.
http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Entfernung.html
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quote:
Das Bundeszentralregister selber meint:
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.
Sehen Sie was ich meine?
7 "Wenns und Abers" in nur dem einen Absatz:
"Überwiegende Fälle" --> Welche sind das und welche nicht?
"einer bestimmten Frist" --> Die da wäre?
"im allgemeinen" --> Und im Besonderen?
"die meisten" --> Und die anderen? Und welche sind das?
"im allgemeinen" --> Und im Besonderen, s.o.?
"wenn nicht neue Verurteilungen" --> Welche neuen Verurteilungen betrifft das?
"unter Umständen" --> Unter welchen Umständen?
Außerdem betrifft das auch nur das Führungszeugnis.
Der Fragesteller wollte darüber hinaus aber auch die Frist im Bundeszentralregister wissen, welche wieder eine ganz andere ist (dort gibt es z.B. keine 3jährige Frist)
Nochmal:
Eine genaue Frist läßt sich nur mit genauer Kenntnis aller Einzelverurteilungen berechnen.
Alles andere ist irreführend und fehleranfällig.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
In der Tat eine weitere Grauzone im Rechtssystem. Die Krux ist, dass Entscheidungen scheinbar "nach Gefühl und Wellenschlag" getroffen werden können, nichts woran mich sich orientieren kann.
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n der Tat eine weitere Grauzone im Rechtssystem. Die Krux ist, dass Entscheidungen scheinbar "nach Gefühl und Wellenschlag" getroffen werden können, nichts woran mich sich orientieren kann.
Nein, im Gegenteil. Einige der wenigen Dinge im Recht, wo sich alles klipp und klar aus dem Gesetz (dem BZRG) ergibt. Nur ist das nicht einfach "zu lesen" für den Laien (und auch für Rechtsanwälte offenbar nicht, wie immer wieder fehlerhafte Antworten, auch von denen, zeigen), bzw. ist das BZRG so verfasst, dass man meinen könnte die "für sich richtige/passende Vorschrift" gefunden zu haben, aber dabei nicht bemerkt, dass noch auf bestimmte Ausnahmen und "Wenn/Dann-Verknüpfungen" geprüft werden muß.
Das BZRG ist sowas wie mein Spezialgebiet und ich berechne Ihnen da jede blebliebige Frist auf den Tag genau (wenn nicht nicht einen Flüchtigkeitsfehler mache, was mir auch mal passiert
). Nur wie gesagt: Dazu braucht es Kenntnis über jede einzelne Verurteilung in allen Einzelheiten (Urteilsdatum, Strafe, ggf. ergangene Zusatzbeschlüsse, Nachtragsentscheidungen usw.)
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
gut zu wissen. Ggfls. komme ich darauf zurück. Danke
LG Altes Haus
(Ich empfinde es aber immer noch als Krux, bin aber froh, hier so tolle Leute kennen zu lernen, die im Zweifel das nötige Wissen haben)
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