Bewährung trotz einschlägiger Vorstrafe

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Namenloser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährung trotz einschlägiger Vorstrafe

Hallo,

ich bin leider wegen Betruges einschlägig vorbestraft und unter laufender Bewährung.
Jetzt läuft wieder ein Ermittlungsverfahren wg. Betrug gegen mich, bei dem ich eigentlich schuldfrei bin. Aber wie das ja so ist als einschlägig vorbestrafter ist man ja schuld.

Was passiert mir jetzt sollte es tatsächlich zu einer Verurteilung kommen? Kann das Gericht trotz laufender Bewährung und einschlägiger Vorstrafe nochmal Bewährung geben?
Wenn ja, was sind die Vorraussetzungen?

Oder kann ich mich schonmal damit abfinden bei Verurteilung in den Knast zu müssen?

Danke

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Hier gilt eigentlich: Toyota
Nichts ist unmöglich !

Was passiert, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Da kann wirklich nur ein Anwalt im Einzelfall eine halbwegs gesicherte Prognose abgeben.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Was heißt "eigentlich" schuldfrei? Und "uneigentlich"? Hast du nun betrogen oder nicht? Wenn ja, gehörst du auch bestraft - finde ich!
Mein Opa hat immer gesagt:"Man darf alles - außer sich erwischen lassen!" :)
LG

-----------------
"Julchen"

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#3
 Von 
Namenloser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@julchen

Na das ist doch genau die Antwort die ich haben wollte.
Da Du es ja anscheinend auf "Wortklauberei" ausgelegt hast: Ich habe in diesem Fall nicht betrogen weder eigentlich noch uneigentlich!

Ich habe auch bei meiner 1. Verurteilung wg. Betruges nicht betrogen, sondern meine damalige Freundin hat unter meinem Namen Sachen bestellt, an die Adresse einer Freundin liefern lassen und natürlich nie bezahlt.
Mir hat man dann vor Gericht nicht geglaubt und mir vorgeworfen alles zu verschleiern und mich verurteilt.

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#4
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

So, mal langsam und sachte.
Es sollte Dir nur klar sein, daß Deine Taktik Dich als Opfer von Mißverständnissen und Frauen (ist zwar das gleiche) hinzustellen und bestimmt tut das Deiner Seele gut und Deinem Ego, ist aber für die Chancen einer evtl. nochmaligen Bewährung eher kontraproduktiv.

Einsicht, Reue und ein volles Geständnis können Dich vor einer Haftstrafe bewahren. Leugnen, rumeiern und auf andere abwälzen wollen sichern Dir ein Appartement, wo Dich keine Frauen mehr austricksen können.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#5
 Von 
Namenloser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Wolfgang

Du musst richtig lesen. Bei meiner 1. Verurteilung war die Frau schuld. Die hat mit der aktuellen Sache nichts zu tun.

Im momentanen Fall gibt es bis dato "nur" ein Ermittlungsverfahren.
Ich habe im vorliegenden Fall eben nicht betrogen - ohne Frau.
Und soll ich dann etwas gestehen, das ich nicht getan habe?!

Und Du willst mir sicher sagen, das wenn man verurteilt wird, dann ist man auch Schuld. Ist aber eben leider nicht immer so.

Ich bin sicherlich auch schon zu Recht verurteilt worden, aber eben auch zu unrecht.

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#6
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Es ist Dein Leben und Deine Freiheit.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Deine letzte Antwort zeigt, daß die Verurteilung wegen Betruges nicht die erste Strafe war. Das erhöht die Chancen auf nochmalige Strafaussetzung zur Bewährung nicht gerade. Seis drum: Das Gericht muß prüfen, ob eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, also die Erwartung besteht, daß du künftig keine Straftaten mehr begehst. Je mehr Vorstrafen den Richter aus dem BZR anlächeln, um so schwerer dürfte er davon überzeugt werden können - zu recht. Ob dieses Sammeln von Bewährungen günstig ist, mußt du selbst wissen. Sollte irgendwann mal widerrufen werden, wird eben nicht nur eine sondern voraussichtlich alle Bewährungen widerrufen, womit dann eine kleine Ursache große Wirkung zeitigt. Wolfgang hat im Prinzip recht. Aber eines muß noch dazu gesagt werden: Wenn ein Angeklagter bestreitet darf fehlende Reue nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Sonst ginge das so nach dem Motto: Falls ichs doch war tuts mir leid.....

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#8
 Von 
Namenloser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also,

ich wurde einmal mit 18 wegen Alkohol am Steuer zu einer Geldstrafe verurteilt. Dann mit 21 wegen Fahreflucht und anschliessendem (als der Führerschein beschlagnahmt war) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 4 Monaten Bewährung auf 3 Jahre. Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Dann mit 27 wegen (angeblichen) Betrug zu Geldstrafe 90 Tagessätze.

Und jetzt mit 29 wegen Betrug (denn ich auch, zwar nicht vorsätzlich aber wohl grob fahrlässig begangen habe, ich habe einen Arbeitslosen beschäftigt und der hat weiter ALG bezogen, das habe ich gewußt. Hätte ihm kein Geld zahlen dürfen, oder melden) zu 6 Monaten auf 3 Jahre.

Und jetzt wird eben wieder in Richtung Betrug ermittelt.
Das ist mein "krimineller" Werdegang.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

...das habe ich gewußt.

Damit ist es Vorsatz (aber gut um die Sache geht es ja jetzt nicht mehr).

Also wird das jetzt Deine 3. Anklage wegen Betruges.

Wie schon gesagt, ist alles möglich:

Es kann neben der 1. eine 2. Bewährung verhängt werden.

Es kann eine Strafe vollstreckt werden und die andere ausgesetzt werden/bleiben

Es können beide Strafen vollstreckt werden


Um eine 2. neben der 1. Bew. zu bekommen, ist IMHO schon eine verdammt gute Sozialprognose notwendig. Auch Hinweise an das Gericht, daß man bei der letzten verurteilung "eigentlich" unschuldig war, bzw. nur fahrlässig gehandelt hat (fahrlässigen Betrug gibt es i.Ü. nicht) sind m.E. eher kontraproduktiv.

In Deiner Situation würde ich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, wenn es zur Anklage oder einem Strafbefehl kommt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zunächst mal stimmt dann die Angabe in der Eingangsfrage oben nicht, daß es nur ein (unschuldiger) Betrug war. Es sind zwei, nämlich die Geldstrafe und die Bewährungsstrafe. Und jetzt kommt das neue Verfahren hinzu. Also der dritte Betrug. Zu der Sache mit dem beschäftigten Arbeitslosen: Fahrlässiger Betrug ist nicht strafbar. Aber: Vorsatz heißt nur, daß man weiß (und will) was man da tut. Fahrlässig bedeuted grob übersetzt "aus Versehen". Daß diese Beschäftigung versehentlich erfolgte kann man ja wohl nicht ernsthaft behaupten, oder? So. Und wenn jetzt die dritte einschlägige Betrugstat in wenigen Jahren passiert, und das auch noch während einer einschlägigen Bewährung, würde ich mir ganz genau überlegen, ob ich versuche, mich mit irgendeiner "Ich bin das unschuldige Opfer, man legt mich nur rein"-Masche herauszureden. Das glaubt dann nämlich kaum einer, zumal wenn diese Tour in einem früheren Verfahren auch schon probiert worden ist. Wenn es diesmal was ohne Bewährung gibt, wird aller Voraussicht nach die bestehende Strafaussetzung zur Bewährung auch widerrufen, weil die Chance, sich zu bewähren, nicht genutzt wurde.

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