Bewährung und alkohol am steuer

3. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Momodeluxe38
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährung und alkohol am steuer

Schön guten Tag
Ich bin am 30.11.2014 wegen gefährlicher Körperverletzung 6 Monate im Knast bleiben müssen. Restliche 12 Monaten von 19 Monaten gesamtstrafe war auf 3 Jahre Bewährung...

Es kam wieder ein Jahr Bewährungsverlängerung weil es zwischen mir und meiner Bewährungshelferin Missverständnisse gegeben hat
So lange Rede kurze Sinn
02.07.2019 ist meine Bewährung zu Ende, aber bin am 17.03.2019 kurz vor 4 Monaten bis Bewährung zu Ende geht ,alkoholisiert auto gefahren. Die Rennleitung mich raus gezogen und Ergebnis ist 1.6 promille im Blut somit auch 2000 Euro Geldstrafe und 9 Monate Fahrerlaubnis sowie Führerschein Entzug..
Heute am 03.08.2019 bekomme ich ein Post von Landgericht Stuttgart da steht:
Der Richter wird entscheiden ob die Strafe in Höhe von 9 Monate Führerschein Entzug sowie 2000 Euro Geldstrafe ausreichend ist oder ob noch die Bewährung verlängert werden muss etc

Meine Frage ist es sind 2 unterschiedliche Delikte die nicht zu einander passen
Was kann da im schlimmsten Fall auf mich noch zu kommen??
Danke für die Antworten


-- Editiert von fb521658-64 am 03.08.2019 15:53

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Was kann da im schlimmsten Fall auf mich noch zu kommen?? Der Widerruf der Bewährung natürlich. Das ist nicht allzu wahrscheinlich, aber Sie wollten ja ausdrücklich den schlimmsten Fall wissen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Momodeluxe38 ):
Ich bin am 30.11.2014 wegen gefährlicher Körperverletzung 6 Monate im Knast bleiben müssen. Restliche 12 Monaten von 19 Monaten gesamtstrafe war auf 3 Jahre Bewährung...
Irgendwas kann da nicht stimmen. :???:

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#3
 Von 
Momodeluxe38
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Gesamtstrafe war 19 Monaten
Da ich ja 7 Monate u-haft war restliche 12 Monate waren auf 3 Jahre Bewährung

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

OK, danke für die Erklärung.

Dass Du vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine MPU bestehen musst weißt Du?

Mit der Vorbereitung darauf solltest Du, falls noch nicht geschehen, schnellstens beginnen.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Mit der Vorbereitung darauf solltest Du, falls noch nicht geschehen, schnellstens beginnen.


Ich würde erstmal die Entscheidung des Gerichts abwarten.
Sollte (im unwahrscheinlichsten Falle) die Bewährung widerufen werden, hat der TE 12 Monate Sendepause.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Du schreibst doch selbst, dass ein Bewährungswiderruf unwahrscheinlich ist. Dann verliert der TE nur Zeit, wenn er mit seiner MPU-Vorbereitung erst beginnt, wenn über die Bewährung entschieden wurde.

Zudem muss er sich ja auf jeden Fall auf die MPU vorbereiten. Es geht ja bei der Vorbereitung auf die MPU nicht (nur) um Abstienznachweise. Im Gegenteil: Man kann die MPU auch ohne Abstinenz (und somit Nachweise) bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Momodeluxe38
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Meinungen meine Herren.
Das mit mpu weiss ich schon Bescheid
Mein Problem ist aber
Das das Gericht mir wegen Trunkenheit im Verkehr schon die Strafe erteilt hat und das Landgericht (wo ich Bewährung habe)
diesen Ergebnis überprüfen muss ,ob die Entscheidung 50 tage je 40€ Tagessatz (wegen Trunkenheit im verkehr) in Ordnung ist oder ob sie meine Bewährung widerrufen oder von 4 auf 5 Jahre verlängern...
Wie kann mann das machen? Und wieso macht man das auch,was gibts da noch zu überprüfen wenn ich schon die Strafe bekommen habe und zufrieden bin

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Das kann man machen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit eine Straftat begangen hat, was in der Regel mindestens die Verlängerung der Bewährung zur Folge hat. Ob der Verurteilte "zufrieden" ist spielt dabei keine Rolle.


Zitat:
Gesamtstrafe war 19 Monaten
Da ich ja 7 Monate u-haft war restliche 12 Monate waren auf 3 Jahre Bewährung


Das kann auch so nicht sein. Eine Freiheitsstrafe, egal ob Gesamtfreiheitsstrafe oder nicht, kann nur ganz oder gar nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Entweder wurde also die komplette Freiheitsstrafe von 19 Monaten zur Bewährung ausgesetzt, aber durch die sieben Monate U-Haft, wären im Widerrufsfall nur noch 12 zu verbüßen, oder es handelt sich um eine Jugend- Freiheitsstrafe und es gab eine ein sog. 1/3-Entlassung nach § 88, Abs. 2 JGG .


-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.08.2019 00:22

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#9
 Von 
Momodeluxe38
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hast recht Streetworker
12 Monate sind üblich zu verbüßen wenn es sch.... läuft und die Bewährung wiederrufen wird..
Habe bis zum 20..08. Zeit Stellung zu nehmen...

Hoffe alles wird gut
Und danke für alles..

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
User123123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Fahren eines Kfz. mit einem Blutalkoholgehalt von 0.8%/00 oder mehr - stellt eine mit Geldbuße belegte Ordnungswidrigkeit dar.

Lediglich eine Straftat nach §316 StGB kann eine aufhebung oder Verlängerung der Bewährung veranlassen. - Eine Straftat bei dieser Ordnungswidrigkeit ist gegeben wenn dadurch die Körperliche Unversehrtheit eines anderen Verkehrsteilnehmers verletzt wurde.

Sie sollten kein weiteren Freiheitsenzug befürchten. Aber zur eigenen Sicherheit rate ich Ihnen einen Anwalt herbeizuziehen. - Je nach Bundesland sind die Richter eher Konservativ und härter eingestellt.

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#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Fast 2 Jahre nach der tat wird der TE keinen Anwalt mehr brauchen.

Aber schön, dass DU diesen alten Thread gefunden hast.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Davon abgesehen ist der Beitrag auch völliger Unfug. Die 0,8 Promille Grenze gilt schon seit 20 Jahren nicht mehr (0,5) und eine Straftat wird es schon bei Ausfallerscheinungen, nicht erst bei Verletzten

0x Hilfreiche Antwort

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