Guten Abend.
Tut mir leid daß ich folgende Frage stelle, aber leider verstehe ich es bis heute nicht richtig.
Ich habe 2 Bewährungsstrafen zu jeweils 1,10 Monaten verurteilt.
Leider durch meine Spielsucht verursacht.
Jetzt habe ich richtige Auflagen die völlig angemessen und wichtig sind, eine 3 Monate Therapie. In der Therapie befinde ich mich bereits. Läuft auch super.
Nun sind leider noch 2 Anzeigen aufgetaucht, auch wegen Betruges, aber die waren vor der Bewährung.
Verstehe ich es jetzt richtig, dass diese Strafen zu den 1,10 Jahren dazu gerechnet werden und ich somit über 2 Jahre komme und damit der Bewährungswiederuf stattfindet ?
Kann die erfolgreiche Umsetzung der Therapie mich noch retten?
Liebe Grüße und Danke
Bewährung und alte Strafen aufgetaucht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Also wenn die Tatzeiten der beiden "neuen" Taten vor dem Zeitpunkt der Verurteilung zur Bewährungsstrafe liegen, dann wird im Fall einer Verhandlung eine neue Gesamtstrafe gebildet, aus den Einzelstrafen der bisherigen Verurteilung und den dazukommenden Fällen.
Theoretisch besteht dann tatsächlich die Möglichkeit, dass man dann über 2 Jahre kommt und die Strafe daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Es kann aber zum Beispiel auch sein, dass sich die Gesamtstrafe durch die neuen Fälle "nur" auf 2 Jahre erhöht und wieder zur Bewährung ausgesetzt wird.
Bei der Gesamtstrafenbildung werden die neuen Fälle nicht auf die Gesamtstrafe von 1 Jahr 10 Monate drauf gerechnet, sondern aus den Einzelstrafen eine angemessene Gesamtstrafe gebildet. (Außer die 1 Jahre 10 Monate waren nur für einen Fall).
Je nach Anzahl der bisher verurteilten Fälle und Schadenshöhe der neuen Fälle, könnte auch eine Einstellung nach Paragraph 154 StGB in Betracht kommen, wenn die beiden Fälle für die Gesamtstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Aber das kann man du generell nicht einschätzen, ob das möglich ist.
-- Editiert von User am 17. Oktober 2022 23:36
Ja.ZitatVerstehe ich es jetzt richtig, dass diese Strafen zu den 1,10 Jahren dazu gerechnet werden und ich somit über 2 Jahre komme und damit der Bewährungswiederuf stattfindet ? :
Nein. Vielmehr wäre ein Scheitern mitunter Anlass zum Widerruf der bereits ausgeurteilten Bewährungsstrafe.ZitatKann die erfolgreiche Umsetzung der Therapie mich noch retten? :
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ZitatJa. :
dieses Ja, kann man so pauschal nicht sagen
es kann sein, das die ausgeurteile Bewährungsstrafe durch eine neue Gesamtstrafe, nicht mehr Bewährungsfähig ist. das ist dann aber kein Bewährungswiderruf im eigentlichen Sinne, sondern ein neues Urteil
es kann aber auch sein, das die bereits ausgeurteilte Bewährungsstrafe durch eine neue Gesamtstrafe dann entsprechend verlängert wird
nach den gesetzlichen Regelungen zum Bewährungswiderruf, sieht das Gericht von einem Wiederuf ab, wenn es ausreicht weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
das heißt also im Punkt:
ja es könnte eine neue Gesamtstrafe gebildet werden, die grade so noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann
oder die neue Gesamtstrafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie über der 2 Jahresgenze liegt.
ein Bewährungswiderruf, aufgrund Straftaten, die vor der Verurteilung waren, ist ohne rechtskräftigtes Urteil und dann eben einer neu gebildeten Gesamtstrafe die nicht mehr Bewährungsfähig ist nicht möglich
Pauschaler Unfug.ZitatJa. :
Verzeihung, ich habe die Frage dahingehend verstanden, ob eine etwaige Strafzumessung aufgrund der vor der ausgeurteilten Bewährungsstrafe begangenen (so legt es der TE zumindest nahe) im Zuge einer Gesamtstrafenbildung hinzuaddiert wird (wie genau addiert würde, danach war nicht gefragt).
Meine Antwort darauf lautet: ja.
Des Weiteren habe ich die Frage so verstanden, ob man dann insgesamt über zwei Jahre kommen könnte, was eine Aussetzung zur Bewährung ausschließen würde.
Meine Antwort darauf lautet: ja.
Mit einem Widerruf der Bewährung hat das natürlich nichts zu tun, da die Taten ja vor dem entsprechenden Urteil begangen wurden - padon!
Zitatim Zuge einer Gesamtstrafenbildung hinzuaddiert wird :
Darauf ist die Antwort aber nicht "Ja", denn es wird eben nicht hinzuaddiert.
Die höchste Einsatzstrafe wird angemessen erhöht, das hat nichts mit addieren zu tun.
Das einzige mal wo man addieren muss, ist um herauszufinden welche Strafe nicht erreicht werden darf. ;-)
Ich habe mir das Recht herausgenommen, die Fragen des TE im Kern so zu beantworten wie ich es an dieser Stelle als wertvoll für ihn unterstellt habe, aber gut..
Wenn Du jetzt unbedingt in medias res gehen willst, dann runde Deine Einwände doch einfach ab und erzähle dem TE noch zu guter Letzt wie Du gelernt hast, die Einsatzstrafe zu erhöhen. Aber bitte ohne den Begriff "addieren" zu verwenden, denn das ist hier ja wichtig, nicht wahr?ZitatDie höchste Einsatzstrafe wird angemessen erhöht, das hat nichts mit addieren zu tun. :
Das einzige mal wo man addieren muss, ist um herauszufinden welche Strafe nicht erreicht werden darf. ;-)
PS: Wenn es sich am Ende bei der einjährigen Bewährungsstrafe nicht um die Einsatzstrafe handeln würde, wird es so oder so eng, da brauchen wir nicht lange auszubreiten, ob die Einzelstrafen nun hälftig zur Erhöhung beitragen oder nicht.
-- Editiert von User am 18. Oktober 2022 21:41
ZitatWenn es sich am Ende bei der einjährigen Bewährungsstrafe nicht um die Einsatzstrafe handeln würde, wird es so oder so eng :
Ne, eben nicht. Wenn die 1 Jahr 10 Monte eine Gesamtstrafe aus 10 Einzelstrafen ist, können theoretisch problemlos für die zwei neuen Taten jeweils Einzelstrafen von je 3 Monaten ausgesprochen werden und am Ende dann 1 Jahr 11 Monate rauskommen.
Zitatdann runde Deine Einwände doch einfach ab und erzähle dem TE noch zu guter Letzt wie Du gelernt hast, die Einsatzstrafe zu erhöhen :
Also ich bekomm die Gesamtstrafenbildung meistens beim Landgericht mit und da gibts Fälle mit 400 Einzelstrafen zu je 1-6 Monate und am Ende kommen, keine Ahnung, 7 Jahre raus. Was soll das mit "addieren" zu tun haben?
Ok, also der TE hat nun verstanden, dass die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe zu einer "Versagung" der Aussetzung zur Bewährung (nicht Widerruf) führen kann, schlichtweg da die Gesamtstrafe ggf. eine zweijährige Freiheitsstrafe übersteigen könnte (und damit nicht mehr aussetzbar wäre). Das sollte mein "ja" bedeuten. Um eine Einschätzung zu erteilen wie realistisch das Ganze ist, bräuchten wir mehr Details zu den beiden "Nachzüglern" und welche Leichen ggf. noch im Keller liegen.
@Dirrly: Fangen wir einmal hinten an. Die Gesamtstrafe darf die Summe (es gibt noch eine andere Einschränkung) der Einzelstrafen nicht erreichen. Eine Summe setzt eine Addition voraus. Ja, wir sprechen von "Erhöhung" - Asche auf mein Haupt. Wie Einsatz- und Einzelstrafen, die zur Erhöhung bestimmt werden und was ein Richter dabei alles beachtet oder im Sinn hat, ist wirklich ein anderes Thema.
Es wird doch jede Einzelstrafe individuell gewürdigt. Durch Addition zur Einsatzstrafe (Verzeihung: Erhöhung!) entsteht die Gesamtstrafe. Die Baseline ist zwar die hälftige Einzelstrafe, aber das ist reine 3. Semester-Theorie.Zitat:Fälle mit 400 Einzelstrafen zu je 1-6 Monate und am Ende kommen, keine Ahnung, 7 Jahre raus
-- Editiert von User am 18. Oktober 2022 23:42
ZitatFangen wir einmal hinten an. Die Gesamtstrafe darf die Summe (es gibt noch eine andere Einschränkung) der Einzelstrafen nicht erreichen. Eine Summe setzt eine Addition voraus. :
Hab ich oben ja selbst geschrieben:
ZitatDas einzige mal wo man addieren muss, ist um herauszufinden welche Strafe nicht erreicht werden darf. ;-) :
Und nichts anderes als du habe ich schon in der ersten Antwort hier geschrieben. Ich habe mich nur an dem addiert gestört.
Ich glaube, das Missverständnis jetzt verstanden zu haben. Sorry, mein Fehler!ZitatIch habe mich nur an dem addiert gestört. :
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