Bewährung und jetzt wieder Verhandlung...

21. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Skbbi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährung und jetzt wieder Verhandlung...

Hallo,

also ich habe letzt Woche meine Verhandlung gehabt wegen Internet Betruges (Ebay) ind 3 Fällen.
Ich wurde zu 6 Monaten Haft auf 2 Jahre Bewährung verurteilt.
Weil ich schon mit kleineren Sachen vorbelastet bin (Körperverletztung vor 4 Jahren, Kennzeichenmißbrauch und Tankbetrug)

Mit der Strafe bin ich ja auch einverstanden, dann mach ich sowas ja auch auf keinen Fall mehr.

Aber mein Problem ist, das ich voriges Jahr bei der Bundeswehr meinen Grundwehrdienst abgeleistet habe und da 3 Wochen gefehlt habe,weil ich vom Bund kein Geld bekommen hatte, weil die irgendwie das nicht hingekriegt haben mit meiner Kontonummer. Und denn noch wegen privater Probleme.

So jetzt hab ich am 15.09 meine Verhandlung deswegen und hab tierischen Schiss das ich in Bau gehe.

Was meint Ihr, ich hab ja jetzt schon Bewährung und wenn den das alles zu bunt ist, dann machen die daraus doch bestimmt ne Freiheitsstrafe oder nicht?

Notfall oder generelle Fragen?

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20 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nein, die geben Dir ja nicht erst Bewährung und widerrufen sie dann gleich wieder, wegen einer Tat, die vor dem Urteil war; und auch schon vor dem Urteil bekannt war (mit Dir als "Täter"). (ist zwar theoretisch wohl möglich, habe ich aber noch nicht erlebt ).

Schlimmstenfalls bekommst Du m.E. noch eine 2. bewährungsstrafe neben der ersten.

Eher denke ich, daß das Verfahren als sog. "unwesentliche Nebenstrafe" nach § 154 StPO eingestellt wird. (Bei Gericht darum bitten, falls die das selber nicht drauf kommen)





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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Skbbi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso danke für die Antwort. Jetzt kann ich erstmal wieder ruhig schlafen.

Aber das war noch nicht alles.

Diese Verhandlung wegen den 3 Betrügen war eine Verhandlung, wo nur die letzten Betrüge zur Sache kamen.
Es kommt noch eine große Verhandlung auf mich zu, sagte mir der Richter auch so.
Die Strafe sei eine Wahnung für die Zukubft.

Bei der Verhandlung kommen dann die Betrüge vor Gericht, die schon etwas länger her sind. Waren zwar keine Auktionen mit 1000 Euro oder so, aber sind schon paar gewesen mit kleineren Beträgen, so 200-500 Euro.

Meinst Du das dann die jetzige Strafe doch umgewandelt wird zu Freiheitsstrafe oder nur erweitert wird mit Bewährung, Arbeitsstunden und Geldstrafe oder so.

Ich bin ja auch geständig und werde mich mit den Leuten in Verbindung setzen und versuchen das ganze an den Leuten abzuzahlen. Wirkt sich bestimmt auch auf das Urteil aus oder nicht?




Tut mir Leid wenn ich soviel ******* gemacht habe und normale Bürger um Ihr Geld gebracht habe.
Ja die Einsicht ist da, nur ein bisschen spät ...



Danke schonmal für die Antworten, es ist sehr hilfreich hier.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Warum sagst Du das nicht gleich??? :-)

In diesem Fall könnte ich mir denken, daß bei der letzten Verhandlung [unter Einbeziehung aller Urteile, also den Schwarzfahrten(wenn die wie gesagt nicht nach § 154 StPO eingestellt werden, was aufgrund der noch zu erwartenden "großen" Sache noch wahrscheinlicher wird) und dem schon verurteilten Betrug] eine Gesamtfreiheitstrafe gebildet wird, die gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Also max. 2 Jahre ausgesetzt auf 4 oder 5 Jahre. Dazu diverse Bewährungsauflagen wie Geldbuße, gem. Arbeit, Bewährungshilfe ist obligatorisch.

Verlaß Dich aber nicht darauf ! Ich habe auch Leute gesehen, die für einen Betrugsschaden von 18.000 € nach Jugendrecht für 3,5 Jahre in den Knast gegangen sind, obwohl sie nicht vorbestraft waren.

Ein guter Strafverteidiger ist in so einem Fall das A und O.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Skbbi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja soviel wars dann auch nun wieder nicht, sone große Sache isses dann auch nicht gewesen.

Wie kann ich denn meinen guten Willen zeigen,damit der Staatanwalt vielleicht doch denkt, das ich mich geändert habe.

Ich muß ja immernoch zu meinen Polizisten eine Aussage machen, war ja auch schon paarmal da.
Was bringt was, gestehen tuh ich ja sowieso.
Aber vielleicht aus irgendwelchen Gründen, die ich jetzt noch nicht weiß.

Geht aber glaube ich noch unter Jugendstrafe die andere Verhandlung mit dem Betrug, so wie ich das da rausgehört habe bei der Verhandlung.

Und die Bewährungsstrafe gehört ja eigentlich mit dazu, zu der anderen Verhandlung, ist ja auch Betrug, genau das gleiche, nur ein bisschen mehr halt.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Deinen guten Willen kannst Du zeigen, indem Du den Betrogenen ihren Schaden erstattest.

Ob Du noch unter Jugendrecht fällst hängt davon ab, wie alt Du bist, bzw. wie alt Du zum Tatzeitpunkt warst. Wenn Du noch unter Jugendrecht fällst sind die 6 Monate, die Du schon bekommen hast, nicht gerade wenig (für Jugendrecht).

Wie gesagt:

m.E. wird unter Einbeziehung aller Urteile eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1-2 Jahren gebildet, die für 3-5 Jahre zur Bew. ausgesetzt wird.

Der § 154 StPO kann -wenn es sich um Jugendrecht handelt- nicht angewendet werden. Eine anloge Vorschrift im Jugendrecht zu § 154 kenne ich nicht.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
festie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,meine frage ist:gibt es noch ein weg nicht abzugehen??? also ich war schon auf bewährung wegen btmg, hab dann nochmal mist gebaut und soll jetzt 3 monate ab!! aus meinen fehlern hab ich gelernt aber das problem ist, ich hab neu angefangen, anderer umgang, (nach einer 9 jährigen betziehung die mich als schluss war absacken lies),seit einem jahr wieder feste freundin die jetzt schwanger ist und wegen einem bandscheibenvorfall gerade jetzt meine hielfe braucht.und wenn die familie erst davon erfährt....ist für mich alles kaputt!!!

-----------------
"festie"

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn er nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde und 6 Monate bekommen hat, ist das nicht viel. Es ist das Minimum, weil Jugendstrafe doch erst bei 6 Monaten anfängt. Das mit der Gesamtstrafe ist sicher richtig. Wie hoch die ausfällt kann man aber nicht sagen. Übrigens ist bei diesen Fahnenfluchtsachen die Mindeststrafe auch recht hoch, 3 oder 6 Monate meine ich. Und diese Sachen werden mit schönster Regelmäßigkeit aus generalpräventiven Gründen nicht eingestellt. Und ein Buchungsfehler ist ja kaum ein Grund, nicht hinzugehen. Übrigens fällt auf, daß die Informationen ja nur häppchenweise kommen. Dann kann die jeweilige Antwort auch nicht erschöpfend sein. Und wenn du fortwährend Straftaten begehst wundere dich nicht, wenn du letztendlich mal in den Knast mußt. Wenn ich das System richtig verstanden habe, sollte die Angst davor dich von der Begehung weiterer Taten abhalten. Wenn das nicht klappt, wie es ja bislang anscheinend bei dir der Fall war, mußt du eben mit den Konsequenzen leben.

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn er nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde und 6 Monate bekommen hat, ist das nicht viel. Es ist das Minimum, weil Jugendstrafe doch erst bei 6 Monaten anfängt. Das mit der Gesamtstrafe ist sicher richtig. Wie hoch die ausfällt kann man aber nicht sagen. Übrigens ist bei diesen Fahnenfluchtsachen die Mindeststrafe auch recht hoch, 3 oder 6 Monate meine ich. Und diese Sachen werden mit schönster Regelmäßigkeit aus generalpräventiven Gründen nicht eingestellt. Und ein Buchungsfehler ist ja kaum ein Grund, nicht hinzugehen. Übrigens fällt auf, daß die Informationen ja nur häppchenweise kommen. Dann kann die jeweilige Antwort auch nicht erschöpfend sein. Und wenn du fortwährend Straftaten begehst wundere dich nicht, wenn du letztendlich mal in den Knast mußt. Wenn ich das System richtig verstanden habe, sollte die Angst davor dich von der Begehung weiterer Taten abhalten. Wenn das nicht klappt, wie es ja bislang anscheinend bei dir der Fall war, mußt du eben mit den Konsequenzen leben.

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn er nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde und 6 Monate bekommen hat, ist das nicht viel. Es ist das Minimum, weil Jugendstrafe doch erst bei 6 Monaten anfängt. Das mit der Gesamtstrafe ist sicher richtig. Wie hoch die ausfällt kann man aber nicht sagen. Übrigens ist bei diesen Fahnenfluchtsachen die Mindeststrafe auch recht hoch, 3 oder 6 Monate meine ich. Und diese Sachen werden mit schönster Regelmäßigkeit aus generalpräventiven Gründen nicht eingestellt. Und ein Buchungsfehler ist ja kaum ein Grund, nicht hinzugehen. Übrigens fällt auf, daß die Informationen ja nur häppchenweise kommen. Dann kann die jeweilige Antwort auch nicht erschöpfend sein. Und wenn du fortwährend Straftaten begehst wundere dich nicht, wenn du letztendlich mal in den Knast mußt. Wenn ich das System richtig verstanden habe, sollte die Angst davor dich von der Begehung weiterer Taten abhalten. Wenn das nicht klappt, wie es ja bislang anscheinend bei dir der Fall war, mußt du eben mit den Konsequenzen leben.

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn der Bewährungswiderruf schon da ist, sieht es düster aus. Es gibt da zwar noch das Rechtsmittel der "Beschwerde", aber das wird in der Regel nicht viel bringen. Was Du versuchen kannst (wegen der Bandscheibe Deiner Freundin) ist "Vollstreckungsaufschub" nach § 456 StPO zu beantragen. Das geht aber nur für max. 4 Monate, danach mußt Du einrücken. Mit 3 Monaten wirst Du aber sicher in den "offenen Vollzug" kommen, und da gehen 3 Monate recht fix um. ;)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@Wastl

Du hast auf eine Frage aus 2003 geantwortet. Die letzte Frage vor Deinem posting ist eine neue, unabhängig von der anderen. :)

@all

Ich verabschiede mich erst mal für ein paar Tage. Bin nä. Woche wieder da :)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Den Strafaufschub gem. § 456 StPO gibts aber nur, wenn die Vollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt eine unbillige Härte wäre, die über das normale Maß hinausgeht und, was wichtig ist, diese Härte müßte sich innerhalb der zulässigen 4 Monate (gerechnet ab Zustellung der Ladung) auch wieder geben. Wenn der Staatswaltschaft also der Bandscheibenvorfall der Freundin ausreichen sollte, muß der "Pflegefall" innerhalb von 4 Monaten auch wieder beseitigt sein. Und gegen den Widerruf der Strafaussetzung selbst kann man Beschwerde einlegen, das ist schon richtig, aber nur innerhalb von 1 Woche ab Zustellung sofortige Beschwerde.

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

P.S. Schönes langes Wochenende, Bob :-)

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#14
 Von 
festie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal danke für die antw. ich glaube hab es falsch formuliert,
die 3 mon sind mein urteil vom gericht...,die nicht zuständig sind für den
bewehrungswiederruf!, der auch noch nicht beantragt wurde,sonst währen es
3+14mon!!!
also geht es ja noch um 3mon als reines urteil.es muss doch was geben, ich
kenne fälle wo jemand auf bewehrung war, in der bew. gegen btmg verstoß
und das zwei mal und garantiert das fünffache an beweismitteln hatte, und
seine strafe ,,50 arbeitsstunden und ein paar cent"!! ich steh zu meinen
fehlern, aber diese situation, zwegs schwa. freundin könnte das ende für
mich bedeuten, ich kann sie nicht alleine lassen!!!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn Dir das Urteil zu hoch war, bzw. du mit der nicht erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung nicht einverstanden warst, hättest Du innerhalb 1 Woche Berufung gg. das Urteil einlegen müssen. (Bzw. mußt es noch tun, wenn die Woche noch nicht rum ist.) Ist sie rum, kannst Du nichts mehr machen, da das Urteil rechtskräftig ist.

Das andere Leute für ähnl. Sachen mildere Strafen bekommen, ist zwar richtig, aber daraus kannst Du ja keinen Anspruch Deinerseits herleiten. Jeder Fall wird einzeln betrachtet und bewertet. Und es gibt ja -wie gesagt- das Rechtsmittel der Berufung, wenn man mit etwas nicht einverstanden ist.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#16
 Von 
festie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

also berufung hatte ich eingelegt. darauf legte die gegenseite brufung ein und meinte sogar, das urteil sei zu milde. ich nahm dann die berufung zurück,und vier wochen später erfolgte die aufforderrung innerhalb von zwei wochen zum strafantritt zu erscheinen.das ist in zwei tagen!!!egal, nun ist es rum. werd es schon schaffen. trotzdem danke für die bemühung von euch. meld mich wenn ich aus ,,dem urlaub" wieder frei bin. ;)

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"festie"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Manche StA'en legen (fast) immer ebenfalls Berufung ein, wenn der Angeklagte in Berufung geht (alleine schon um das "reformatio in peius" zu "umgehen", welches besagt, daß das Urteil nur milder werden darf, wenn ausschließlich der Angeklagte Berufung einlegt). Davon hättest Du Dich nicht abschrecken lassen dürfen. Naja nun ist's zu spät.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die reformatio in peius heißt nicht, dass nur bei der Berufung des Angeklagten das Urteil milder ausfallen darf, sondern dass es, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat, nicht härter werden darf, so daß er nicht durch sein eigenes Rechtsmittel eine höhere Strafe bewirkt. Dass es milder wird, ist leider fast die Regel. Aber es stimmt, dass gelegentlich zur Wahrung der Chancengleichheit auch die StA Berufung einlegt, damit der Angeklagte das Risiko hat, dass es doch schlimmer wird.

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#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, ist klar: nicht milder, sondern milder oder gleich. Ich bitte mir diese Nachlässigkeit in der Formullierung nachzusehen ;)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#20
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Aber sicher doch :-)
Schönes Wochenende

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