Bewährungsauflage - Was passiert wenn sie das Geld nicht hat?

2. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
luccas123
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 19x hilfreich)
Bewährungsauflage - Was passiert wenn sie das Geld nicht hat?

Eine Bekannte von mir wurde wegen Einfuhr nicht geringer Mengen Kokain vor ca. 2,5 Jahren zu 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Weiterhin sollte sie 5.000 EUR Strafe an eine Gemeinnützige Organisation zahlen. Seit längerem zahlt sie Raten. Nun muss sie im Oktober 2005 etwa 2.500 EUR, den Rest, zahlen, da dann die Bewährugszeit abgelaufen ist. Was passiert wenn sie nicht zahlen kann, also wirklich das Geld nicht hat?





4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Ich würde vermuten, dass nach §56f (2) STGB die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert wird. Andererseits stellt sich natürlich, wenn eine Person finanziell nicht in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen, die Frage ob diese im Rahmen zumutbarer Anforderungen (siehe §56b STGB) waren.

-- Editiert von DanielB am 02.07.2005 18:24:14

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#2
 Von 
luccas123
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 19x hilfreich)

Muss aber nicht zwingend sein - oder? Aber danke für den §56f, habe gerade gelsen. Sollte man ggf. mit dem Richter mal darüber sprechen bzw. mal vorsichtig anfragen? Ich will nicht das sie ihre Bewährung verliert. Zu 56b, die Sachlage war bei Urteilsverkündung anders, ihre finanzielle Situation hat sich verschlechtern bzw. sie hatte sich Unterstützung von ihren Eltern erhofft, die aber ausblieb.

-- Editiert von luccas123 am 02.07.2005 18:29:03

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Bewährungsauflagen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, z.B. in eine Arbeitsauflage. Wichtig ist, nicht einfach den Kopf in den Sand zu stecken und einfach nicht zu zahlen, sondern die Zahlungsunfähigkeit dem Gericht mitzuteilen.

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Ich denke jedenfalls einen Widerruf wird es, wenn sie erklärt nicht zahlen zu können, nicht geben, eher dürfte die Möglichkeiten des zweiten Absatzes vom §56f STGB zur Anwendung kommen.

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