Bewährungsauflage?

16. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Ernst K.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)
Bewährungsauflage?

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu Bewährungsauflagen und Befugnis des Bewährungshelfers. Die Auflage ist das ich wegen Diebstahls bei Bedarf an einer Verhaltenstherapie teilnehmen soll. Ich war dann bei einer Psychologin und nachdem ich ihr alles erzählt habe meinte sie das bei mir keine Behandlungsbedarf sei. Das habe ich mir dann schriftlich Attestieren lassen und dem Bewärungshelfer gegeben. Dieser ist damit nun aber nicht zufrieden, er meinte das kann nicht sein und ich soll Verhaltenstherapie machen. Ich war dann jetzt bei einer zweiten Ärztin und die meinte dann auch wieder ich brauche keine Behandlung, sie wüßte nicht wie sie das überhaupt der Krankenkasse erklären soll. Dieser Spaß kostet mich jedesmal 45€ fürs Attest und das Ertsgespräch. Nun ist mein Bw Helfer als einziger immernoch der Meinung ich müsse eine Verhaltenstherapie machen und hat mir schon wieder eine neue Adresse gegeben. Irgendwie habe ich das jetzt satt, der Mann weiß garnicht was Verhaltenstherapei ist und will aber das ich eine mache und bezhalen muss ich seine Dummheit auch noch :zoff: Was kann man da machen? Muss ich dort hingehen wenn ich doch bereits ein Attest fürs Gericht habe?

Danke für Hilfe

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Das "bei Bedarf" im zweiten Satz verstehe ich nicht ganz. Könnten Sie die Auflage konkreter beschreiben?

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#2
 Von 
Ernst K.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

"Er hat sich - soweit erfolgversprechend - einer Verhaltenstherapie zu unterziehen". Das ist die genaue Bezeichnung der Auflage. Die Psychologin bei der ich war schrieb im Attest, "Eine psychotherapeutische Behandlung ist gegenwärtig nicht indiziert". Damit ist diese Auflage doch abgeklärt und kann nun eigestellt werden, oder? kann man sowas auch selber ans Gericht weiterleiten?

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ja, legen Sie dem Gericht das entsprechende ärztliche Attest vor, daß kein Behandlungsbedarf besteht. Nicht der Bewährungshelfer entscheidet, was gemacht wird, sondern das gericht.

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#4
 Von 
Ernst K.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe!

MfG
Ernst

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pusteblume100
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Was ist denn nun daraus geworden?

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#6
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

[color=red]Bitte keine threads reaktivieren, die bereits um die 10(!!) Jahre alt sind und bei denen der entspr. threadersteller sich bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Forum angemeldet hat. Danke ![/color]

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