Bewährungshelfer verlangt Bescheid

17. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
supkal
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungshelfer verlangt Bescheid

Hallo,

A‘s Bewährungshelfer möchte einen Bafögbescheid von A haben.

Der Bescheid hat jedoch nichts mit A‘s Bewährungsauflagen/weisungen zu tun sondern der Bewährungshelfer möchte lediglich Auskunft über Einkommen, Vermögen von A und seinen Eltern (was alles auf dem Bescheid steht).

Inwiefern muss A die Bescheide liefern?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das Vermögen der Eltern geht den Bewährungshelfer nichts an, genauso wenig wie deren Einkommen.

Beim eigenen Einkommen von A kommt es drauf an, warum er das wissen will und was A für Bewährungsauflagen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
supkal
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

A hatte 1 Bewährungsauflage, wo er 1000€ zahlen musste. Die hat er bereits gezahlt und nachgewiesen (die Auflage ist also schon erfüllt).

A hat derzeit also keine Bewährungsauflagen mehr, ausser monatlich zu dem Bewährungshelfer zu gehen.

Warum genau der Bewährungshelfer jetzt noch das Einkommen wissen will, weiß A auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dann würde ich ihn das als erstes mal fragen. Wobei es ja auch kein Drama ist, wenn er das Einkommen kennt. Die Angaben die die Eltern betreffen kann man ja schwärzen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
supkal
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist mehr, ob der Bewährungshelfer rechtlich einen Anspruch darauf hat den Bafögbescheid zu verlangen?

A will aus bestimmten Gründen nicht, dass sein Einkommen/Vermögen bekannt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

"Verlangen" kann er alles was er will. Was man ihm geben muss, ist wieder eine andere Frage. Wenn man zu keiner gütlichen Einigung kommt müsste das Gericht entscheiden. Nicht jede Kleinigkeit ist im Voraus gesetzlich geregelt. Wenn der Bewährungshelfer gegenüber dem Gericht darlegen kann, warum er den Bescheid für seine Tätigkeit benötigt, wird sich der Richter das anhören. Ebenso wird er sich anhören, warum A nicht möchte, dass der Bewährungshelfer sein Einkommen kennt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.09.2019 11:20

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
supkal
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
"Verlangen" kann er alles was er will. Was man ihm geben muss, ist wieder eine andere Frage. Wenn man zu keiner gütlichen Einigung kommt müsste das Gericht entscheiden. Nicht jede Kleinigkeit ist im Voraus gesetzlich geregelt. Wenn der Bewährungshelfer gegenüber dem Gericht darlegen kann, warum er den Bescheid für seine Tätigkeit benötigt, wird sich der Richter das anhören. Ebenso wird er sich anhören, warum A nicht möchte, dass der Bewährungshelfer sein Einkommen kennt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.09.2019 11:20


Wo genau ist denn geregelt was ein Bewährungshelfer verlangen darf?
Ich dachte immer nur im Rahmen der Bewährungsauflagen.

Außerdem muss sich doch der Bewährungshelfer rechtfertigen, wenn er Dokument XY verlangt und nicht der A.

Im Notfall wird A sowieso sagen er habe die Bescheide bereits entsorgt (dann kann Er sie auch nichtmehr vorlegen).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120292 Beiträge, 39866x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn der Bewährungshelfer gegenüber dem Gericht darlegen kann, warum er den Bescheid für seine Tätigkeit benötigt, wird sich der Richter das anhören.

Stimmt.

Normalerweise begründen die das aber auch gegenüber dem Klienten.



Zitat (von supkal):
Warum genau der Bewährungshelfer jetzt noch das Einkommen wissen will, weiß A auch nicht.

Aber das könnte A ja ändern?



Zitat (von supkal):
Im Notfall wird A sowieso sagen er habe die Bescheide bereits entsorgt

Eien Kopie davon zu besorgen ist jetzt kein Hexenwerk.
Und falls doch, muss A dann halt die Kosequnezen tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wo genau ist denn geregelt was ein Bewährungshelfer verlangen darf?


Nirgends. Das sagte ich ja gerade. Es lässt sich nicht jede Eventualität im Voraus regeln. Ein Bewährungshelfer wird in der Regel nur das Verlangen, was er für seine Tätigkeit benötigt. In der Regel wird er auch begründen können, warum er das benötigt. Wenn der Proband gegensätzlicher Meinung ist und Bewährungshelfer und Proband es nicht schaffen zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, muss, wie ebenfalls schon gesagt, das bewährungsaufsichtsführende Gericht anhand des konkreten Einzelfalles entscheiden, wenn es von einem der Beteiligten angerufen wird.

Zitat:
Außerdem muss sich doch der Bewährungshelfer rechtfertigen, wenn er Dokument XY verlangt und nicht der A.


Ich sagte ja bereits, dass A den Bewährungshelfer fragen soll, warum er diese Bescheinigung haben will. Irgendetwas wird er, der Bewährungshelfer, dann ja antworten. Wenn/falls der Bewährungshelfer eine nachvollziehbare Begründung liefern kann, die gegebenenfalls auch das Gericht nachvollziehbar findet, wird -dann- schon der A sich rechtfertigen müssen, wenn er dem nicht nachkommen will.

Zitat:
Im Notfall wird A sowieso sagen er habe die Bescheide bereits entsorgt (dann kann Er sie auch nichtmehr vorlegen).


Die ließen sich ja zur Not nochmals vom Bafög-Amt beschaffen.

Letztendlich können wir hier aber auch noch drei Tage diskutieren, ohne zu einem wirklichen Ergebnis zu kommen, solange unbekannt ist warum genau der Bewährungshelfer den Bescheid haben will und so lange unbekannt ist, warum genau A ihn nicht herausrücken will.

Um mal ein abstraktes Beispiel zu nennen:

Dem Bewährungshelfer X fällt auf, dass sein Proband Y auf sehr großem Fuß lebt, ein teures Auto fährt, ständig das neueste und teuerste Smartphone am Start hat, ständig neue und wechselnde teure Markenklamotten trägt, und so weiter. Der Bewährungshelfer hat den Verdacht, dass Y weiterhin Straftaten begeht und so diesen Lebenswandel finanziert. Auf Nachfrage gibt Y an, dass er sich diese Dinge von seinem Einkommen leistet und/oder von seinen vermögenden Eltern geschenkt bekommt. Insofern wäre die Forderung von Einkommenbelegen durch den Bewährungshelfer nachvollziehbar, um das zu überprüfen. Denn es ist seine Aufgabe den Y zu einem straffreien Leben anzuleiten.

Gegenbeispiel wäre, dass der Bewährungshelfer einfach nur neugierig ist. Das wäre kein objektiv nachvollziehbarer Grund.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.09.2019 22:35

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1497 Beiträge, 310x hilfreich)

Mich verwundert kaum noch etwas. Selbst wenn sich Menschen, die im Leben x Warnschüsse ignoriert oder aber eine erhebliche Straftat begangen haben und dann trotzdem noch in den Genuss einer Aussetzung zur Bewährung statt einer Freiheitsstrafe kommen, sich mit Ihrem Bewährungshelfer anlegen wollen.

Zitat (von supkal):
A will aus bestimmten Gründen nicht, dass sein Einkommen/Vermögen bekannt wird.
Alle hinreichenden Antworten wurden von dem Meister der ehrenamtlichen Nicht-Rechtsberatung, !!Streetworker!!, bereits gegeben. Was mich und uns alle interessiert: was könnten bloß diese bestimmten Gründe sein? Eine Falschangabe der Einkommensverhältnisse vor Gericht möchte ich beinahe ausschließen.


-- Editiert von DeusExMachina am 18.09.2019 22:07

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
supkal
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Mich verwundert kaum noch etwas. Selbst wenn sich Menschen, die im Leben x Warnschüsse ignoriert oder aber eine erhebliche Straftat begangen haben und dann trotzdem noch in den Genuss einer Aussetzung zur Bewährung statt einer Freiheitsstrafe kommen, sich mit Ihrem Bewährungshelfer anlegen wollen.

Zitat (von supkal):
A will aus bestimmten Gründen nicht, dass sein Einkommen/Vermögen bekannt wird.
Alle hinreichenden Antworten wurden von dem Meister der ehrenamtlichen Nicht-Rechtsberatung, !!Streetworker!!, bereits gegeben. Was mich und uns alle interessiert: was könnten bloß diese bestimmten Gründe sein? Eine Falschangabe der Einkommensverhältnisse vor Gericht möchte ich beinahe ausschließen.


-- Editiert von DeusExMachina am 18.09.2019 22:07


Wenn für dich eine Hand voll Beleidigungen eine erhebliche Straftat sind und dafür als Ersttäter der noch nie was mit der Polizei zu tun hatte, eine 6 Monatige Jugendstrafe auf Bewährung zu bekommen nicht verwunderlich ist dann verwundert mich das auch.


Aber @Streetworker hat meine Frage jetzt beantwortet.

Der Bewährungshelfer wollte einfach nur so das Einkommen von A wissen ohne objektiv nachvollziehbaren Grund, daher wird A keinen Beleg herausgeben und einfach sagen „A hat keine Bescheide mehr und das Bafögamt konnte auch keine Kopien an A aushändigen".

Wenn dann immer noch nachgehakt wird, sagt A, dass der Richter das Ganze dann als Auflage aushändigen soll, gegen die A dann Beschwerde einlegen wird.

Im Übrigen geht es eher darum, dass A im Gespräch einen Nebenjob (450€ Job) verschwiegen hat, weil er keinen Arbeitsvertrag bei der Bwh abgeben will weil er Angst hat der Bwh könnte den Arbeitgeber kontaktieren.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120292 Beiträge, 39866x hilfreich)

Zitat (von supkal):
und das Bafögamt konnte auch keine Kopien an A aushändigen".

Wie bereits gesagt: eine derart offensichtliche Lüge ist nicht sonderlich intelligent.

Weder Bewährungshelfer noch der Richter sind erst gestern ivom Baum gefallen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1497 Beiträge, 310x hilfreich)

Zitat (von supkal):
Wenn für dich eine Hand voll Beleidigungen eine erhebliche Straftat sind und dafür als Ersttäter der noch nie was mit der Polizei zu tun hatte, eine 6 Monatige Jugendstrafe auf Bewährung zu bekommen nicht verwunderlich ist dann verwundert mich das auch.

Ja, wenn man nur diese Informationen hat, klingt das tatsächlich erstmal interessant. Aber auch im Jugendstrafrecht kann man Rechtsmittel einlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wenn für dich eine Hand voll Beleidigungen eine erhebliche Straftat sind und dafür als Ersttäter der noch nie was mit der Polizei zu tun hatte, eine 6 Monatige Jugendstrafe auf Bewährung zu bekommen


Ich wage mal stark zu vermuten, dass das keine Verurteilung ausschließlich wg. § 185 StGB war, sondern irgendwas in Richtung § 238 StGB.

Falls nicht (also falls nur § 185) hätte man selbstverständlich Strafmaßberufung gegen das Urteil einlegen können/sollen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
supkal
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Wenn für dich eine Hand voll Beleidigungen eine erhebliche Straftat sind und dafür als Ersttäter der noch nie was mit der Polizei zu tun hatte, eine 6 Monatige Jugendstrafe auf Bewährung zu bekommen


Ich wage mal stark zu vermuten, dass das keine Verurteilung ausschließlich wg. § 185 StGB war, sondern irgendwas in Richtung § 238 StGB.

Falls nicht (also falls nur § 185) hätte man selbstverständlich Strafmaßberufung gegen das Urteil einlegen können/sollen.


Die Verurteilung war nach § 238 StGB, die Taten waren aber ausschließlich über das Internet geäußerte Beleidigungen (über einen längeren Zeitraum verteilt, ca. 20 Fälle von Beleidigung)
Berufung wurde auch von A eingelegt, aber später zurückgenommen, da keine Aussicht auf Erfolg.

A's Anwalt meinte jedoch dass es im Jugendstrafrecht keinen Unterschied macht, ob man nach § 238 StGB verurteilt wird oder "nur" nach §185 StGB, da das Strafmaß nicht davon abhinge.

-- Editiert von supkal am 19.09.2019 15:10

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
A's Anwalt meinte jedoch dass es im Jugendstrafrecht keinen Unterschied macht, ob man nach § 238 StGB verurteilt wird oder "nur" nach §185 StGB, da das Strafmaß nicht davon abhinge.


Naja, § 185 StGB und § 238 StGB sind schon 2 verschiedene Baustellen. Wenn die Tathandlung nur § 185 StGB erfüllen würde, würde es nie und nimmer eine Jugendstrafe (also Freiheitsstrafe) bei einem Ersttäter geben. Schon deshalb nicht, weil es für das Gericht sehr schwer wäre (wenn auch nicht komplett unmöglich) die für die Verhängung einer Jugendstrafe "notwendigen" "schädlichen Neigungen" beim Angeklagten festzustellen. Beim § 238 StGB ist das -potenziell- viel einfacher. Letztendlich ist auch der sog. "Unrechtsgehalt" beim § 238 StGB in aller Regel einiges höher als beim § 185 StGB.

Nur - wenn die Tathandlungen § 238 StGB erfüllt haben, ist es halt so. Bei 20 Fällen ist dann eine Jugendstrafe (wobei 6 Monate ja das gesetzliche Minimum sind) nicht ganz so außergewöhnlich, wie sie es bei 20 Fällen von § 185 StGB wäre. Überlegung des Gerichts war hier sicherlich auch, durch die Bewährungszeit und die ja doch nicht ganz unempfindliche Konsequenz die im Falle eines Widerrufs einträte, einen Rahmen zu schaffen der den Täter von weiteren Taten abhält und das Opfer schützt. Wäre es mit Sozialstunden oder ggf. 1-2 Wochenendarresten abgegangen, wäre das nicht in der Form gegeben, wie bei einer Bewährungszeit, die es zu "überstehen" gilt.

Ist so ähnlich wie bei § 170 StGB im Erwachsenenrecht. Obwohl der auch "nur" eine Strafandrohung von Geldstrafe bis max. 3 Jahren Freiheitsstrafe hat, werden bei dem Delikt relativ häufig sehr kurze Freiheitsstrafen zur Bewährung verhängt (auch viele unter 6 Monate, die eigentl. in Form von Geldstrafe verhängt werden sollten --> § 59 StGB) um den Verurteilten etwas "Feuer" zu machen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1497 Beiträge, 310x hilfreich)

Eine "handvoll Beleidigungen" ist etwas anderes als 20 Fälle von Nachstellung, da bin ich dann wieder nicht so verwundert. Wobei auch hier ein "ca." stand, also sind es vielleicht auch eher 30 oder 40 gewesen. Die Zeit bis zur Berufungsverhandlung hätte man für sein Anger Management nutzen können, dann hätte sich vielleicht etwas machen lassen.

-- Editiert von DeusExMachina am 19.09.2019 16:15

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.222 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen