Bewährungsstrafe BTMG

19. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
B.A.Bumser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungsstrafe BTMG

Hallo,

wenn einer erwachsenen nicht vorbestaften Person Handel mit Cannabis in nicht geringen Mengen (ca. 15 kg) vorgeworfen wird; unter welchen Umständen kann die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?





4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 275x hilfreich)

Bei guter Sozialprognose

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34462 Beiträge, 17813x hilfreich)

Hi,

zwei Jahre darf die Strafe natürlich auch nicht überschreiten, sonst hilft auch keine gute Sozialprognose mehr - da sieht das Gesetz schlichtweg keine Möglichkeit einer Strafaussetzung mehr vor.

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Und selbst eine gute Sozialprognose dürfte da nichts mehr bringen, wenn nicht zusätzlich §§ 21 StPO und oder §31 BtmG mit Berücksichtigung finden.

Bei "uns" am LG gibt es für solche Mengen regelmäßig 3,5 bis 5 Jahre. Kommt auch auf den Zeitraum an der "hochgerechnet" wurde (ich gehe mal davon aus, daß es so war, und derjenige nicht mit 15 KG auf einmal erwischt wurde), also auf die Anzahl der Fälle.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich würde auch mit keiner Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren rechnen.

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"Grüße vom
CyberFahnder
www.cyberfahnder.de"

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