Bewährungsstrafe Reisen

7. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Straycat
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungsstrafe Reisen

Ich bin 2013 zu einer 2 jährigen Bewährungsstrafe wegen Verstoßes gegen das BTMG verurteilt worden . Mir sind keine Auflagen oder Weisungen erteilt worden . Ich unterstehe keinem Bewährungshelfer .
Ich plane in absehbarer Zeit eine längere Reise ins Außereuropäische Ausland . Meine Frage ist ob ich unter den oben genannten Bedingungen Deutschland verlassen darf , bzw. an der Ausreise am Flughafen durch die Bundespolizei aufgrund der noch laufenden Bewährung gehindert werden kann .
Anzumerken ist das ich während der Reise meine dem Gericht bekannte Meldeadresse beibehalte .
Über eine kompetente und hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen . Vielen dank schon mal im Voraus .

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Meine Frage ist ob ich unter den oben genannten Bedingungen Deutschland verlassen darf , bzw. an der Ausreise am Flughafen durch die Bundespolizei aufgrund der noch laufenden Bewährung gehindert werden kann . Natürlich nicht - Sie können reisen wie jeder andere und Sie könnten auch ins Ausland ziehen, wobei Sie das dem Gericht zumindest mitteilen müßten.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Straycat
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für die schnelle Antwort . Na dann sollte meine Reiseplänen ja nichts im Wege stehen .

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

So ist es, auch wenn Sie natürlich mit verstärkter Kontrolle am Flughafen zu rechnen haben. Aber grundsätzlich darf jeder Deutsche das Land verlassen, es sei denn, es gäbe einen Haftbefehl gegen ihn. Und das ist in der Bewährung ja nun nicht der Fall. Selbst wenn Sie sich monatlich beim Bewährungshelfer zu melden hätten, kämen Sie problemlos aus dem Land heraus - allerdings würden Sie dann evtl. bei der Rückkehr verhaftet, da zwischenzeitlich möglicherweise die Bewährung widerrufen worden wäre. Aber das ist ja bei Ihnen nicht der Fall.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 08.07.2014 20:41

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Straycat
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für die ausführliche Erläuterung , da ich bis dato mit dem Gesetz noch nie in Konflikt geraten bin ist das alles Neuland für mich .
Gruß , Straycat

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