Bewährungsverlängerung / Bewährungswiderruf

24. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Torsten73
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungsverlängerung / Bewährungswiderruf

Hallo,

vielleicht hat jemand einen guten Hinweis wo ich da nachlesen könnte, leider habe ich nicht gefunden.

Ich wurde am 4.5.2009 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht StGB §170 zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt (Bewährungszeit 3 Jahre). Wobei während des Verfahrens bereits in Untersuchungshaft genommen wurde wegen Flucht und Verdunkelungsgefahr. (Haftzeit 3 ½ Wochen)
Ich wurde aus der Haft nach Bulgarien entlassen, bei der erneuten Einreise nach Deutschland am Flughafen in München erneut festgenommen. Sicherungshaftbefehl 453c wobei keine neue nachweisliche Straftat vorgelegen hat. Das erneute Verfahren wegen Verstoß der Unterhaltspflicht wurde eingestellt.
Somit wurde ich November 2011 aus der Haft entlassen und die Reststrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt. Haftdauer ca. 6 Monate
Nun wurde ich erneut in Deutschland wegen der gleich Sache erneut festgenommen, Wieder einen Sicherungshaftbefehl 453c worauf ich aber bei der Anhörung beim zuständigen Amtsgericht freigelassen wurde.
Das in meinen Fall mehr als ein dutzende Rechtsverstöße bereits enthalten sind und das ich nie ein faires Verfahren gehabt habe lasse ich dahingestellt.

Meine Frage bezieht sich auch die Bewährungszeit mit den ersten Widerruf der Bewährung und der Inhaftierung kann die Bewährungszeit nicht wieder von ganz vorne Anfangen ? Es wurde keine Gesamtstrafbildung gemacht und ich habe keine neue Straftat begangen.
Nach meinen Verständnis…hätte die alte Bewährungszeit von 3 Jahren bei der Haftentlassung nur verlängert werden können und das maximal um die Hälfte sprich 4 ½ Jahre,
Kann mir jemand ne Beispiel nennen wo man sowas nachlesen kann ? Bzw. Urteile auf die man sich berufen kann ?

Ich hatte nach der Haft auch die Wideraufnahme des Verfahrensbeantragt, da das Gutachten und die Auslegung meiner Verdienste kpl. falsch gewesen ist, es wurden keine Betriebsausgaben berücksichtigt sondern nur Einnahmen…. Anders wäre ich nicht Leistungsfähig gewesen und somit hätte auch keine Straftat vorgelegen.


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-- Editiert von Moderator am 25.06.2014 16:58

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 531x hilfreich)

Hallo! Es ist etwas schwer alles genau nachzuvollziehen, aber ich denke es war folgendermaßen:

Untersuchungshaft 3,5 Wochen - Verurteilung zu 9 Monaten, Aussetzung zur Bewährung - Bewährungswiderruf - Ausweisung aus der Strafhaft nach Bulgarien, verbunden mit einem Einreiseverbot - Festnahme bei erneuter Einreise - Teilverbüßung und Strafaussetzung einer Reststrafe zur Bewährung

Stimmt das so?


quote:
Nach meinen Verständnis…hätte die alte Bewährungszeit von 3 Jahren bei der Haftentlassung nur verlängert werden können und das maximal um die Hälfte sprich 4 ½ Jahre,


Nein, das ist falsch. Bei Bewährungswiderruf und anschließend Teilverbüßung der Strafe und Strafaussetzung einer Reststrafe zur Bewährung handelt es sich wieder um eine neue Bewährung, so dass die Bewährungszeit erst mit der Strafaussetzung der Reststrafe beginnt.

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#2
 Von 
Torsten73
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein das ist nicht ganz richtig

Untersuchungshaft 3,5 Wochen - Verurteilung zu 9 Monaten, Aussetzung zur Bewährung - Bewährungswiderruf - Ausweisung aus der Strafhaft nach Bulgarien, verbunden mit einem Einreiseverbot - Festnahme bei erneuter Einreise - Teilverbüßung und Strafaussetzung einer Reststrafe zur Bewährung.

Es gibt kein Einreiseverbot, man möchte mich zwingen nach Deutschland dauerhaft zurückzukommen und hier eine feste Arbeitsstelle anzunehmen wo dann der Unterhalt raus gedeckt werden kann !!!

Nein, das ist falsch. Bei Bewährungswiderruf und anschließend Teilverbüßung der Strafe und Strafaussetzung einer Reststrafe zur Bewährung handelt es sich wieder um eine neue Bewährung, so dass die Bewährungszeit erst mit der Strafaussetzung der Reststrafe beginnt.

Jepp genau das habe ich gesucht wo kann man das nachlesen wie es rechtlich aussieht ?...
Letztendlich würde man mich wieder Einsperren und noch mal nach 2/3 entlassen... und dann wieder die letzten 27 Tage auf Bewährung setzen damit man noch mal 3 Jahre die Kontrolle über mich behalten können.

Bei Verbüßung der Gesamtstrafe würde ihnen das beste Mittel wegbrechen.



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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Eingangssachverhaltschilderung laesst mehrere interpretation zu. so wie ich es lese wurden sie direkt nach der Untersuchungshaft nach Bulgarien ausgewiesen, bzw. sind dorthin ausgereist. der Widerruf und die Teilverbüßung fand erst nach der ersten Wiedereinreise statt. das wäre eine andere Variante als die von dirrly.

aber egal, wenn es ihnen nur um die letzten 27 Tage geht brauchen Sie doch einfach nur der zwei Drittel Aussetzung nicht zuzustimmen und die Strafe voll zu verbuessen. Das liegt doch in Ihrer Entscheidung.

sorry wegen der Schreibweise ich habe vom Smartphone geschrieben

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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