Hallo liebe Gemeinde !
Ein Bekannter von mir, hat im März diesen Jahres(2020) eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu 2 Jahren Bewährung ausgesetzt erhalten. Auf Bewährung ist er wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Diebstahl ( Diebstahls besonders schweren Fall).
Nun holt Ihn die „Vergangenheit" wieder ein, und es wird eine Hauptverhandlung eröffnet. Anklageschrift lautet „gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung"
Kurz zum Tathergang:
3 Personen, treten prügeln oder schlafen mittels Waffe auf das Opfer ein. ( im März 2019) Dieses erlitt derartige Verletzungen, dass potenzielle Lebensgefahr bestand.
Der Bekannte soll mitten im Geschehen beteiligt gewesen sein und mittels Gegenstand auf das Opfer eingeschlagen haben. Der Bekannte streitet ab, am Tatgeschehen teilgenommen zu haben.
Es ist beabsichtigt ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Bekannte hat weder Kind, Arbeit.
Meine Frage:
Wenn er wirklich seine Unschuld beteuert, wird er dennoch ein Strafe erhalten, weil „Mitwissender"
Wenn er denn wirklich daran beteiligt war, wird die ganze Sache noch ein „freies" Ende nehmen, oder wird die Bewährung wieder rufen?
Es erwartet Ihn ebenfalls noch eine Strafe zwecks besonders schwerem Diebstahl ( vor Bewährungszeit- kommt erst bald zur Verhandlung)
Ich hoffe es ist verständlich genug und bedanke mich für Antworten.
Lg Janina
Bewährungsverlängerung oder Gefängnis?
1. August 2020
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Frage vom 1. August 2020 | 21:48
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungsverlängerung oder Gefängnis?
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#1
Antwort vom 1. August 2020 | 22:22
Von
Status: Unbeschreiblich (120172 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatWenn er wirklich seine Unschuld beteuert, :
Da das 99% aller Angeklagten machen, sollte man sich besser überlegen, wie man so eine Behauptung beweisen kann.
#2
Antwort vom 2. August 2020 | 00:39
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Widerrufen im eigentlichen Sinne kann die Bewährung nicht werden, weil die beiden noch zu verhandelnden Geschichten ja nicht innerhalb der Bewährungszeit lagen.
Es sind hier aber sogenannte nachträgliche Gesamtstrafen zu bilden, d.h. am Ende werden alle 3 Sachen zusammengefasst. Und da kommt es dann drauf an: Beträgt die Gesamtstrafe max. 2 Jahre, kann sie erneut zur Bewährung ausgesetzt werden. Liegt sie über 2 Jahren, geht es nicht mehr.
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