Bewährungswiderruf (Anhörung verpasst)

26. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungswiderruf (Anhörung verpasst)

Hallo,
Ich hab da ein Problem und hoffe mir kann
jemand weiterhelfen.
Ich würde zu Anfang des Jahres zu 1 Jahr
und 2 Monaten Haft verurteilt, die aber für
3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Auflagen waren 120 Sozialstunden
innerhalb von 6 Monaten. Ein Urteil erhielt
ich nicht aber ein Brief von dem ambulanten
Justizsozialdienst. Die Termine hatte ich nicht
wahrgenommen, da sie mir nur bei der Hilfe
nach einem Platz helfen sollten. Ich wusste
jedoch bereits wo ich sie machen werde also
bin ich davon ausgegangen, dass dies dann ok ist.
Ich habe vormittags einen Nebenjob und gehe
abends zur Schule um das Abitur zu machen.
Also dachte ich mir dass ich die Stunden in den
Ferien machen könnte, da gleichzeitig mein Chef
im Urlaub sein wird. das bedeutet ich hätte
einen vollen Monat Zeit und bei 30 Std/Woche
wären die 120 Std in 4 Wochen erledigt.
(Die Frist endet Anfang September)
Nun erhielt ich jedoch einen Termin zur Anhörung
und der Albtraum passierte und ich verschlief.
Muss dazu sagen dass ich auch erst seit April
arbeite und zur Schule gehe, sprich eine totale
Umstellung für mich, also die vollständige
Ordnung ist noch nicht drin. Ich rief direkt bei
dem Richter an und der teilte mir mit, dass
der Beschluss für den bewährungswiderruf
bereits unterschrieben ist.
Nun meine Fragen:
Könnte der Richter diesen Beschluss zurückziehen?
Dann würd ich nämlich morgen nochmal persönlich
hin und versuchen mit ihm zu reden.
Falls nein, wäre eine sofortige Beschwerde eventuell
erfolgreich? Schließlich ist meine Frist ja noch nicht
abgelaufen.
Und zu letzt kann ich die Arbeitsstunden einfach
anfangen (es wäre ein kirchliches heim) oder
brauch ich erstmal die Erlaubnis dazu.

Ich würd mich freuen wenn mir jemand helfen
könnte.

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33408 Beiträge, 17439x hilfreich)

Könnte der Richter diesen Beschluss zurückziehen? Natürlich nicht.
Falls nein, wäre eine sofortige Beschwerde eventuell
erfolgreich? Schließlich ist meine Frist ja noch nicht
abgelaufen.
"Eventuell" ist genau das richtige Wort...
Und zu letzt kann ich die Arbeitsstunden einfach
anfangen (es wäre ein kirchliches heim) oder
brauch ich erstmal die Erlaubnis dazu.
Eine komische Frage - die "Erlaubnis" oder vielmehr die dringende Aufforderung dazu ist Ihr Urteil. Ich weiß jetzt zwar nicht, wann Sie die machen wollen, aber wenn Sie da irgendeine zeitliche Lösung finden, dürfte das sogar Ihre einzige Chance sein. Natürlich muß das Heim dann auch als Einsatzstelle für derlei Bewährungsauflagen zugelassen sein - das haben Sie hoffentlich schon recherchiert?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39610 Beiträge, 14175x hilfreich)

...und ein Platz muss zur Zeit, die der Verurteilte die Stunden ableisten möchte, gerade frei sein.

Ein fröhliches Hallo mit dem Hinweis: "ab heute bin ich hier", das läuft nicht.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1496x hilfreich)

Der Widerrufsbeschluss kann nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Der Richter, der ihn erlassen hat, kann ihn nicht selbst wieder aufheben. Ob die sof. Beschwerde Erfolg hat ist allerdings fraglich. Der Widerrufsgrund liegt ja vor. Es muss auch nicht so lange zu Anhörungsterminen geladen werden, bis der Verurteilte mal ausgeschlafen hat. Die Ausrede, erst seit April Arbeit und Schule zu haben und deswegen den regelmäßigen Umgang mit einem Wecker noch nicht gewöhnt zu sein, würde ich in der Beschwerde wohl auch lieber weglassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(843 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Ich wusste
jedoch bereits wo ich sie machen werde also
bin ich davon ausgegangen, dass dies dann ok ist


da hast du wohl falsch gedacht!

eine Stelle muss zugelassen sein und dem Gericht muss mitgeteilt werden wo die Sozialstunden abgeleistet werden

man kann doch nicht einfach tun und lassen was man will und die Sozialstunden ableisten wo man grade Lustig ist.

ein Justizsozialdienst hat die aufgabe das zu überwachen und ist als Schnittstelle zwischen Verurteiltem und Gericht zu sehen.

wenn du einfach die Termine ignorierst dann ist ein Bewährungswiderruf die folge.

die Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde kann hier keiner Sagen aber aus erfahrung kann ich sagen das die wohl ehr gering ist

dazu hast du die Stunden ja auch noch nicht abgeleistet.

auch wenn die frist dazu wohl noch bis September wäre,hattest du bisher genügend Zeit gehabt um zumindest damit anzufangen.

die Richter die über die sofortige Beschwerde entscheiden würden sich mit Sicherheit auch die Frage stellen warum du bisher nicht wenigstens angefangen hast.

dann als Ausrede zu bringen das du ein Nebenjob hast und dazu abend zur Schule gehst um das Abitur zu machen wird nicht zählen, den viele andere verurteilte müssen ihere Sozailstunden auch machen und mansche davon Arbeiten sogar Vollzeit!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33408 Beiträge, 17439x hilfreich)

In 6 Monaten hätte man 120 Stunden sogar sonntags machen können. Dennoch - so schnell wie möglich anfangen! Dann klappt es vielleicht(!) am Landgericht und wenn da nicht, dann (wiederum nur vielleicht!) auf dem Gnadenweg.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die Antworten.
Den Grund fürs verschlafen werd ich
natürlich nicht als Begründung nennen,
dass ich da selbst schuld bin ist mir
vollkommen klar, ich kann auch nicht
glauben, dass es wirklich passiert ist.
Ich weiß auch dass die Schule und Arbeit
keine Ausreden sind, doch ich dachte
vllt würde es zeigen, dass bei mir keine
Neigung zur Kriminalität vorliegt und dass
vllt eine weitere Auflage ausreichen würde.
Natürlich habt ihr alle Recht, ich hätte bereits
anfangen können und auch meine Termine
wahrnehmen können, nur ist es ja nicht so
dass ich ein Aufschub möchte für die Stunden
sondern die Zeit die mir da noch bleibt.
Die Stelle ist zugelassen, muss aber die
Einrichtung nicht ein Schreiben zuerst
kriegen bevor sie mich anfangen lässt.
Denn beginnen könnte ich sofort, also
ab Montag.
Wie läuft denn so ein Beschwerdeverfahren
ab? Also wenn ich nächste bzw. übernächste
Woche die Beschwerde einlege, je nach dem
wann der Beschluss bei mir eingeht, wie
sind die nächsten Schritte?
Schaut sich das Landgericht denn meinen Verlauf
nach der Verurteilung überhaupt an? Oder geht
es hier nur um mein Verhalten gegenüber dem
Gericht?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Du kannst nicht einfach bei der Stelle anfangen. Es muss eine Zuweisung erfolgen vorher, jedenfalls ist das bei uns in Niedersachsen so. die Zuweisung nimmt die Gerichtshilfe/ der Justizsozialdienst vor.
mit der musst du dich also schnellstens in Verbindung setzen. wegen der sofortigen Beschwerde würde ich zum Anwalt gehen, denn ich denke mal du willst nicht unbedingt in den Knast. Anwalt kostet zwar Geld aber wenn die sofortige Beschwerde nach hinten losgeht gibt es kein weiteres Rechtsmittel mehr


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin aus niedersachsen.
Stimmt es dass das Gericht die Auflagen genau
bestimmen müssen?
An wen ging mein Urteil damals?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33408 Beiträge, 17439x hilfreich)

Stimmt es dass das Gericht die Auflagen genau
bestimmen müssen?
Wieso? Gedenken Sie, Ihre Bewährungsauflagen irgendwie für ungültig zu erklären?
An wen ging mein Urteil damals? Das ist völlig belanglos. Was Sie tun müssen, hat Streetworker Ihnen bereits erklärt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

quote:
Stimmt es dass das Gericht die Auflagen genau
bestimmen müssen?


Du spielt auf die entspr. Rechtsprechung des OLG Hamm an. Demnach ist es jedoch ausreichend

a) den Umfang (Anzahl der Stunden)
b) die Zeit in der sie zu erledigen sind

festzulegen. Beides ist bei Dir geschehen. Eine genaue Bezeichnung der Einsatzstelle soll nach Möglichkeit erfolgen. Rein praktisch ist das aber kaum möglich, es sei denn z.B. der Angeklagte hat direkt ein Anerbieten einer geeigneten Stelle dabei, weil er mit einer entspr. Auflage rechnet.

Im Übrigen reicht es auch aus, wenn das Gericht "beschliesst", dass der Verurteilte die Stelle "nach Weisung der Gerichtshilfe" antritt.

"Dein Beschluß" scheint also vollkommen in Ordnung zu sein, da Du die Anzahl und die zur Verfügung stehende Zeit weißt. Selbst wenn er es nicht wäre, gäbe es halt einen Nachtragsbeschluß, der den "Fehler" ausbügeln würde.

quote:
Ich bin aus niedersachsen.


Welcher Amtsgerichtsbezirk?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Das war am Amtsgericht Hannover

Ich bin echt verzweifelt, weil ich davon
ausgegangen bin, dass ich die Arbeitsstunden
in diesen sechs Monaten machen kann.
Ich hab ja nicht gedacht dass dies vor Ablauf
der 6 Monate widerrufen wird.
Ich werde Montag zum Justizsozialdienst gehen
und so schnell es geht dann anfangen.
Doch wie kann ich denn die Beschwerde
begründen? Gibt es denn nichts das für
mich spricht? Nicht mal dass ich noch bis
September Zeit habe?


Ich sollte noch erwähnen, dass alle Straftaten
(Diebstähle in Läden) wegen Marihuana passiert
sind, doch habe ich ehrlich damit nichts mehr zu tun.
Kann ich denn nicht anbieten regelmäßig dies
kontrollieren zu lassen, da ja dann klar wird, dass ich
nicht weiter kriminell bin.



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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33408 Beiträge, 17439x hilfreich)

Doch wie kann ich denn die Beschwerde
begründen?
Hier konnten Sie sie doch auch begründen... Schreiben Sie halt die Geschichte wie hier - daß Sie dachten, Sie könnten das in den Ferien machen, und daß Ihnen jetzt klar ist, daß das ein Fehler war und Sie sie umgehend erledigen werden.
Ich sollte noch erwähnen, dass alle Straftaten
(Diebstähle in Läden) wegen Marihuana passiert
sind, doch habe ich ehrlich damit nichts mehr zu tun. Kann ich denn nicht anbieten regelmäßig dies
kontrollieren zu lassen, da ja dann klar wird, dass ich
nicht weiter kriminell bin.
Damit Sie sich auch noch ein Verfahren wegen wiederholtem Btm-Erwerb und Btm-Besitz einhandeln? Mann, Mann, Mann...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

quote:
Ich werde Montag zum Justizsozialdienst gehen
und so schnell es geht dann anfangen.


Ja, geh dorthin. Wie schnell das mit dem "anfangen" geht, ist aber noch die Frage. Wenn die Bewährung tatsächlich bereits wiederrufen ist, wird man evtl. erst mal abwarten, ob der Widerruf rechtskräftig wird, oder die sof. Beschwerde Erfolg hat.

quote:
Doch wie kann ich denn die Beschwerde
begründen? Gibt es denn nichts das für
mich spricht? Nicht mal dass ich noch bis
September Zeit habe?


Das ist das einzige, was ansatzweise für Dich spricht.

Ich kann es nur nochmal wiederholen: Die sofortige Beschwerde ist Deine letzte und einzige Chance dem Knast zu entgehen. Danach kommt nichts mehr, d.h. wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, gehst Du in den Bau. Deswegen solltest Du da [color=red]keinesfalls(!!!!)[/color] selbst irgendwas zusammenschreiben, sondern das einem fähigen Anwalt (am besten einem Fachanwalt für Strafrecht, oder zumindest einem, der Strafrecht als Tätigkeitsschwerpunkt hat) überlassen.

Spar' jetzt nicht am falschen Ende. Man kann mit einem Anwalt auch Ratenzahlung vereinbaren.

Nochmal: Das ist Deine letzte Chance. Danach kommt kein "Och, jetzt möchte ich es doch noch mal mit Anwalt versuchen" oder sonstwas mehr. Dann ist Ende im Gelände.

quote:
Ich sollte noch erwähnen, dass alle Straftaten
(Diebstähle in Läden) wegen Marihuana passiert
sind, doch habe ich ehrlich damit nichts mehr zu tun.


Das ist schön, nützt Dir im Moment nur nicht viel. Abgesehen davon, muß da auch schon einiges zusammengekommen sein, wenn man sich für LaDi 14 Monate einfängt, insb. beim AG Hannover (was nun nicht gerade im Ruf steht, sonderlich "hart" zu sein, im Gegensatz z.B. zu Braunschweig).

quote:
Kann ich denn nicht anbieten regelmäßig dies
kontrollieren zu lassen, da ja dann klar wird, dass ich
nicht weiter kriminell bin.


Man kann auch straffällig sein, ohne THC zu konsumieren. Außerdem ist die Bewährung ja nicht wegen neuer Straftaten widerrufen worden, sondern wegen Auflagenverstoßes. Trotzdem kannst Du natürlich Urinkontrollen anbieten, mglw. nimmt man das dann als weitere Auflage dazu, falls man die Bewährung doch noch mal in Kraft setzt, aber nur weil Du UK's anbietest, wird das wohl kaum geschehen. Und -wie muemmel schon schrieb- solltest Du ja nun auch weiß Gott dem Gericht nichts von irgendwelchen BTM-Delikten auf die Nase binden, insofern diese nicht ohnehin schon bekannt und ggf. mit abgeurteilt sind.

Ich habe nach wie vor das Gefühl, dass Dir der Ernst der Lage nicht wirklich klar ist, bzw. Dir nicht klar ist, dass Du wirklich ganz hauchdünn vor 14 Monaten Knast stehst.

Geh zum Anwalt!! Auch das ist keine Garantie, dass die Beschwerde erfolgreich ist, aber wenn Du noch eine Chance haben willst, hast Du keine Alternative .


-- Editiert !!Streetworker!! am 28.06.2014 20:23

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mir einen Termin genommen
beim Anwalt am Dienstag.
Die Lage ist mir wirklich klar, das würde das
Ende für mich bedeuten.
Ich hatte nur die Befürchtung dass meine Gründe
für die Beschwerde den Widerruf eher bestätigen.
Der Anwalt riet mir auch dazu am Tag der Anhörung
zum Arzt zu gehen (da ich diesen ja verschlief)
Doch hatte ich nach dem Aufwachen erstmal direkt
den Richter angerufen und ihm erzählt dass ich
verschlafen hab. Die Beschwerde wird der Anwalt
natürlich einlegen. Kann ich dann diese anfangen?
Falls ja, wir lange geht ein Beschwerdeverfahren?
Könnt ich die Stunden beginnen und eventuell
die Nachweise regelmäßig dem Anwalt vorlegen
(Um diese bei Gericht einzureichen)
Entschuldigt bitte die ganzen Fragen, doch
mit dem Widerruf hab ich echt nicht so schnell
gerechnet und krieg jetzt keinen freien Kopf


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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

quote:
Ich hatte nur die Befürchtung dass meine Gründe
für die Beschwerde den Widerruf eher bestätigen.


Eben darum soll ein Anwalt sie formulieren.

quote:
Die Beschwerde wird der Anwalt
natürlich einlegen. Kann ich dann diese anfangen?


Was willst Du anfangen? Die Beschwerde?

quote:

wir lange geht ein Beschwerdeverfahren?


Die Entscheidung wird (für juristische Verhältnisse) relativ schnell ergehen, 4-6 Wochen schätzungsweise (meine Erfahrungen hier vor Ort vorausgesetzt)

quote:
Könnt ich die Stunden beginnen und eventuell
die Nachweise regelmäßig dem Anwalt vorlegen
(Um diese bei Gericht einzureichen)


Ähem, lies einfach noch mal meine vorherigen Beiträge, in denen ich das schon 2mal beantwortet habe:

1. brauchst Du eine Zuweisung von der Gerichtshilfe zu der Arbeitsstelle

2. wird die Gerichtshilfe -möglicherweise- erst mal den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten, bevor sie Dich zuweist.

Wenn also 1. und 2. so zutreffen sollten, kannst Du die Stunden erst dann machen, wenn die Beschwerde erfolgreich war. Falls es eine andere Möglichkeit gibt (also, dass Du ausnahmsweise die Stunden doch schon vorher beginnen darfst) wird Dein Anwalt Dir das sagen und auch sagen, wie Du dazu vorgehen mußt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die geduldige Antworten.
Ich meinte nur falls ich sie machen kann,
ob man diese während des Verfahrens
vorzeigen kann bzw. ob dies berücksichtigt wird,
könnt ja auch sein, dass man die Beschwerde einmal mit der
Begründung einlegt und dann die Entscheidung abwartet)
Denke mal es gibt hierzu keine mündliche Anhörung mehr.

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An Streetworker:
Sie scheinen sich ja auszukennen.
Hat die Beschwerde öfter Erfolg oder ist dies
nur selten der Fall. Mir ist natürlich klar dass dies
von Fall zu Fall unterschiedlich ist doch ich
meine einfach im Allgemeinen.

-- Editiert Lena89 am 28.06.2014 22:00

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

quote:
Ich meinte nur falls ich sie machen kann,
ob man diese während des Verfahrens
vorzeigen kann


ja, vorzeigen, bzw. nachreichen kann man sie. Inwieweit das Gericht sie dann in seine Entscheidung einfliessen läßt, weiß man vorher nicht. Die "Taktik" legt der Anwalt fest, der kennt die örtlichen Gegebenheiten und Strafkammern am Besten.

quote:
Hat die Beschwerde öfter Erfolg oder ist dies
nur selten der Fall. Mir ist natürlich klar dass dies
von Fall zu Fall unterschiedlich ist doch ich
meine einfach im Allgemeinen.


Das kann man im Allgemeinen nicht sagen, eben weil jeder Fall unterschiedlich ist. :) Ich verstehe schon Deine "Neugier", aber eine Antwort darauf wäre pures "ins Blaue raten" oder eine nichtssagende Floskel in der Art: "Manchmal ja, manchmal nein"

Du hast schon noch eine realistische chance...

quote:
Denke mal es gibt hierzu keine mündliche Anhörung mehr.


Möglicherweise gibt es auch noch eine. Kommt drauf an, wie der Anwalt die Sache angeht und inwieweit ggf. das Gericht mitspielt.

Das wird der Anwalt alles mit Dir besprechen am Dienstag. Und wenn er es nicht von sich aus macht, dann frag ihm Löcher in den Bauch... :)





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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es möglich, dass die Staatsanwaltschaft mir zustimmt

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke sehr für die ganzen Antworten
Falls Interesse besteht werd ich her weiter
berichten wie es ausgegangen ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Ja, mach das mal...

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Aktenzeichen: 1 Ws 431/06 OLG Hamm

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht Brilon nicht beachtet, als es dem Beschwer¬deführer mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 die Auflage erteilte, nach näherer Weisung des Bewährungshelfers 300 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen sechs Monaten abzuleisten. Das Gericht hat damit lediglich den Umfang der gemeinnützi¬gen Arbeit und die Frist für die Ableistung, nicht aber die Art und den Ort ihrer Erbringung sowie die Institution, der sie zugute kommen soll, festgelegt.

Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Auflage, Ableistung ge¬meinnütziger Arbeit, nicht in zulässiger Weise erteilt worden ist, kann aufgrund eines Verstoßes gegen diese Auflage ein Bewährungswiderruf nicht erfolgen.

Dies trifft doch aber auch bei mir zu oder überseh
ich da etwas?

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Ja, du übersiehst, was ich Dir schon am 28.06. zu dem Urteil aus Hamm gesagt habe:


quote:
Du spielt auf die entspr. Rechtsprechung des OLG Hamm an. Demnach ist es jedoch ausreichend

a) den Umfang (Anzahl der Stunden)
b) die Zeit in der sie zu erledigen sind

festzulegen. Beides ist bei Dir geschehen.
Eine genaue Bezeichnung der Einsatzstelle soll nach Möglichkeit erfolgen. Rein praktisch ist das aber kaum möglich , es sei denn z.B. der Angeklagte hat direkt ein Anerbieten einer geeigneten Stelle dabei, weil er mit einer entspr. Auflage rechnet.


Bei Dir war die Einsatzstelle zum Zeitpunkt des Bewährungsbeschlusses noch gar nicht klar/bekannt. Wie doll das Gericht sie da in den Beschluß schreiben?!?

Wenn Du die Urteilsbegründung des OLG -ganz- gelesen hast, bist Du auch auf diesen Teil gestoßen:

quote:
Deshalb darf sich das Gericht nicht darauf beschränken, nur den Umfang der gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und [color=red]nach Möglichkeit[/color] auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, niedergelegt werden


Dennoch wird Dein Anwalt wahrscheinlich (u.a.) auf der Schiene argumentieren. Wie weit er damit beim LG Hannover kommt, wird man sehen.



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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso sorry, Blick da nicht so durch.
Hatte gedacht es gibt mehrere Beschlüsse in diese
Richtung.
Ehrlich gesagt hat mein Anwalt davon nichts erwähnt.
Die Beschwerde hat er bereits eingelegt.
Die Stunden hab ich nach Absprache mit dem
Justizdienst angefangen.
Nach Akteneinsicht wird er eine Begründung abgeben.
Woran kann ich erkennen ob diese überzeugend ist.
Ich hab natürlich Angst dass dieser nicht besonders
,gut' ist und würde dann auch noch wechseln.
Auch wenn es dadurch teurer wird.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33408 Beiträge, 17439x hilfreich)

Ich hab natürlich Angst dass dieser nicht besonders
,gut' ist und würde dann auch noch wechseln.
Und Sie meinen, das Gericht wird hier warten, bis Sie mal den "passenden" Anwalt gefunden haben? Ich halte das für eher unwahrscheinlich...
Woran kann ich erkennen ob diese überzeugend ist. Überhaupt nicht. Mit "überzeugend" meinen Sie ja offenbar "unbedingt zum Ziel führend, weil das Gericht dann überzeugt ist" - wer soll denn das bitte vorhersagen können?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meinte generell erkennen, dass dieser sich
da auch auskennt.
Ist eine Beiordnung an Pflichtverteidiger möglich?

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33408 Beiträge, 17439x hilfreich)

Ich meinte generell erkennen, dass dieser sich
da auch auskennt.
Darüber kann man sich unterhalten, wenn man mal einen konkreten Text hat.
Ist eine Beiordnung an Pflichtverteidiger möglich? Das scheint umstritten zu sein und in der Praxis nicht oft vorzukommen. Siehe hier: http://www.iww.de/va/archiv/pflichtverteidiger-beiordnung-eines-pflichtverteidigers-im-strafvollstreckungsverfahren-f72504

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Wollt ja berichten wie es ausging.
Das Landgericht hat den Beschluss aufgehoben.
Sie begründeten es damit, dass zum Zeitpunkt
des Widerrufs die Frist nicht abgelaufen war und außerdem
sei es zu dem Zeitpunkt noch möglich, die Auflage
fristgerecht zu erfüllen, also liege kein beharrlicher Verstoß
vor.

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33408 Beiträge, 17439x hilfreich)

Herzlichen Glückwunsch! Haben Sie die Stunden inzwischen angefangen? Immerhin ist die Frist ja nun sehr bald um...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Na dann - Ende gut, alles gut...

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Lena89
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Stunden habe ich schon angefangen und bin
auch schon fast fertig. 2 Tage muss ich noch hin.

Dazu muss ich noch sagen dass der Rechtsanwalt
(Welchen ich dann doch gewechselt hatte) keine Akte
zugeschickt bekommen hat und daher auch keine Begründung
abgegeben hat, er hat nur die Bescheinigung über
die angefangenen Stunden sowie einen Nachweis über
die bereits geleisteten Stunden hingeschickt, und einige
Wochen später kam dann der Beschluss des Landgerichts.

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