Bewährungswiderruf - Meine Sozialprognose ist jetzt sehr gut

16. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Massiv
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungswiderruf - Meine Sozialprognose ist jetzt sehr gut

Ich habe seit 4 Jahren und acht Monate meine Bewährungszeit erfüllt.Die Bewährung läuft im Dezember 2010 ab.Ich habe diese Bewährung wegen Körperverletzung.
Jetzt habe ich eine Anklage wegen eines Diebstahls geringwertiger Sache und versuchte Nötigung.Der Diebstahl war nicht geplant und eher ein Versehen weil die Ware im Kinderwagen vergessen wurde.Es geht um einen Betrag von 6 euro.
Meine Sozialprognose ist jetzt sehr gut,Mit welcher Strafe muss ich rechnen?bzw einen anwalt nehmen?


-- Editiert am 16.08.2010 22:09

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2 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Diebstahl war nicht geplant und eher ein Versehen weil die Ware im Kinderwagen vergessen wurde. <hr size=1 noshade>


Dann wäre es -wenn(!!!) StA/Gericht das so glauben- auch kein Diebstahl, denn einen solchen kann man nur vorsätzlich begehen.

Und wie hängt die versuchte Nötigung damit zusammen? Oder ist das eine ganz andere Tat.

quote:<hr size=1 noshade> Mit welcher Strafe muss ich rechnen? <hr size=1 noshade>


Quasi nicht vorhersehbar. Für den Diebstahl -wenn er denn als solcher verurteilt würde- sicherlich max. mit einer kleineren Geldstrafe. Bei der Nötigung kommt es narürl. auch auf deren Qualität an.

Wichtiger und interessanter für Sie als die Strafe als solche ist ja der prinzipiell drohende Bewährungswiderruf. Wobei es sich bei den neuen Taten ja um andere Delikte, bzw. Deliktsarten handelt, als das Delikt für das es die Bewährung gab. Das ist schon mal zumindest nicht schlecht für Sie. Nicht so gut ist, dass bei Ihnen bereits die max. mögliche Bewährungszeit ( 5 Jahre) offenbar erreicht ist. Wurde die Bewährungszeit von vornherein auf 5 Jahre festgesetzt oder wurde sie schon einmal verlängert, wg. irgendeiner Straftaten oder eines Verstoßes gegen Auflagen/Weisungen? Letzteres wäre natürlich nicht gut.

Prinzipiell gilt hier: :
quote:<hr size=1 noshade>
§ 56f StGB
Widerruf der Strafaussetzung

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.

in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. <hr size=1 noshade>


Wobei eine Verlängerung der Bewährungszeit und/oder Unterstellungszeit gem. Abs. 2, Nr. 2 hier wie gesagt nicht in Frage kommt, da die Höchstfrist der Bewährungszeit bereits erreicht ist.

quote:<hr size=1 noshade>bzw einen anwalt nehmen? <hr size=1 noshade>


Schaden kann ein Anwalt in Fällen, wo prinzipiell ein Bewährungswiderruf im Raum steht, nie. Natürlich muß man ihn auch zahlen können. Selbst wenn im Einzellfall eine Bestellung als Pflichtverteidiger im Rahmen des § 140(2) StPO in Frage käme (wenn zu widerrufende Strafe >/= 1 Jahr) würden die Anwaltskosten Teil der Verfahrenskosten, die der Angeklagte -ggf. zum Teil- zu tragen hat, es sei denn es erfolgt ein kompletter Freispruch.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 17.08.2010 00:03

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#2
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

*Streetworker* war mal wieder schneller!

:grins:

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

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