Bewährungswiderruf???

11. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
williwildpark
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungswiderruf???

mein Schwager ist im September 2007 zu 8 Monaten auf 3 Jahre wegen Betruges(5000 Euro) verurteilt worden.
Er hat sich bis jetzt an seine Auflagen gehalten. Nun kommt sein Pech: Er hat seit letzter Woche eine neue Anzeige wegen Betrugs. Es geht um 1000 Euro Betrug im April 2007.

Die Bewährung wird ja wahrscheinlich rückwirkend widerrufen.

Auf was müsste er sich denn jetzt einstellen? Haftstrafe 8 Monate + ???

Vielen Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Eine Bewährung kann nur dann aufgrund einer Straftat widerrufen werden, wenn diese IN der Bewährungszeit begangen wurde. Dies ist hier ja nicht der Fall. Ihr Schwager muß sich auf eine erneute Verurteilung einstellen. Vermutlich gibts wieder ne Freiheitsstrafe auf Bewährung. Anschließend wird aus beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die dann vermutlich auch wieder zur Bewährung ausgesetzt wird. Einziger Wehrmutstropfen: Die Bewährungszeit beginnt wieder von vorn an zu laufen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
williwildpark
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den Beitrag. Da wird er wohl durch müssen, obwohl sein Anwalt gestern gesagt hat, dass wahrscheinlich § 154 StPO in Betracht kommt, da die zu erwartende Strafe zu der letzten Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Was ist jetzt richtig? Oder hängt es vom einzelnen Sachverhalt selber ab?

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#3
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Der Anwalt kennt sich mit der Sache sicherlich besser aus, da er ja auch Akteneinsicht hat. Denke mal, dass das dann so richtig ist. Im Übrigen war die Tat ja vor der damaligen Verurteilung. Da ist die Chance auf eine weitere Bewährung ziemlich groß.

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Prinzipiell kommt § 154 StPO durchaus in Frage. Ob die Staatsanwaltschaft gewillt ist ihn anzuwenden, hängt vom konkreten Fall ab, d.h. ob die zu erwartende Strafe tatsächlich ggü. der bereits verhängten nicht beträchtlich ins Gewicht fiele. Da hier in diesem Fall ohnehin eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, die nicht, oder nur unwesentl., höher als die jetzige ausfallen würde, ist § 154 gut möglich.

Mein Lieblingsbeispiel für § 154:

Bankräuber B bekommt für schweren Raub eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Später stellt sich heraus, dass für die Fahrt zur Bank ein Fahrrad geklaut hat. Dieser Fahrraddiebstahl würde mit großer Sicherheit nach § 154 StPO eingestellt, da die zu erwartende Geldstrafe für den Fahrraddiebstahl ggü. den 7 Jahren nicht ins Gewicht fällt.

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Bzgl. des vorliegenden Falls schließe ich mich an. Der jetzt vorgeworfene Betrug wurde vor der letzten Verurteilung begangen. Insoweit wird das Verfahren entweder nach 154 eingestellt oder aber es wird eine nachträgliche Gesamtstrafe geben, bei der aber auch wieder eine Bewährung zu erwarten ist.




-- Editiert am 13.06.2009 10:05

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