Bewährungswiderruf - neue Anzeige

19. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Franky73
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungswiderruf - neue Anzeige

Guten Tag,
ich bin im April 2005 zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren (Bewährungszeit : 4 Jahre) wegen Betruges verurteilt worden. Ich wurde einem Bewährungshelfer unterstellt. Ferner zahle ich seit der Verurteilung monatlich EUR 200,00 zur Schadensregulierung ab, wobei ich mit der Märzrate den entstandenen Schaden vollständig augeglichen habe. Bereits bei der Verhandlung erläuterte ich dem Gericht, daß es noch weitere Geschädigte gäbe, deren Schade n ich ebenfalls in monatlichen Raten tilge. Von diesen Geschädigten hat mich nun einer wegen Betruges angezeigt. Die Tat lag im Februar 2004 und fiel zeitlich in denselben Zeitraum wie die Taten, wofür ich die Bewährungsstrafe erhielt. Auch seinen Schaden habe ich inzwischen ausgeglichen. Mein BwH äußerte sich bis dato zufrieden mit meiner Entwicklung. Kurz nach der Verurteilung bekam ich auch wieder eine Arbeitsstelle, die ich auch jetzt noch habe. Kutzum gefragt : wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß mir diese Anzeige nun doch das Genick bricht ?

Im Voraus vielen Dank für Ihre und Eure Antworten.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Tatzeit der jetzt agezeigten Tat lag vor der Verurteilung? Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder geht man davon aus, dass Sie mit der Bewährungsstrafe sozusagen genug gestraft sind und diese weitere Tat nicht erheblich ins Gewicht fallen würde und stellt die neue Sache gem. § 154 StPO ein.
Oder die neue Sache wird ebenfalls abgeurteilt. Dann wäre sie aber mit dem alten Urteil gesamtstrafenfähig.
Ging es in dem alten Urteil nur um eine Tat oder um mehrere? Mit anderen Worten, gab es eine Freiheitstrafe oder eine Gesamtfreiheitsstrafe?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

... (doppelt)

-- Editiert von wastl am 19.03.2006 09:03:30

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Franky73
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei dem alten Urteil handelte es sich um eine Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund von 5 gleichgearteten Taten. Die nun angezeigte Tat fiel in denselben Zeitrahmen.

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Dann kann (!) die neue Gesamtstrafe auch wieder bei 2 Jahren liegen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Eine Gesamtstrafe oberhalb von zwei Jahren kann übrigens nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden, insofern sollten Sie das durchaus ernstnehmen.
Andererseits würde ich vermuten, dass das Gericht schon von zwei Jahren Gesamtstrafe auch zusammen mit den weiteren Taten ausgegangen ist, denn ausgerechnet die höchstmögliche Strafe, die es noch auf Bewährung gibt, mit dieser auszusprechen, wenn man davon ausgeht, dass noch etwas an Strafe hinzukommt, wäre kaum sinnvoll, dann hätte der Richter auch gleich eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängen können.

-- Editiert von danielB am 20.03.2006 02:48:52

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Franky73
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Beiträge. ME benötige ich nun einen Anwalt und Geduld.
Mein Bewährungshelfer hat mir bereits seine Unterstützung zugesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dumm-gelaufen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Franky73 ich lese du bist wegen Betruges zu 2Jahren auf Bewährung verurteilt worden. les dir mal meinen Beitrag "ec karten Bbetrug in 35 Fällen " durch. Ist deine Sache ähnlich gelagert, damit ich abschätzen kann welche Strafe mir droht.

Vielen Dank


.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ein Verteidiger kann in der Tat nicht schaden. Da die Sache gesamtstrafenfähig ist würde die zu erwartende Strafe über 1 J. liegen (nämlich bei 2 plus x). Es würde also ohnehin ein Pflichtverteidiger bestellt werden (sofern Anklage erhoben wird). Da das Ganze im Hinblick auf die bestehenden 2 J. und das damit verbundene Risiko, darüber zu landen und am Ende deshalb keine BW mehr zu bekommen, für Sie eine gewisse Brisanz hat wäre es zweckmäßig, bereits jetzt einen Verteidiger zu beauftragen (und auch selbst zu bezahlen), damit das Ganze vielleicht doch mit einer Einstellung beendet werden kann.
Auch wenn Sie den Vert. mangels Beiordnung selbst bezahlen müssten: Es geht um IHRE Straftaten und IHRE Bewährung. Da müssen Sie selbst abschätzen was Ihnen das wert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Franky73
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

So sah auch mein Denkansatz aus. Ich lese ein wenig aus den Antworten heraus, daß ich evtl. Gefahr laufe, es zu leicht zu nehmen. Das ist mitnichten der Fall.
Mit dem Risiko, daß es sich Geschädigte, die bis dato aufgrund der Schadensregulierung nichts weiter unternommen haben, evtl. doch noch überlegen könnten, lebe ich nun schon seit etwa 2 Jahren. Zm besseren Verständnis; ich habe mir 28 Jahre rein gar nichts zu Schulden kommen lassen. Dann beging ich die Taten aus dem Jahr 2004, die ich bis heute schwer bereue und habe nun einen 14 Stunden-Arbeitstag (Vollzeit-Tätigkeit + Nebenjob), um für den verursachten Schaden aufzukommen. Sicher habe ich mir die Konsequenzen meines Handelns selbst zuzuschreiben.Mein Lebensinhalt seit der Verurteilung besteht aus Schadensregulierung + dem unbedingten Lebensziel, diese Phase zu überwinden. Das wird nicht einfach, denn während sich andere Gedanken machen, wann ihre Taten aus dem Führungszeugnis etc. gestrichen sind, sind meine beruflichen Ambitionen dahin (abgeschlossenes Studium inkl. I./II. Staatsexamen Lehramt). Heute arbeite ich in der Technik eines großen Mobilfunkanbieters und führe ein geregeltes Leben. Umso mehr würde mich nun eine neuerliche Verurteilung treffen, insbesondere nach dem bisher zurückgelegten Weg. Also glauben Sie mir, daß ich das nicht leicht nehme. Meinen (betroffenen) Mitstreitern hier sei gesagt : steht zu dem, was ihr angestellt habt und zieht euch selber aus der Misere. Hätte ich nur immer auf Unterstützung andere gehofft bzw. evtl auch erwartet, wäre ich nicht da, wo ich jetzt bin.

Vielen Dank insb. @wastl

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Gern geschehen!
All das, was Sie heute Nacht geschrieben haben (wann fängt Ihr 14-Stunden-Tag denn an? ;) ) sollte ein Verteidiger vortragen. Das macht sich immer besser, weil die üblicherweise den Ton besser treffen und es nunmal besser aussieht, wenn die Beweihräucherung durch einen anderen als den Besch. selbst stattfindet.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
tobby
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo!!!!
hatte einen ganz ähnlichen fall!!! letzte woche war verhandlung- bin zur bewährungsverlängerung und arbeitsstunden verdonnert worden ( obwohl ich schon hafteindruck hatte). also, es muss nicht heissen, dass es für dich schlecht ausgeht!!!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Franky73
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@wastl

Danke nochmal für Ihren Beitrag. Um Ihre Frage zu beantworten, es handelt sich um eine 24h erreichbare Kundenbetreuung, dementsprechend auch die Dienstzeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Gern geschehen! :)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.857 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen