Strafrecht, Wiederruf der Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoß der Weisungen. Ich wende mich ans Forum, da ich dringend schnellstmöglich Hilfe bezüglich rechtlichen Beistands benötige.
Ich wurde im Dezember 2013 in Berlin (meiner Heimatstadt) wegen unerlaubten Handeltreibens mit BTM in nicht geringer Menge verhaftet. Die Ermittlungen wurden in Bayern eingeleitet, die Straftat fand in Berlin statt. Im April 2014 wurde ich zu 4 Jahren mit dem 64er verurteilt, den ich sofort nach Urteilsverkündung antrat. Eine Verlegung in die Heimat wurde mir bis zum Ende verwehrt, obwohl ich minderjährige Kinder dort hatte, es mein Leben lang mein Lebensnittelpunkt war und ich nach Beendigung des 64er auch dorthin zurückkehren würde. Im Januar 2016 wurde ich genau zur Halbstrafe aus dem Maßregelvollzug Taufkirchen entlassen, nachdem man mir bereits eine Entlassung im September zusicherte, die aber nicht eingehalten werden konnte, weil man versäumte zu prüfen wann meine Halbstrafe (frühstmöglicher Entlassungs Zeitpunkt) ist. Ich wurde mit etlichen (bayrisch typischen) Auflagen und Weisungen zur Halbstrafe aus dem Maßregelvollzug Taufkirchen entlassen und meine Reststrafe wurde mit 5 Jahren Führungsaufsich + Bewährung zur Bewährung ausgesetzt. Die strafbewährte Abstinenz Weisung mit regelmäßigen Urinkontrollen + Gespräche in der PIA Berlin konnte ich nur die ersten Monate regelmäßig und negativ einhalten. Ich wurde schon bald Rückfällig und versäumte immer wieder Termine bei der Bewährungshilfe und in der PIA um meine Weisungen der Gespräche und Urinkontrollen nachzukommen. Im Mai 2018 erging der Beschluss nach Paragraph 67h Krisenintervention im Maßregelvollzug Taufkirchen. Ich verbrachte erneut erst 4 Wochen in der Berliner JVA und dann 3 Monate im KBO Taufkirchen-Vils. Im September 2018 wurde ich mit positiver Sozial Prognose aus der Krisenintervention entlassen und kehrte nach Berlin zurück. Meine Abstinenz Weisung konnte ich wieder nicht lange einhalten und wurde erneut dauerhaft Rückfällig. Ende 2019 begann ich erneut mit der Substitutions Behandlung (2013 nach meiner Verhaftung wurde ich runter dosiert und komplett ausgeschlichen). Bis vor ungefähr 8 Wochen war ich dauerhaft rückfällig und hatte Bei Konsum, hauptsächlich mit Speed. Ich konsumierte Speed wegen einer Depression mit Antriebslosigkeit. Es half mir wenigstens zum Teil meinen täglichen Aufgaben nachzukommen. Die Psychiaterin aus der PIA hatte mir seid meiner Entlassung 2016 schon verschiedene Antidepressiva verordnet, die aber bislang nicht die gewünschte Wirkung gegen meine depressive Antriebslosigkeit erbrachte. Jetzt zuletzt verschrieb sie mir ein Mittel, auf Basis eines Amphetamine Derivates. Dieses Antidepressiva zeigte Wirkung und half mir mit dem inzwischen begonnen ambulanten KISS Programm meinen Amphetamine Konsum weitgehend zu reduzieren. Das half mir dabei jetzt immer wieder Abstinenz Phasen einzuhalten.
Im April 2020 beauftragte das bayrische Gericht eine Berliner Gutachterin mit der Fragestellung :
1. Ist aufgrund der langjährigkeit und des Grades sowie den Verlauf der Suchterkrankung der Verurteilten eine Abstinenz Weisung zumutbar?
2. Kann eine erneute Therapie im Maßregel Vollzug die Verurteilte heilen oder eine länger fristige Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahren?
3. Inwieweit ist diesbezüglich mit erneuten Straftaten der Verurteilten zu rechnen?
Die beauftragte Gutachterin ist im Berliner Maßregel Vollzug tätig, und war meiner Meinung nach nicht zu einer objektiven Aussage fähig und voreingenommen.
Das Gutachten trifft in vielerlei Hinsicht nicht auf mich zu, es ist fehlerhaft und sie widerspricht sich . Sie bejahte die Frage wegen erneuter Straffälligkeit mit ja, obwohl ich seit meiner Entlassung 2016 nicht straffällig geworden bin. Sie unterstellt mir erneute Straftaten in der Zukunft, aufgrund ihrer eigenen Annahme und nicht aufgrund meiner persönlichen Anamnese, besonders der Zeit nach dem Maßregel Vollzug betreffend. Es gab eine Verurteilung 2017 weil ich meinen Freund mit meinem Auto fahren ließ, dass aber in dem Glauben, dass er noch in Besitz seiner Fahrerlaubnis ist.
Sonst gab es nichts. Ich räumte meinen Amphetamine Konsum mit 2 mal täglich und einer gesamt Tagesmenge von 0,3 gram ein. Ich erklärte ihr, dass ich das Amphetamine zur selbstmedikation meiner depressiven Antriebslosigkeit nahm und nicht um
z. B. länger feiern gehen zu können.
Es fand eine Videochat Anhörung im Berliner Gerichtsgebäude statt. Ich sowie meine Pflichtverteidigung bezogen Stellung zu den Vorwürfen und erklärten meine Situation, auch dass ich Therapie bereit bin und ein auf mich passendes Therapie Konzept gefunden habe an dem ich teilnehmen möchte. Inzwischen habe ich mit dem Kiss Programm begonnen, nehme regelmäßige Termine für Einzelgespräche wahr, und sehe dass erste mal wirklich die Chance mein Leben dauerhaft in die positive Richtung zu lenken. Ich schickte dem Richter die Gesprächsbestätigungen meiner inzwischen begonnene Teilnahme am KISS Programm, sowie eine Beschreibung des Konzeptes, dass von einer Fachtagung vom DBH zum Thema Führungsaufsicht von einem bayrischen Professor : Professor Dr. Körkel Institut für innovative Suchtbehandlung und Suchtforschung Nürnberg ist. Außerdem negative Ergebnisse von meinem Substitutions Arzt von Speichel und Urintest. Die meine Angabe, dass ich zum Zeitpunkt der Anhörung bereits schon mehrere Wochen ohne Beikonsum war. Das alles hat dem Richter nicht gereicht, ich bekam vor wenigen Tagen den Beschluss, dass meine Bewährung widerrufen wird. Ich wies meine Pflichtverteidigerin darauf hin und bat sie Rechtsmittel einzulegen. Das hat sie bereits getan, so ist der aktuelle Stand der Dinge. Ich möchte einen weiteren Anwalt hinzuziehen oder gegebenenfalls einen Wechsel beantragen, da ich meine Interessen nicht ausreichend vertreten sehe. Es geht immerhin um meine Freiheit und einer fast zweijährigen Haftstrafe. Ich würde gern weitere Meinungen hören. Ist denn die Verhältnismäßigkeit überhaupt noch gegeben? Seit meiner Verhaftung im Dezember 2013 war ich 4 Monate in U-Haft, 21 Monate im Maßregel Vollzug, dann 2018 4 Wochen Haft bevor ich einen Transport nach Bayern bekam um drei Monate Krisenintervention anzutreten und ich habe seit meiner Entlassung 2016 fast schon die ganzen 5 Jahre der Bewährung und Führungsaufsicht hinter mir. Ich bin straffrei geblieben. Wie kann man dann behaupten, dass ich trotzdem wieder straffällig werden würde?! Ich finde auch die Unzumutbarkeit der Abstinenz Weisung aufgrund meines seid der Jugend bestehenden Suchtverlaufes gegeben.
Ich würde mich über Rückmeldungen sehr freuen.