Bewährungswiederruf wie lange Haft?

10. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
BigEddie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungswiederruf wie lange Haft?

Hallo ich habe eine Frage:

Ich bin zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden und davon war ich 10 Monate in U-Haft.
Wenn ich jetzt einen Bewährungswiederruf hätte, wie lange müsste ich dan sitzen? Wird die U-Haft angerechnet und habe ich dan eine Chance auf eine vorzeitige Entlassung?

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10 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die 2 Jahre wurden also zur Bewährung ausgesetzt...

Dann müßten Sie im Falle eines Widerrufs auch 2 Jahre sitzen. Die U-Haft wurde bereits bei der Strafzumessung des Bewährungsurteils berücksichtigt.

Vorzeitige Entlassung ist prinzipiell möglich. Realistischerweise nach Verbüßung von 2/3 der Strafe, also knapp 14 Monaten.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#2
 Von 
BigEddie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist das wirklich so? Und ich habe ja die U-Haft von 10 Monaten auch hinter mir. Wird die nichteinmal angerechnet?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wird die nichteinmal angerechnet?


Doch, "einmal" schon, aber nicht zweimal.

Wegen der U-Haft haben Sie -wie ich bereits sagte- im Prozess auch nur 2 Jahre gekriegt und nicht 2 Jahre und 10 Monate, was im Übrigen dann nicht mehr hätte zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, d.h. sie hätten nach der 10 monatigen U-Haft gleich noch 2 Jahre in Strafhaft überwechseln können und mit Bewährung wäre es "Essig" gewesen.

Insofern wurde -wie ich auch bereits sagte- die U-Haft bereits bei der Strafzumessung im Urteil berücksichtigt. Nochmal -jetzt beim Widerruf- wird sie nicht berücksichtigt.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

-- Editiert am 11.10.2009 17:08

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#4
 Von 
BigEddie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann das immer noch nicht glauben das die U-Haft nicht angerechnet wird.
Schliesslich wurde ich nach 10 Monaten U-Haft freigelassen mit der Auflage in einem Heim zu wohnen. Weil ich es jetzt aber nicht mehr in diesem Heim aushalte hatte ich mir überlegt meine Zeit im Gefängnis abzusitzen. Jetzt möchte ich mir dafor aber im klaren sein wie lange ich dan sitzen müsste.
Ich habe gedacht 14 Monate weil von den 24 Monaten die ich bekommen habe habe ich ja schon 10 Monate abgesessen.
Halbstrafe wäre nach 2 Monaten und 2/3 wären in 6 Monaten.
Also wie soll ich mir das jetzt vorstellen?
Die U-Haft wird eigentlich bei Jugendlichen immer angerechnet oder? Und ich habe ja eine Jugendstrafe bekommen.

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#5
 Von 
BigEddie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)


Also:
-24 monate habe ich bekommen
-10 monate hab ich dafon schon abgesessen in U-Haft
-2/3 strafe wäre bei 16 monaten
-also noch 6 monate??
-und halbstrafe wäre in 2 monaten
oder14 monate:dan habe ich die komplette strafe
und wird uhaft überhaupt angerechnet?
Entschuldigung das ich so blöd frage aber ich würde echt gerne eine klare Antwort haben.
Vielen Dank



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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Ich kann das immer noch nicht glauben


Das kann ich dann auch nicht mehr ändern...

quote:
Schliesslich wurde ich nach 10 Monaten U-Haft freigelassen mit der Auflage in einem Heim zu wohnen.


Was hat das mit der Anrechnung der U-Haft zu tun? Bist Du noch unter 18 oder was ist das für ein Heim?

quote:
Weil ich es jetzt aber nicht mehr in diesem Heim aushalte hatte ich mir überlegt meine Zeit im Gefängnis abzusitzen



Dusselige Idee, vor allem weil eine widerrufene (Bewährungs.)Freiheitsstrafe ganz anders im Strafregister vermerkt wird, als eine nicht widerrufene. Stichwort: berufliche Zukunft. Vielleicht erst mal mit einem anderen Heim probieren. Und außerdem glaubst Du doch nicht allen Ernstes, dass es im Jugendknast "schöner" ist als im Heim? Glaub mal nicht, dass es in Strafhaft so easy ist, wie in der U-Haft. Im Jugendknast ist es meist genau anders herum. Bei Erwachsenen ist eher die Strafhaft besser als die U-Haft. Was gefällt Dir denn da nicht (im Heim)?

quote:
Ich habe gedacht 14 Monate weil von den 24 Monaten die ich bekommen habe habe ich ja schon 10 Monate abgesessen.


Wie gesagt - falsch gedacht. Zum 3. Mal: Die 10 Monate sind schon im Urteil berücksichtigt worden. Wären sie das nicht, hättest Du statt 2 Jahren auf Bewährung 2 Jahre + 10 Monate (ohne Bewährung - das bei über 2 Jahren keine Bewährung mehr möglich ist) bekommen. Du hast aber nur 2 Jahre bekommen. Was ist denn daran nicht zu verstehen?

Wenn Du die 2 Jahre ohne Bewährung bekommen hättest, dann wären die 10 Monate angerechnet worden und Du hättest nur noch 14 Monate sitzen müssen.

Der Unterschied liegt eben bei "Bewährung" oder "nicht Bewährung"
Und bei Bewährung wird die U-Haft nicht (nochmal) berücksichtigt, wenn die später widerrufen wird. Glaub es oder laß es halt. Ich mach meinen Job schon ein paar Jahre und Du kannst mir glauben, dass ich weiß wovon ich rede.

quote:
Halbstrafe wäre nach 2 Monaten und 2/3 wären in 6 Monaten.


Tja, wenn Deine Rechnung stimmen würde, wäre das so, dass stimmt.

quote:
Also wie soll ich mir das jetzt vorstellen?


So, wie ich schon 2mal (bzw. 3 Mal) gesagt habe. Du hast noch 2 Jahre vor der Nase, wenn die Bewährung widerrufen wird. Halbstrafe nach 12 Monaten, 2/3 nach 16 Monaten. Auf Halbstrafe würde ich im Übrigen nicht spekulieren, wenn Du willentlich die Bewährung sausen läßt.

quote:
Die U-Haft wird eigentlich bei Jugendlichen immer angerechnet oder?


Bei Erwachsenen auch. Aber eben nicht, wenn die eigentl. Strafe dann zur Bewährung ausgesetzt wird, so wie es bei Dir der Fall ist. Dann wird die U-Haft bereits im Strafmaß berücksichtigt.

Ein letzter Versuch:

Wenn das Gericht die 10 Monate nicht schon berücksichtigt hätte, wäre es bei dem eigentlichen Urteil über 2 Jahre gegangen (der Einfachheit hälber 2 Jahre und 10 Monate) und dann wäre keine Bewährung mehr möglich gewesen. Dann hättest Du 2 Jahre und 10 Monate sitzen müssen (bzw. dann(!!) eben nur noch 2 Jahre, da dann(!!) die 10 Monate angerechnet worden wären - erstmalig!).

Nur weil die U-Haft schon berücksichtigt wurde, ist das Gericht nicht über 2 Jahre gegangen und nur so war Bewährung überhaupt möglich.

Wenn Du es immer noch nicht glaubst, ruf Deinen Anwalt von damals an. Der sagt Dir das selbe.




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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
-24 monate habe ich bekommen


Ja, das hab ich schon verstanden. Du hast sie aber auf Bewährung bekommen und das ist der Unterschied.


quote:
aber ich würde echt gerne eine klare Antwort haben.


Die klare Antwort habe ich Dir jetzt 3 Mal gegeben (auch wenn sie Dir nicht gefällt):

Wenn Deine 2jährige Bewährung widerrufen wird, mußt Du 2 Jahre sitzen. Wenn Du nach 2/3 entlassen werden solltest, sind es 16 Monate. Bei Halbstrafe 12 Monate. Wobei ich ja schon oben sagte, dass Du mit Halbstrafe keinesfalls rechnen solltest.

Und bevor Du nochmal fragst: Nein, die 10 Monate U-Haft werden da nicht noch mal berücksichtigt. Das wurden sie im Urteil schon. Auch wenn Du das irgendwie -warum auch immer- nicht verstehst, oder verstehen willst?!

Der Widerruf der 2 Jahre auf Bewährung sind eine Sache für sich. Die U-Haft hat damit nichts mehr zu tun.

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Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

-- Editiert am 11.10.2009 23:07

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#8
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Also Streetworker, diesmal liegst du aber völlig falsch!!

Natürlich ist die Untersuchungshaft anzurechnen - siehe § 39 StVollstrO.
Das mit dem "wurde bereits in der Urteilsfindung berücksichtigt" - hat hier nichts zu suchen (sowas gibt es z.B. bei der Dauer der Sperrfrist bei Führerscheinentzug)

Also ohne wenn und aber, abzusitzen sind "nur" noch 14 Monate!
Halbstrafenzeitung wäre dann auch bereits nach 2 Monaten (!) - 2/3 nach 6 Monaten -> U-Haft wird vom Strafende (!) abgezogen, § 39 IV StVollstrO

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

ja, würde ich auch sagen und so steht es auch in § 51 StGB . Allerdings sei dem TE gesagt: Einen Widerruf auf Wunsch des Verurteilten gibt es nicht. Da muß man schon gegen Auflagen verstoßen. Und ob es dann nach 2 Monaten schon Halbstrafe gibt, wage ich zu bezweifeln, auch wenn das theoretisch möglich ist.

Gruß vom mümmel

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Mist, tut mir leid. Ihr habt Recht. Ich habe gestern tatsächlich ein Urteil gelesen, in dem es so war wie ich darstellte. Leider habe ich nicht weit genug gelesen, denn dieses Urteil wurde nie rechtskräftig und von der nächsten Instanz in der Luft zerissen.

Also BigEddy. Die beiden (und Du) haben/hast Recht. Die U-Haft ist anzurechnen. Wie gesagt - tut mir leid, wegen der Fehlinfo.

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Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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