Hallo zusammen,
wie fange ich am besten an?
Ich habe am 05.05.2021 ein Urteil bekommen (wegen gewerblichen Betrug)mit einer Strafe von 11 Monaten sowie einer Strafe von einem Jahr in einem Urteil zusammen die zur Bewährung ( 3Jahre ) ausgesetzt wurden.
Nun habe ich durch Zufall letzten Samstag erfahren das ein Verfahren wegen Betruges in mehreren Fällen bearbeitet wird.
Mein Mitbewohner( auch Vermieter) hat ein Schreiben bekommen von der Polizei bekommen wo dies erörtert wurde.
Er wurde im Rahmen einer Kontoverdichtung angeschrieben.
Nun weiß ich von Personen denen ich Geld zurückgezahlt habe das auch sie solch ein Schreiben bekommen haben.
Es sind noch 4-6 Personen ca. denen ich das Geld zurückzahlen werde.
Nun stellt sich mir die Frage ob ein Bewährungswiederuf erfolgen wird, da dies ja während der Bewährungszeit geschehen ist, oder ob es eventuell möglich ist das die Bewährung unter Auflagen verlängert wird.
Anwalt ist schon eingeschaltet, aber er meinte es kann ca.12 Wochen dauern bis er die Akte bekommt.
Vielleicht habt ihr Erfahrungen diesbezüglich.
Und kann ein Bewährungswiederuf auch während den Ermittlungen erfolgen oder erst wenn es ein neues Urteil gibt?
Im Voraus schonmal danke für euer Bemühen und eure Antworten
Bewährungswiederuf oder Chance auf erneute Bewährung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Also neue Betrugsfälle? Die nach dem 5.5.21 erfolgt sind?ZitatNun weiß ich von Personen denen ich Geld zurückgezahlt habe das auch sie solch ein Schreiben bekommen haben. :
Es sind noch 4-6 Personen ca. denen ich das Geld zurückzahlen werde.
Ja genau
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Und von der Anzahl her schon wieder gewerblich...
Ja denke das die Anklage so sein wird
Und kann ein Bewährungswiederuf auch während den Ermittlungen erfolgen Kann er theoretisch - praktisch wird meist das Urteil abgewartet.
Und wie sieht es mit U Haft aus? Wäre diese auch möglich wenn man dringend tatverdächtig und Wiederholungstäter wäre?
Sicher - wenn ein Haftgrund vorliegt, also Fluchtgefahr und/oder Wiederholungsgefahr.
Aber muss nicht auch eine Verhältnismäßigkeit vorliegen?
Und ab welcher Summe käme U-Haft in Frage? Gibt es da einen Richtwert?
Sie wollten wissen, ob U-Haft möglich ist - ist sie. Ob sie im konkreten Einzelfall angeordnet wird, kann hier keiner wissen.
Und ab welcher Summe käme U-Haft in Frage? Fluchtgefahr wird nicht in irgendwelchen Summen ausgedrückt. Freilich spielt dabei die Straferwartung eine Rolle, die auch von der Schadenssumme abhängt, aber das ist keineswegs der einzige Faktor.
ZitatNun stellt sich mir die Frage ob ein Bewährungswiederuf erfolgen wird, da dies ja während der Bewährungszeit geschehen ist, oder ob es eventuell möglich ist das die Bewährung unter Auflagen verlängert wird. :
Bezüglich der Frage eines Bewährungswiderrufs wird oft abgewartet was in der neuen Sache rauskommt. Wenn in der neuen Sache nochmals Bewährung gewährt werden sollte, ist die Wahrscheinlichkeit gut, dass die alte Bewährung dann auch nicht widerrufen wird, sondern nur verlängert.
Allerdings ist es halt so, dass man für eine erneute Bewährung schon was vorbringen muss, was sich (nach den letzten Straftaten) bis zur Verhandlung geändert hat und dafür sorgt, dass eine evt. Strafe nochmal zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Schadenswiedergutmachung ist da ein guter Schritt, aber ob der allein reicht, ist eher fraglich.
Da die neuen Straftaten wieder einschlägig sind und die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe für grad mal ein gutes Jahr gehalten hat, keine neuen Straftaten zu begehen, sehe ich so insgesamt das Ganze nicht so positiv.
Je nachdem wie sich der Beschuldigte anstellt (nun, wo er frühzeitig von dem neuerlichen Strafverfahren Kenntnis erlangt hat) auch eine Verdunkelungsgefahr.ZitatSicher - wenn ein Haftgrund vorliegt, also Fluchtgefahr und/oder Wiederholungsgefahr. :
Dann hat man wohl mehrfach verpasst, lebensentscheidende Weichen zu stellen. Die ausgeurteilten knapp 2 Jahre (die so gerade noch ausgesetzt werden konnten) rühren wahrscheinlich auch nicht von einer erstmaligen Verurteilung her, oder? Und die Auflagen (z.B. eine Therapie, ich kann ja nur spekulieren) wurden auch nicht wirklich ernst genommen. Das Gericht (egal ob es über den Widerruf oder eine FS ohne Strafaussetzung zu entscheiden hat) würde sich ja die Frage stellen müssen, was dagegen spricht, den nächsten Hebel anzusetzen. Was würde man in der Hinsicht vorbringen wollen?ZitatJa denke das die Anklage so sein wird :
@Dirrly hat es sehr schön ausgeführt. Die Frage nach dem Erlass eines HB ist ohne weiteren Kontext nicht zu beantworten. Sollten die neuerlichen Fälle wesentlich sein, zumindest ein Haftgrund vorliegen und die entsprechenden Kapazitäten gegeben sein, so könnte man ihn nicht ausschließen. Gewerbsmäßige Betrüger haben die Eigenschaft, auch im Rahmen von Strafverfahren durchaus quirlig zu agieren.
ZitatDie ausgeurteilten knapp 2 Jahre (die so gerade noch ausgesetzt werden konnten) rühren wahrscheinlich auch nicht von einer erstmaligen Verurteilung her, oder? :
Die zwei getrennt ausgesprochenen Strafen (11 Monate und 1 Jahr) deuten stark darauf hin, dass es weitere Vorverurteilungen gibt und nur ein Teil mit den Vorverurteilungen gesamtstrafenfähig war.
Da hatten wir es neulich mal drüber in einem anderen Beitrag über die theoretische Möglichkeit ;-)
Ich habe es so verstanden, dass es zumindest zwei Verurteilungen gab, aus denen dann eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Wenn man direkt munter weiter macht, die Sachlage eindeutig ist, dann stellt sich mir die Frage, wie sich das Gericht noch steigern soll, ohne eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen. Das dürfte sehr schwierig sein. Aber, dann kommt ja noch die zweite Hürde. Die bereits verhängte Gesamtstrafe. Angesichts der neuen einschlägigen Straftaten sehe ich da wenig Optionen, an einem Widerruf vorbei zu kommen.
So nun zum U-Haftbefehl oder Widerruf vor neuer Verurteilung. U-Haftbefehl wäre dann angesagt, wenn ungeklärte Wohnverhältnisse sind, also Fluchtgefahr besteht oder aber Wiederholungsgefahr oder Verdunklungsgefahr. Zu Wiederholungsgefahr können wir hier nichts sagen, da müsste man das alles kennen, was in den Akten niedergelegt ist. Und Verdunklungsgefahr: zu keinem der Geschädigten direkt Kontakt aufnehmen, sie nicht unter Druck setzen, die Strafanzeige zurück zu nehmen. Abgesehen davon, dass das unerheblich für die Strafverfolgungsbehörden ist, kann ein solches Verhalten durchaus "missverstanden" werden.
Die Ermittlungsbehörden wollen offensichtlich ein komplettes Paket schnüren. Sie haben den Täter noch nicht einmal geladen, das ist für mich ein Anzeichen, dass hier sehr gründlich gearbeitet wird, taktisch doch recht geschickt. Von dieser Vorgehensweise wird der Fragesteller mit Sicherheit nicht profitieren.
wirdwerden
Ein Anwalt ( der auch schon den ersten Prozess begleitete) wurde schon informiert und er hat der Polizeibehörde auch ein Schreiben zugesandt.
An manche Personen die noch Geld zu bekommen haben, wurde Kontakt aufgenommen, mit einer Entschuldigung und das das Geld zurück überwiesen wird.
Seit August 2022 bin ich Stück für Stück den Leuten das Geld am zurückzahlen.
U-Haft ist das was momentan am meisten Sorge bereitet.
Update:
Die Gerichtsverhandlung ist nun am 11.12.24.
Es geht um 24 Betrugsfälle während der Bewährungszeit. Der Gesamtschaden war 1100€ wobei jetzt noch knapp 200€ Restschuld vorhanden sind. 900€ habe ich zurückgezahlt.
Zudem bin ich seit Juli 2024 bei einem Psyschiater in Behandlung, habe letztes Jahr von Anfang September bis Mitte Oktober eine Reha in einer psychosomatischen Klinik absolviert . Bin gestern Mitarbeiter in einem Ehrenamt ( Tafel).
Jobcenter sagte sie wollen erst die Verhandlung abwarten bevor es weiter geht in Sachen Arbeitsaufnahme.
Zudem habe ich regelmäßigen Umgang mit meinen Kindern (alle zwei Wochen sowie anteilig in den Ferien). Auch mit meiner Partnerin bin ich seit 2,5 Jahren zusammen.
Könnte es demnach eine erneute Bewährung geben obwohl die Straftaten in der Bewährungszeit lagen ( Februar -Mai 2022,).
Ist es von Vorteil für mich das der Prozess erst jetzt ist, da ich seit Mai 2022 nicht sehr straffälliges gemacht habe.
ZitatKönnte es demnach eine erneute Bewährung :
Von den anderen Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe mal abgesehen.
Bei bereits abgeurteilten 1 Jahr und 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt sind sehe ich "schwarz" für eine erneute Aussetzung zur Bewährung.
Das Gericht kann nur Freiheitsstrafen, die nicht mehr als 2 Jahre betragen, zur Bewährung aussetzen, für die nun folgenden 24 Taten dürfte es also nicht mehr als 1 Monat zusätzlich geben....
ZitatDas Gericht kann nur Freiheitsstrafen, die nicht mehr als 2 Jahre betragen :
Richtig.
Zitatfür die nun folgenden 24 Taten dürfte es also nicht mehr als 1 Monat zusätzlich geben... :
Das ist nicht richtig.
Die neue Strafe wird nicht zur alten addiert.
Vielmehr wird eine Strafe nur für die neuen 24 Taten bestimmt. Die Strafe für diese 24 Taten kann mit oder ohne Bewährung sein.
In einem separaten Schritt wird dann entschieden, ob die Bewährung der alten Strafe widerrufen wird, d.h. ob die alte Strafe abgesessen werden muss.
Wenn die Strafe für die neuen 24 Fälle ohne Bewährung ist, ist es praktisch sicher, dass die Bewährung widerrufen wird. D.h. alte und neue Strafe müssen abgesessen werden.
Wenn die neue Strafe mit Bewährung ist, besteht eine gewisse Hoffnung, dass die Bewährung nicht widerrufen wird.
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