Bewährungszeit Schadenwiedergutmachung

3. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Lesslie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungszeit Schadenwiedergutmachung

Hallo,

nehmen wir mal foldendes an:

im Rahmen der Verurteilung wegen Betrugs wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt mit der Auflage zur Schadenwiedergutmachung. Mittlerweile ist die Bewährungszeit vorbei und das Gericht hat per Beschluss mitgeteilt, dass der Beklagte sich bewährt hat und die Bewährung abgeschlossen ist.

Der Schuldner hat im Rahmen seiner Möglichkeiten zwar Zahlungen geleistet, jedoch ist die gesamte Schuld nicht in der Bewährungszeit getilgt worden.

Was ist nun mit dem Rest?
Muss der Schuldner weiterhin Zahlungen zur Wiedergutmachung leisten oder kann er die Zahlungen einstellen?
Was ist besonderes zu beachten, wenn der Schuldner Insolvenz beantragt?

Danke für die Hilfe!

MfG
Lesslie

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9 Antworten
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#2
 Von 
Lesslie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Nick_19,

ist die 19 in deinem nick dein Alter? Gemessen an deiner arroganten Antwort bist du wohl noch grün hinter den Ohren.

Wenn du bloß schwach daherredest, dann halt dich doch einfach raus!

Es geht nicht darum, ob man zahlen will, sondern ob man zahlen kann und darf.
Wenn du schon die Weisheit gefressen hast, dann solltst du wissen, dass man in der Insolvenz nicht den Einen bezahlten kann und den Anderen nicht. Das hat nichts mit Vernunft zu tun. Vernünftig ist es, erst gar keine "Schei..e" zu bauen und einen anderen zu schädigen. Trotzdem gibt es auch für diesen ungünstigen Fall Regeln und nach diesen wollte ich mich erkundigen.

Mich anpampen zu lassen, habe ich nicht nötig. Lern erst mal benehmen und komm dann wieder...

Für alle anderen, die mir eine ordentliche Anwort geben wollen: Danke!
Die Frage ist, wie es sich verhält, wenn es eine Auflage zur Wiedergutmachung gibt, die Bewährungsfrist aber abgelaufen ist. Wird dieser Gläubiger ganz normal aus der Insolvenz bedient, oder muss der Schuldner aus seinem freien Einkommen für die Zahlungen aufkommen?


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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Na, die Frage nach der Insolvenz kam erst nach der Frage nach dem "Einstellen". Und in der Tat ist ja nun durch das Ende der Bewährung der zivilrechtliche Anspruch des Gläubigers nicht erloschen. Was die Insolvenz anbelangt, so sind Forderungen aus Straftaten nicht insolvenzfähig - sie können also aus dem freien Einkommen weiterbedient werden.

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0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Lesslie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ muemmel

Danke, mit dieser kurzen, informativen Antwort haben Sie mir sehr weitergeholfen.




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-- Editiert Moderator am 03.05.2012 20:19

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Noch mal kurz zusammenfassend und etwas ergänzend zu den bisherigen, richtigen Auskünften:

1. Die Gefahr der (verbotenen) Gläubigerbevorteilung beim Insolvenzverfahren besteht nicht, wenn die Forderung aus dem freien Einkommen bedient wird. Es verhält sich da ebenso wie auch bei Geldstrafen, für dasselbe gilt.

2. Die Auflage aus § 56b StGB ist mit dem Ablauf der Bewährungszeit und dem Straferlass formell hinfällig. Sollte die Forderung bisher nicht anderweitig tituliert sein (wovon ich ausgehe, dass sie das nicht ist), müßte sich der Gläubiger/Geschädigte nun erst einmal einen "vollstreckbaren Titel" organisieren, um daraus dann die Vollstreckung betreiben zu können, wenn der Schuldner nicht freiwillig (weiter-)zahlt. Zum Vollstrecken hätte er dann 30 Jahre lang Zeit, da -wie schon richtig gesagt wurde- diese Forderung, als eine solche aus "vorsätzlich unerlaubter Handlung", nicht unter die Restschuldbefreiung beim Inso-Verfahren fällt. Der Schuldner ist aber natürlich gut beraten, sich auch ohne Titulierung mit dem Gläubiger zu einigen, bzw. einfach die bisherigen Raten weiterzuzahlen. Denn die Kosten für eine zivilrechtliche Titulierung (Verfahrenskosten, Anwaltskosten des Geschädigten) würden natürlich dem Schuldner/Täter zur Last fallen.

3. Wie ist denn der derzeitige berufliche Status des Schuldners? Wenn er (trotz der gesteigerten Erwerbsbemühungspflicht, die ihn per Inso-Verfahren und/oder lfd. Sozialleistungsbezug trifft) arbeitslos ist, sollte er sich mal erkundigen (z.B. bei der örtl. Bewährungshilfe), ob in seinem Bundesland eine identische/ähnliche Möglichkeit besteht, wie die nachfolgend beschriebene bei uns hier in Niedersachsen:

Es gibt hier in NDS die durch die niedersächsische Jusitz (AJSD - ambulanter Justizsozialdienst) betriebene "Stiftung Opferhilfe Niedersachsen". Über diese Stiftung wird ein Opferhilfefonds verwaltet, aus dem u.a. folgende, sehr, sehr sinnvolle Leistung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erbracht werden kann:

Es gibt:

a) ein Opfer einer Straftat, welches Anspruch auf Schmerzensgeld hat und

b) dem gegenüber einen Täter, der zur Zahlung dieses Schmerzensgeldes de jure verpflichtet ist, jedoch de facto nicht in der Lage ist zu zahlen, oder nur in kleinen Raten, was dazu führt, dass das Opfer "ewig lange" auf das Geld warten muß und letztendlich durch die "Überwachung" der mtl. Zahlungseingänge auch immer wieder mit der Tat konfrontiert wird (was in vielen Fällen nicht unbedingt psychisch förderlich ist).

Hier kommt der Fonds ins Spiel:

Das Opfer erhält sein komplettes Schmerzensgeld -in einer Summe- aus den Mitteln des Fonds und ist damit "raus aus dem Fall".

Der Täter muß diese Summe natürl. dann (übrigens zinslos!) an den Fonds abtragen. Das kann einerseits per Ratenzahlung geschehen (z.B. wenn der Täter wieder über "mehr" Einkommen verfügt) oder aber auch durch "gemeinnützige Arbeit". Das heißt, der Täter arbeitet in einer gemeinnützigen Einrichtung zum Wohle der Allgemeinheit und bekommt für jede Stunde Arbeit einen fiktiven Betrag ("Stundenlohn") von seiner Schuld gegenüber dem Fonds abgezogen. Das ganze läuft dann -logischerweise- so lange bis die Schuld komplett abgetragen ist.

Wie bei anderer "gemeinnütziger Arbeit" im Rahmen eines Strafverfahrens (als Weisung/Auflage oder zur Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhält sich diese Arbeit nachrangig zu einer Arbeitsaufnahme am 1. Arbeitsmarkt, kann (darf) also zugunsten einer solchen problemlos abgebrochen werden. Somit kann derjenige auch problemlos seinen gesetzlichen Pflichten aus dem Inso-Verfahren und/oder dem Sozialleistungsbezug (ALG II) nachkommen.

Im Ganzen eine sehr schöne "win/win-Situation"

-Das Opfer hat sein Geld

-Der Täter tilgt seine Schuld trotz eigentl. bestehender Zahlungsunfähigkeit

-Der Allgemeinheit kommen die Arbeitsleistungen des Täters zu Gute

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lesslie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend !!streetworker!!

Danke für die Info´s zur Stiftung Opferhilfe. Ich werde mich erkundigen wie das in Bayern läuft bzw. ob es hier auch so was gibt.
Der Schuldner ist voll berufstätig. Allerdings ist er kein Großverdiener. ;o)
Ich bin die Betreuerin des Schuldners und in dieser Art das erste Mal mit einer Insolvenz konfrontiert.

zu Ihrem Punkt 2 habe ich noch eine Frage.
Die Forderungen, für die der Schuldner verurteilt wurde, sind alle tituliert. Das heißt doch dann, dass die Gläubiger sofort wieder vollstrecken könnten, sobald der Schuldner zu Zahlung einstellen würde, richtig? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist es am besten, wenn er mit diesen "speziellen" Gläubigern Vereinbarungen trifft, die es ihm möglich machen, die Zahlungen aus seinem freien Einkommen zu leisten. Alle anderen Gläubiger werden aus dem Betrag bedient, der vom mtl. Einkommen an den Treuhänder abgeführt wird.??

Ich frage nur deshalb so "blöd", weil es mit der Insolvenz und dem ganzen drum herum endlich besser werden soll. Ich persönlich finde eine Insolvenz auch nicht schön, aber es gibt einfach Fälle, da geht es nicht mehr anders. So viele Ratenzahlungsvereinbarungen kann man gar nicht machen, wie nötig wären um hier noch mal den Karren aus dem Dreck zu ziehen. Selbst die Gläubiger bekommen nichts, wenn es so weitergehen würde, weil die Zinsen und Inkassogebühren etc. alles auffressen würden.
Ich möchte nicht, dass jetzt wo alles richtig geregelt werden soll, durch einen dummen Fehler / Unachtsamheit / Unwissenheit alles für die Katz wäre.

!!streetworker!!, nochmals vielen Dank für die Infos und für eine evtl. zweite Antwort auf meine Frage von eben.

MfG
Lesslie

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Forderungen, für die der Schuldner verurteilt wurde, sind alle tituliert. Das heißt doch dann, dass die Gläubiger sofort wieder vollstrecken könnten, sobald der Schuldner zu Zahlung einstellen würde, richtig? <hr size=1 noshade>


Ja

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist es am besten, wenn er mit diesen "speziellen" Gläubigern Vereinbarungen trifft, die es ihm möglich machen, die Zahlungen aus seinem freien Einkommen zu leisten. <hr size=1 noshade>


Ja genau. Das ist der beste Weg auch die Schulden, die nicht der Restschuldbefreiung unterfallen, möglichst schnell loszuwerden.

quote:<hr size=1 noshade>Alle anderen Gläubiger werden aus dem Betrag bedient, der vom mtl. Einkommen an den Treuhänder abgeführt wird.?? <hr size=1 noshade>


Richtig

quote:<hr size=1 noshade>Ich frage nur deshalb so "blöd", weil es mit der Insolvenz und dem ganzen drum herum endlich besser werden soll. Ich persönlich finde eine Insolvenz auch nicht schön, aber es gibt einfach Fälle, da geht es nicht mehr anders <hr size=1 noshade>


Nein, ist ja auch völlig In Ordnung. Dazu ist das Privatinsolvenzverfahren ja geschaffen worden. Und wenn die Forderungen, die aus vorsätzlich unterlaubten Handlungen stammen, somit nicht restschuldbefreit werden, dann noch aus dem freien Einkommen bedient werden, ist doch alles in Butter.

quote:<hr size=1 noshade>
Ich möchte nicht, dass jetzt wo alles richtig geregelt werden soll, durch einen dummen Fehler / Unachtsamheit / Unwissenheit alles für die Katz wäre. <hr size=1 noshade>


Vollkommen richtig. Und im Zweifel lieber immer nochmal nachfragen.

Beispielsweise bei der Schuldnerberatungsstelle, die auch die Bescheinigung nach § 305(1)1 InsO ausgestellt hat (bzw. ggf. dem Anwalt oder der sonstigen "geeigneten Person" nach § 305(1) InsO , wenn die Bescheinigung von einer solchen stammt, statt von einer Schuldnerberatungsstelle)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lesslie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo !!streetworker!!

hab gestern abend noch nach der von Ihnen erwähnten Stiftung gesucht. Leider gibt es in Bayern so eine Stiftung noch nicht. Es gibt einen Gesetzesentwurf. Aber das wird wohl noch etwas dauern. Außerdem gilt diese nur für Gewalttaten oder zumindest bei Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben. Also nicht unsere Baustelle... Zum Glück. Trotzdem nochmal herzlichen Dank für den Tipp.

Ich werde alles weitere mit dem Treuhänder klären. Das wird zwar noch ein paar Tage dauern (Beim Inso-Gericht sagt man mir so ca 3 Wochen), aber darauf kommt es ja eigentlich auch nicht an.

Ich würde Sie gerne bewerten, aber ich darf noch nicht, weil ich hier noch ein greenhorn bin. Deshalb auf diesem Weg:
!!Streetworker!! 5 Sterne!

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