Bewährungszeit bei Berufung aufgehoben?

21. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)
Bewährungszeit bei Berufung aufgehoben?

Hallo, ich hatte eine Verhandlung wegen Diebstahls bei der ich unschuldig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Hab aber direkt Berufung eingelegt- jetzt meine Frage: Angenommen ich ziehe die Berufung jetzt zurück (es ist wohl aussichtslos: zwei Zeugen behaupten ich wäre der einzige mit Zugriff auf die "Sache" gewesen, obwohl ich noch mind. eine weitere Person gesehen habe-dagegen-meine Aussage...) gilt die Bewährung dann ab dem Zeitpunkt der Rücknahme, wohl schon oder? Wäre praktisch wenn das alte Urteil aus der ersten Instanz auch zu dem damaligen Termin rechtsgültig wird...hab mir nämlich nix zu Schulden kommen lassen.
Und kann ich Prozesskostenbeihilfe auch noch kurz (1,5 Monate) vor der Verhandlung
beantragen? Und was kommt an Kosten auf mich zu, ich habe nämlich nicht mehr als 400 Euro pro Monat ...was kosten den solche Verhandlungen am Amtsgericht/bzw. dann Landgericht?
Bitte leicht verzweifelt um Antwort-Anwalt kann ich mir ned leisten...




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

Da die Berufung die Rechtskraft hemmt (§ 316 StPO ) tritt sie mit ihrer Rücknahme ein.

Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht grds. nicht.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

Ja danke erstmal,
und ist das jetzt aussichtslos da als einzelne Person gegen zwei Zeugen (leben zusammen!!!!...) aufzutreten? Ich hatte aus einer Blauäugigkeit heraus jede Aussage verweigert, ich wars ja nicht...

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#3
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)


...und wie sieht es mit den Kosten aus? Im Urteil stand überhaupt nichts von der Höhe der Gerichtskosten??? Dem Amtsgericht hatte ich damals schon zwei mehrseitige Briefe geschrieben, die einzige Antwort die ich bekam war ein Satz mit acht Wörtern...:( und dann verurteilt worden... hätte ich vorher gewusst das er (der Klagende) eine fadenscheinige Zeugin dabei hat...

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#4
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

Und wie lange ist die Strafe im Führungsregister bzw. Zeugniss? Es wären 6 Monate auf Bewährung ausgesetzt. Für meine Zukunft ist das wohl sehr S........

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

"Aussichtslos" ist nie etwas. Es kommt -entgegen mancher landläufigen Ansicht- nicht auf die Anzhal der Zeugen an, sondern auf deren Glaubwürdigkeit. So kann auch die -glaubwürdige- Aussagen nur eines Zeugen höher bewertet werden, als die -unglaubwürdigen- Aussagen von 10 Zeugen.

Da Sie bisher die Aussage verweigert haben, hatte das Gericht ja keine Möglichkeit sich mit Ihrer Version auseinanderzusetzen.

Die Gerichtskosten -als solche- sind nicht sonderlich hoch (steht in Anlage 1 zu § 11 GKG ). Das Verfahren 1. Instanz kostet idF 82,-€. Die Kosten des Berufungsverfahrens hängen von dessen Ausgang ab. Bleibt das Urteil gleich, werden nochmal 82,-€ fällig. Dazu kommen Auslagen der Zeugen in tatsächlicher Höhe.

Im Führungszeugnis steht es 3 Jahre, im BZR 10 Jahre.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die informativen Antworten! Ich lass es mir mal durch den Kopf gehen-hab ja noch ein bisschen Zeit...

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 365x hilfreich)

An Deiner Stelle würde ich die Berufung weiter verfolgen. Stell Dir mal vor, Du hast Bewährung und Dir passiert so eine Sache dann nochmal. Dann winkt möglicherweise schon der Knast.
Was die Kosten angeht, da kann man Ratenzahlung vereinbaren, ist also wirklich halb so wild.
Im Führungszeugnis steht es im übrigen 3 Jahre zzgl. der 6 Monate (Länge der Freiheitsstrafe), gerechnet ab dem Tag des Urteils beim Amtsgericht. Gut macht sich ein Eintrag im Führungszeugnis wegen Diebstahls natürlich nicht bei potentiellen neuen Arbeitgebern.
Wenn Du schilderst, daß da noch eine weitere Person war wäre die spannende Frage, ob die Zeugen denn bei der ersten Verhandlung danach gefragt wurden. Da Deine Geschichte dem Gericht nicht bekannt war, ist auch diese Frage wahrscheinlich nicht interessant gewesen.

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