Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis welche Strafe?

26. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Pp123123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis welche Strafe?

Moin, mein Kollege hatte nach einer vorläufigen Festnahme wegen Verdacht auf Btm Handel mit Gras eine Hausdurchsuchung, bei der insgesamt 10 Gramm Gras lauter baggys und ein Teleskopschlagstock gefunden wurden. sein Handy wurde laut Polizei schon gecrackt. meines Wissens nach sind dort zwar beweise drauf, was mich aber eher interessiert, ist, wie es mit dem schlagstock aussieht. dieser war in der selben schublade wie die baggys. er meint das es sich damit um bewaffnetes Handeltreiben handelt. was garnicht das Problem sei sondern das Telefon. darauf sind bis zu 250g verkauft nachzuweisen. bis zur vollständigen auswertung will ich aber nicht warten und will wissen ob er eher mit einer geldstrafe oder freiheitsstrafe rechnen kann. zur info er ist vor ein paar monaten achtzehn geworden. danke im vorraus :)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116105 Beiträge, 39209x hilfreich)

Zitat (von Pp123123):
will wissen ob er eher mit einer geldstrafe oder freiheitsstrafe rechnen kann

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6400 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zitat (von Pp123123):
will wissen ob er eher mit einer geldstrafe oder freiheitsstrafe rechnen kann


das wird sich zeigen. r sollte sich einen Anwalt nehmen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2000 Beiträge, 528x hilfreich)

Da sind zu viele Faktoren unklar, die man nur mit Akteneinsicht im Endeffekt lösen kann:

Zitat (von Pp123123):
bewaffnetes Handeltreiben

Zitat (von Pp123123):
250g

Zitat (von Pp123123):
vor ein paar monaten achtzehn


Der schlimmste Fall wäre wohl:
Erwachsenenstrafrecht wird angewandt, es geht um bewaffnetes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge, und es kann kein minder schwerer Fall angenommen werden, dann wäre es eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren.

Der beste Fall:
Es wird Jugendstrafrecht angewandt. Es ist kein bewaffnetes Handeltreiben und die geringe Menge wurde beim Handeltreiben nicht überschritten. Dann landet man vielleicht eher beim Jugendarrest oder Jugendstrafe zur Bewährung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1197 Beiträge, 225x hilfreich)

Wie die Vorredner bereits ausführten, lässt sich das Anliegen..

Zitat (von Pp123123):
will wissen ob er eher mit einer geldstrafe oder freiheitsstrafe rechnen kann
..nicht bedienen. Ließen sich die bisherigen Schilderungen so nachweisen, könnten wir uns im Erwachsenenstrafrecht im Bereich des 30a Abs. 2 Nr. 2 befinden:

Zitat:
Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer [..]
(2) [..]
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt [..] und dabei [..] sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.


Aber selbst wenn wir davon ausgehen (was wir nicht wissen), dass sämtliche Taten begangen wurden als der Beschuldigte bereits so gerade volljährig war, wenden wir - gerade bei schweren Straftaten (selten nachvollziehbar für Otto Normalbürger, aber ich könnte elaborieren, warum) - das Jugendstrafrecht eben auch für Heranwachsende an. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe käme demnach also eher nicht in Betracht, wenngleich sich die Frage nach etwaiger Vorbelastungen stellt. Denn gleichzeitig muss man feststellen, dass Jugendstrafen für Ersttäter tatsächlich eine Seltenheit darstellen.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

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