Ein StA hat mir einmal gesagt, dass ein Zeuge = Beweis ist. Wenn es also stimmt das ein Zeuge ein Beweis ist. Muss dann nicht auch der Angeklagte der Gegenbeweis sein?
Beweis - Gegenbeweis
Ein Zeuge ist ein Beweismittel. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung, wenn er von einem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen zu erteilen. Der Angeklagte kann sich zur Sache/zur Anklage äußern oder eben nicht zur Sache aussagen. Er ist nicht (!) Zeuge. Seine Angaben sind gleichwohl bei der Entscheidungsfindung des Gerichts zu berücksichtigen. Das Gericht wird bei der Entscheidungsfindung im Anschluß an eine Beweisaufnahme Aussagen von Zeugen aber auch die Angaben des Angeklagten sowie andere Beweismittel zu würdigen haben.
Hmm...
Das deckt sich leider mit meinem Wissensstand.
Aber jetzt mal tacheles
Ist das das dann nicht eine Ungleichstellung?
Der Zeuge ist ein Beweis und, salopp formuliert, der Angeklagte einfach ein (Geschichten)Erzähler?
Oder ist irgendwo im Gesetz verankert, dass die Einlassung des Angeklagten die gleiche Gewichtung zu zumessen ist, wie dem Zeugen als Beweis?
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quote:
Ist das das dann nicht eine Ungleichstellung?
Nein und das ist auch gut so!
Den Angeklagten in einem gegen ihn gerichteten Verfahrenals Zeugenzu vernehmen, widerspräche den Grundprinzipien des Prozeßrechts. Der Zeuge unterliegt einem Zeugniszwang (abgesehen von einem Zeugnisverweigerungsrecht), er kann vereidigt werden, er kann wegen einer falschen Aussage strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dem Angeklagten steht es dagegen frei, ob er sich überhaupt äußern will. Hiernach ist die Sgtellung des Angeklagten mit der eines Zeugen unvereinbar.
quote:
Nein und das ist auch gut so!
Das kann nur der sagen, der niemals einen Rosenkrieg auf strafrechtlichen Boden führen musste.
Wenn ein 'Zeuge' in nicht weniger, als 7 AZ/Verfahren (3 ziv. - 4 straf.), von denen bisher 6 eingestellt/verloren wurden, insgesamt über 20 verschiedene Straf/Taten an/beklagt hat. Das alles bisher ohne Erfolg, und sein Wort dennoch Gewicht hat -weil er ja als Zeuge ein Beweis darstellt, stößt das bei mir auf Unverständnis. Human formuliert.
Wenn der Zeuge dann noch ein 'Tagebuch' als Beweis vorliegt, indem er die Straf/Taten chronologisch aufgelistet hat, und diese 'Tagebuch' gemäß aller von ihm abgegebenen Be/Anschuldigungen zumindest in 5 verschiedenen Ausfertigungen vorliegen müsste, um sich überhaupt im Ansatz mit seinen in allen Verfahren gemachten Aussagen zu decken, dann wird so ein Zeuge wohl auch nicht vor Meineid halt machen.
Zumal es -wenn auch leider nur in einem Punkt- ebenfalls nachgewiesen werden kann, dass er sich der falschen Verdächtigung schuldig gemacht hat. Aber wissen Sie, genau dieser Punkt wurde nicht zugelassen, obgleich das Gericht / die StA durch Einlassung WUSSTE, dass das anhand von 4 Zeugen bezeugt werden kann. Stattdessen hat man sich auf die anderen Fiktionen des integeren Beweismittels konzentriert.
Wenn so ein Verfahren zur HV zugelassen wird und der Zeuge dennoch als Beweis gilt, und sie der Meinung sind dass das keine Ungleichstellung ist...
Ja dann, Gute Nacht !
Thosim, das war weder böse gemeint noch gegen Sie gerichtet.
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-- Editiert von Bada-Bing am 21.03.2006 10:30:06
Bada-Bing, nun regen Sie sich doch nicht so auf, sondern denken Sie doch mal nach:
Ein Zeuge ist zur vollständigen, wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Lügt er, begeht er eine Falschaussage. Abgesehen von dieser Konsequenz wäre es doch ein Unding, wenn man den Angekl. einfach fragen könnte, ob er es gemacht hat und er verpflichtet wäre, das wahrheitsgemäß zu beantworten, weil ihm für den Fall, dass ihm das Gegenteil bewiesen wird, ein weiteres Verfahren droht.
Der Angekl. kann sich zur Sache einlassen, er muss es aber nicht. Der Zeuge kann sich das nicht aussuchen.
Es ist deshalb keine Ungleichstellung, weil es einfach zwei verschiedene Funktionen sind.
Außerdem kommt es ausgesprochen oft vor, dass die Einlassung des Angekl. dermaßen plausibel ist, dass die andersgerichtete Aussage eines Zeugen nicht zu einer Verurteilung führen kann. Und es gibt auch bei miserabel bestreitenden Angekl. Zeugen, die so furchtbar sind, dass am Wahrheitsgehalt so viele Zweifel bestehen, dass es ein Freispruch wird.
Sie sehen gerade nur die vermeintlich negative Seite.
Und um diese subjektiven Aussagen richtig zu bewerten, bedarf es der hohen Kunst/Können die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit in einer Aussage zu erkennen.
Ein alter Spruch sagt übrigens: "Zeugen sind das schlechteste Beweismittel"
@ Dumbele
Kennen Sie den Unterschied zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit?
Wenn ich so frage gibt es natürlich einen...
Ich denke ja, einige kurze Beispiele, da Vernehmungslehre ein Wissenschaft für sich ist.
Glaubwürdig die Person (Umfeld, Verhalten in der Aussage, Motivation)
Glaubhaft die Aussage (Überprüfung an Tatsachen, wiederholen in der Aussage, Detailkenntnisse, wichtige passagen wiederholen mit gleichem Ergebnis)
Richtig. Also ist der Zeuge glaubwürdig, seine Bekundungen aber glaubhaft.
Sie hatten es nur weiter oben vermengt.
Da hole ich doch gleich das kleine Beil zum Haare spalten heraus
Ich bin eine "Mengenlehregeschädigter" aus den Siebzigern *lach*
Ich rege mich doch ned auf Herr Wastl
Manche jur. Dinge erschließen sich mir nur langsamer.
Wobei natürlich Postings wie z. B. Ihres weiter oben dazu beitragen, dass ich Dinge anders betrachte/beurteile.
Sollte der Richter, dieses Mal weitsichtiger urteilen, als bei einem Faux Pais in 2002 bin ich auch guter Dinge. Da es hier jedoch sehr ländlich ist, ist diese Hoffnung natürlich nicht sehr erbaulich.
Und daher versuche ich auch so viel Input, wie nur eben möglich, aus diesem Forum zu pressen, um so gut wie es nur geht gewappnet zu sein.
War ja auch kein Vorwurf. Deshalb erkläre ich es ja dann auch
Wenn mich mein Wissen nicht ganz trügt, wird ja die HV eröffnet, die StA verließt die Anklageschrift, und dann sollte der Angeklagte das Wort haben um sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Davon ausgehend, dass das korrekt ist.
Darf der Angeklagte dann Antrag auf seine Vereidigung stellen. Und sich dann, nach Vereidigung, zu z. B. Punkten äußern, sodass aufgezeigt wird dass der Zeuge der Anklage in zwei Fällen ‚Falschaussage’ betrieben hat? Synchron hierzu würden noch weitere ‚Beweise’ als nur die vereidigte Aussage des Angeklagten vorgelegt, sodass es wirklich nachweisbar wird dass der Zeuge bereits in der richterlichen Vernehmung vor HV in 2 von 5 Punkten gänzlich gelogen hat.
Hat die Aussage, des vereidigten Angeklagten, eine höhere Bedeutung für die Urteilsfindung?
Falls ja, wird dadurch automatisch die Glaubwürdigkeit des Zeugen herabgestuft oder wird er danach immer noch, in 3 von 5 Punkten, als glaubwürdig betrachtet?
Der Angekl. kann sich nach Verlesung des Anklagesatzes zur Sache äußern, richtig. Er kann auch Anträge stellen, wie er lustig ist.
Er kann aber nicht vereidigt werden.
*fassungslos*
Obwohl es ja etwas hätte: Der Angekl., Vorwurf Ladendiebstahl, bestreitet und wird vereidigt. Er bekommt für den Ladendiebstahl 20 TS und später für den Meineid anderthalb Jahre...
Ich verstehe schon den Sinn hinter dem Verbot der Vereidigung des Angeklagten. Aber so langsam erscheint es mir recht einseitig. Bei Verträgen darf keine Einseitigkeit bestehen, im dt. Strafrecht anscheinend sehr wohl. Bisher konnte ich absolut nichts in Erfahrung bringen, was den Angeklagten in seiner Verteidigung unterstützt. Sie haben übrigens eine EMail
quote:
Ich verstehe schon den Sinn hinter dem Verbot der Vereidigung des Angeklagten.
Selbiges, nämlich das Vereidigungverbot, gilt u.a.(!) auch, wenn ein Zeuge einer Täterschaft oder Teilnahme verdächtig ist (und was für den Mittäter oder mittelbaren Täter und den Teilnehmer als Zeuge gilt, muß doch erst recht(!) für den der Tat Angeklagten gelten, wie ich meine). Hinzukommt, daß bei der Beweiswürdigung, die das Gericht ja ggf. bei der Urteilsfindung vornehmen muß, das Zeugnis eines tat- oder teilnahmeverdächtigen Zeugen nicht selten geringere Beweiskraft hat, ein Eid zudem zu einer Erhöhung des Beweiswertes einer solchen Aussage nicht geeignet ist. Ein Verbot, einem solchen Zeugen zu glauben besteht aber, wie der BGH dankenswerterweise richtig feststellt, nicht(!).
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