Beweislast im Strafverfahren

9. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Robert K.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 472x hilfreich)
Beweislast im Strafverfahren

Im Zivilrecht muß der Kläger Beweise bringen, um seine
Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

Wie ist es mit Beweislast im Strafprozeß; wenn der Angeklagte
Beweise erbringt, unschuldig zu sein, ist dann der
Betrugsvorwurf ausgeschaltet ?
bzw. wenn der Angeklagte zwar sagt und beschreibt, daß
er unschuldig ist, kann seine Unschuld aber nicht an Hand von
Schriften oder Aussagen von Zeugen dokumentieren.
Wem glaubt der Richter, dem Kläger oder dem Angeklagten ?
Wie ist es mit dem "in dubio pro reo"

Kann der Angeklagte vor einer GerichtsVerhandlung die Presse informieren mit der Folge, daß Journalisten bei der Verhandlung auftauchen könnten ? Darf der Angeklagte der Presse vor der Verhandlung alles sagen, was er in seinen Stellungnahmen dem Gericht gegenüber auch schon gesagt hat ?

Kann man im Falle eines Strafbefehl, 263 StGB (50 Tagessätze à 10 Euro), beim AG Antrag auf Zahlung über Staatskasse für einen Pflichtverteidiger stellen ?
Kann man den Pflichtverteidiger selber aussuchen ?

Ist es eigentlich üblich, daß die StA einfach so locker beim Betrug Vorsatz und Absicht unterstellt, ohne ausreichend den Fall zu würdigen. Muß wohl sein. Die schicken einem den Strafbefehl ins Haus, wovon man nicht mal geträumt hat, daß da sowas ankommt.
Was macht man, wenn man der Ansicht ist, Vorsatz und Absicht für 263 zu bejahen ist himmelschreiendes Unrecht; Einspruch einlegen, ja weiß ich; aber wenn einmal Vorsatz und Absicht bejaht wurde, dann haben die sich doch wohl was dabei gedacht, oder ? Da hilft doch auch kein Einspruch, zumal die doch die Polizeivernehmung gelesen haben; was soll man im Einspruch denn noch anderes erzählen als bei der Polizeivernehmung ?

-- Editiert von Robert K. am 09.02.2005 19:06:44

-- Editiert von Robert K. am 09.02.2005 19:11:39

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Robert K.,

man kann Ihnen leider nicht pauschal beantworten wie in Ihrem Fall die Überzeugung des Gerichts sein wird, aufgrund mangelnder Kenntnisse Ihres Falles.

Die Presse ist im Sitzungssaal während der Verhandlung nicht zugelassen. Was Sie der Presse letztlich danach sagen, ist Ihnen überlassen, solange keine Gründe dagegen sprechen.

Sofern Gründe gegen den Strafbefehl sprechen, wie zB eine falsche Würdigung des Falles, so können Sie Einspruch dagegen erheben. Dieser wird dann gesondert geprüft.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
5. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
6. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
7. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 09.02.2005 19:44:35

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#2
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Wenn man sich so überlegt, wieviele Fälle ein Staatsanwalt täglich bearbeiten muß, ist es in manchen Fällen durchaus denkbar, daß Strafbefehle eher etwas mit Zufallstreffern zu tun haben, weil eigentlich gerade genug Zeit bleibt, die Akte oberflächlich zu überfliegen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Presse ist im Sitzungssaal während der Verhandlung nicht zugelassen

Wenn die Sitzung öffentlich ist, kann sich auch ein Pressemensch in den Zuhörerraum setzen. Er darf natürl. keine Fotos machen oder Interviews führen (auch kein Tonband mitlaufen lassen). Aber als "ganz normaler" Zuschauer kann er ohne weiteres anwesend sein.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Bob,

dass eine Person, die bei der Presse arbeitet als Zuschauer bei einer öffentlichen Verhandlung anwesend sein darf, ist logisch. Das ist mir durchaus bewusst. Es wäre auch rechtlich gesehen nicht möglich den Personenkreis, der bei der Presse arbeitet und tätig ist, einfach auszuschließen.

Wenn der Fragesteller jedoch nach der Presse explizit fragt, so gehe ich davon aus dass dieser meinte, dass durch diese Person als Vertreter der Presse die pressetypischen Merkmale wie Fotos und Aufnahmen durchgeführt werden, was in einer Verhandlung, und sei sie öffentlich, nicht gestattet ist.


Grüße,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 09.02.2005 20:55:06

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Dass Presseleute sich im Saal nur als "normale" Öffentlichkeit aufhalten dürfen, also keine Fotos und dergleichen machen dürfen, wissen diese üblicherweise, weshalb sie in geeigneten Fällen vor dem Saal lauern, um ein paar Bilder zu bekommen oder vielleicht auch ein Statement. Ich habe das oft bei Vergewaltigungsverfahren erlebt, allerdings noch nie, wirklich nie, wenn es um einen Betrug geht, der bei 50 Tagessätzen angesiedelt ist. Das liegt daran, dass das Interesse der Öffentlichkeit an solchen Fällen längst nicht so groß ist, wie die Angeklagten glauben. Demgemäß kann der Angeklagte natürlich die Presse informieren. Er sollte nur nicht glauben, dass das die Presse sonderlich interessiert, denn er ist nicht er einzige, der sich davon etwas verspricht, die Presse aufzuscheuchen, die sich wiederum nur ungern instrumentalisieren lässt.

Wie ist es mit Beweislast im Strafprozeß; wenn der Angeklagte
Beweise erbringt, unschuldig zu sein, ist dann der
Betrugsvorwurf ausgeschaltet ?
bzw. wenn der Angeklagte zwar sagt und beschreibt, daß
er unschuldig ist, kann seine Unschuld aber nicht an Hand von
Schriften oder Aussagen von Zeugen dokumentieren.
Wem glaubt der Richter, dem Kläger oder dem Angeklagten ?
Wie ist es mit dem "in dubio pro reo"


Kläger ist die Staatsanwaltschaft. Das Gericht lässt die Anklage zu, wenn es nach Aktenlage zum selben Ergebnis kommt wie die StA, dass nämlich die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass der Angeschuldigte verurteilt werden wird. Kann er Beweismittel beibringen, die ihn entlasten, werden diese natürlich entsprechend gewürdigt, wobei anzumerken ist, dass die Angeklagten derartige Beweise üblicherweise deutlich stärker zu ihren Gunsten werten als das Gericht.
In dubio pro reo wird gern falsch angewendet - von Laien. Das betrifft nämlich nicht die Bewertung des einzelnen Beweismittels ("Glaube ich dem Zeugen oder nicht"), sondern die Schuldfrage insgesamt. Erst wenn das Gericht nach Würdigung aller Beweismittel noch immer vernünftige Zweifel an der Schuld hat, muss es in dubio freisprechen.


Verteidiger:
In Betracht kommt nur eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO , also wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, weil bei einem Betrug kein "normaler" Fall notwendiger Verteidigng vorliegt. Das ist eine Einzelfallprüfung, über deren Ergebnis ohne Kenntnis des Falles nichts gesagt werden kann.


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

dass eine Person, die bei der Presse arbeitet als Zuschauer bei einer öffentlichen Verhandlung anwesend sein darf, ist logisch. Das ist mir durchaus bewusst.

Hallo Bobo

Das Dir das bewusst ist, ist mir bewusst. Aber vielleicht war es dem Fragesteller nicht bewusst...:)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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