Bewerbung bei der Polizei - Strafbefehl - Was muss ich ankreuzen Ja oder Nein??

27. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)
Bewerbung bei der Polizei - Strafbefehl - Was muss ich ankreuzen Ja oder Nein??

hallo
ich wurde 1 mal für diebstahl verurteilt.
Strafe war das ich 200 DM Spenden sollte.
Das ganze ist nun über 5 Jahre her.
Ich möchte mich bei der Polizei bewerben, ich weis das ich mich als "nicht vorbestraft" bennen darf.
Aber nun steht im Bewerberbogen ob ich
"Gerichtlich verurteilt" wurde.
Was muss ich ankreuzen Ja oder Nein??
Was ist wenn ich Nein ankreuze bekommen die das raus das ich gelogen habe??
Mfg

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Aber nun steht im Bewerberbogen ob ich
"Gerichtlich verurteilt" wurde.
Was muss ich ankreuzen Ja oder Nein??"

Sie können dort guten Gewissens "Nein" ankreuzen. Nach Ihrer Schilderung wurde das Strafverfahren gegen Sie nach § 153a I Nr. 2 StPO eingestellt, d.h., es ist NICHT zu einer Verurteilung gekommen.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

"Glückwusch", dass sie damals so schlau waren, den Strafbefehl anzunehmen und das Geld zu bezahlen! Zum einen hatte es einen guten Zweck (Spende) und zum anderen können sie jetzt mit ruhigen Gewissen das Kreuz bei "Nein" machen!!
Viel Erfolg bei dem Einstellungstest!!

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#3
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)

hallo
ich bin ein bisschen iritiert
vieleicht hatte ich mich falsch ausgedrückt
ich war doch vor dem Jugendgericht es gab eine verhandlung
und das urteil war 200 DM zu spenden.
ist das keine verurteilung?
LG

-- Editiert von peterpan am 28.10.2004 08:34:02

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hier gehen jetzt die Begriffe etwas durcheinander. Ein "Strafbefehl" war es keinesfalls, denn in Strafbefehlen werden keine Spenden auferlegt (sondern Strafen verhängt).

Also Jugendrecht:

Dann handelt es sich entweder um ein "Zuchtmittel" / die "Erteilung einer Auflage" nach §§ 13 , 14 , 15 JGG

oder um die Einstellung nach § 47 JGG iVm. einer Auflage.

Beides hat jedoch nicht die Rechtswirkung einer "Strafe".[ vgl. § 13(3) JGG ] Du kannst IMHO also trotzdem "nein" ankreuzen

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Allerdings gibt man beim § 153aINr.2 StPO regelmässig die Möglichkeit des Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtungen bzw. der Staatskasse! Das Geld für die gemeinnützige E. wird ja landläufig vielfach als Spende abgetan (wobei es rechtlich natürlich keine ist)!
Aber da er sich ja vor einem Jugendgericht wiedergefunden hat, hat hier wirklich noch das Jugendstrafrecht gegriffen! Das "nein" stellt daher trotz aller Verhandlungen keine Lüge dar! ;-)

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Allerdings gibt man beim § 153aINr.2 StPO regelmässig die Möglichkeit des Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtungen bzw. der Staatskasse! Das Geld für die gemeinnützige E. wird ja landläufig vielfach als Spende abgetan (wobei es rechtlich natürlich keine ist)!

Richtig, aber darauf wollte ich gar nicht hinaus. (so kleinlich bin ich nicht ;) ).

Ich meinte nur, daß es kein "Strafbefehl" ist. Ein Strafbefehl steht in seiner Rechtswirkung einem Urteil gleich. Eine Einstellung ist ja was komplett anderes.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

... wie auch immer:
Ich würde mir gut überlegen, ob ich das Risiko eingehen würde aus Unwissenheit falsche Angaben zu machen und bei Bekanntwerden unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu fliegen. Falls Sie Zweifel haben, können Sie vielleich mit etwas Glück eine Beratung bei einer unabhängigen Stelle, wie etwa der GdP oder anderer Beamtengewerkschaften bekommen.
Zuletzt: Es besteht immerhin die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung oder des Berufes mit Beamten zu tun haben, die sie bereits "von früher" kennen. Wäre Ihnen das angenehm?

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#8
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)

hallo
wie gutstl
sagt ich sollte an eine gemeinnützige organisation 200 dm überweisen.
das ganze ist schon über 5jahre her.
wenn ich nein ankreuze was kann mir passieren?
steht überhaupt etwas in einem register
bzr? erziehungsregister? staatsanwaltregister? oder im behördlichen führungszeugniss?
mfg

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Letztendlich kommt es prinzipiell auf die genaue Vorschrift an, nach der die Sache behandelt wurde.

Aber sowohl bei §§ 13ff. JGG (Auflage/Weisung), als auch §§ 45 , 47 JGG (Einstellung) gab es einen Eintrag ins Erziehungsregister. Gelöscht wird dieser Eintrag mit Vollendung des 24. Lebensjahres.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Wenn Sie in einer Hauptverhandlung vor einem Jugendrichter gestanden haben und die Geldzahlung ausdrücklich an eine gemeinnützige Einrichtung ging, können Sie guten Gewissens nein ankreuzen.

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#11
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)

hallo
ich habe das urteil gefunden von 1999
da war ich 16 Jahre alt.
ich hoffe ihr könnt mir nun sagen was ich ankreuzen sollte und was das urteil eigentlich bedeutet.

Herr Mustermann
ist des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig
Ihm wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von 200 DM zugunsten des Vereins ...... e.V. an den Sammelfonds für Bußgelder zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 100 DM ab 1.Monat nach Rechtskraft des Urteils

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslage des Verfahrens aufzuerlegen.

Angewedete Vorschriften:
§§ 242 , 259 StGB , 1 , 3 JGG .


Bin ich nun Vorbstraft?
kann ich Nein ankreuzen??

ich hatte bei der Staatsanwaltschaft angefragt wielange das Urteil bei den Gespeichert ist,
die sagten 10 Jahre das heißt 2009 wird es gelöscht.
Ist diese Tilgungsfrist rechtens für Jugendstraf angelegenheiten???

Vielen dank
mfg


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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Gut, dann war es eine Auflage gem. § 13 (2)2 iVm. § 15(1)4 JGG , also ein sog. "Zuchtmittel". Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe, deswegen darfst Du Dich als "nicht vorbetraft" bezeichnen, es handelt sich jedoch um ein "Urteil".


Auf die Frage: "Sind Sie vorbestraft?"
kannst Du also mit "nein" antworten.

Auf die Frage "Wurden Sie schon mal verurteilt ?"
kannst Du prinzipiell auch mit "nein" antworten, es sei denn Du wurdest gem. § 53(2) BZRG darüber belehrt, daß Du in diesem Fall kein "Verschweigerecht" gem. § 53(1) BZRG hast.

Ist ganz schön kompliziert, ich weiß :)


Außerdem steht diese Sache aber auch noch im Erziehungsregister bis zu 24 bist. (wenn Du 1999 16 warst, bist Du heute ja noch nicht 24) Deswegen würde ich mit offenen Karten spielen, da man bei der Polizei sicherlich das Erziehungsregister checkt (allein schon, weil Du dort ja eine Waffe führst, und dafür ist Einsicht ins Erziehungsregister auf jeden Fall gestattet [§ 61(1)4 BZRG .]

Weiterer Speicherort sind die Datenbanken der Polizei. Die Regelspeicherdauer dort sind 10 Jahre bei Erwachsenen. Bei Jugendlichen 5 Jahre.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#13
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)

hi
ich danke dir
hätte ich "bessere" chancen wenn ich warte
bis ich 24 jahre alt bin
und mich dann erst bewerbe.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Puuuh, daß kann ich so nicht sagen. Eine Straftat für die es ein Zuchtmittel gab, ist m.W. kein absoluter Hinderungsgrund für eine Einstellung.

Schlecht wäre es nur, die Sache zu verschweigen, und dann kommt es später raus.

War bei meinem Neffen so. Der wurde mit 14 mal beim Ladendiebstahl erwischt und hat dafür nur eine richterliche Ermahnung bekommen. Mit 18 hat er sich dann bei der Polizei beworben und davon nichts gesagt (er erinnerte sich nicht mal mehr dran). Irgendwie kams raus und er hat richtig Streß bekommen, nicht wegen der Sache an sic, sondern weil ers verschwiegen hat.

Wenn Du zur Polizei willst, würde ich es ruhig versuchen, aber halt mit Ehrlichkeit.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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