Bewerbung und Ermittlungsverfahren

15. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
go675732-49
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewerbung und Ermittlungsverfahren

Schönen guten Abend,

bei der Bewerbung wird von mir verlangt eine Erklärung abzugeben in der steht "Ich erkläre hiermit, dass ich nicht vorbestraft bin und gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig war." Leider habe ich bereits zwei "Gegenanzeigen" gehabt, Aussage bei der Polizei gemacht, als Beschuldigter sowie Kläger. Beide Verfahren wurden eingestellt gegen Sie und mich, weil ich mich nicht allzu sehr verletzt hatte und mir die Arbeit, Widerspruch einzulegen, sparen wollte.
Nun die Frage, beides wurde eingestellt, waren sie nun anhängig oder kann ich mit reinem Gewissen mit "JA" ankreuzen. Bedauerlicherweise konnte ich keine 100% Antwort finden. Manchen sagen ja, manche nein. Google finde ich nur ähnliches wie "Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, ist diese anhängig".
Eine weitere Frage, werden eingestellte Verfahren irgendwo gespeichert und ist es ratsam die Verfahren anzusprechen, immerhin handelt es sich um Körperverletzung. Eine weitere Möglichkeit auf die Erklärung zu antworten gibt es nicht, heißt das, das ich den Beruf vergessen kann, weil die Täter sich mit einer Gegenanzeige schützen wollten?

Mit freundlichen Grüßen

-- Editiert von User am 15. Juli 2024 19:29

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9 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von go675732-49):
Google finde ich nur ähnliches wie "Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, ist diese anhängig".

Da bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig war, braucht man sich nicht mehr mit den Feinheiten ab wann eine Klage anhängig wäre nicht mehr zu befassen.



Zitat (von go675732-49):
heißt das, das ich den Beruf vergessen kann, weil die Täter sich mit einer Gegenanzeige schützen wollten?

Nö, aber diesen Arbeitgeber.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go675732-49
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig war, braucht man sich nicht mehr mit den Feinheiten ab wann eine Klage anhängig wäre nicht mehr zu befassen

Nö, aber diesen Arbeitgeber.


Danke für die Antwort! Aber kann mir halt nicht vorstellen das durch ein oder mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren und ohne Urteil man einen bestimmten Beruf nicht ausüben kann. Das heißt, wenn ich willkürlich eine junge Person auf der Straße auswähle, diese Person anzeige wegen angeblicher Körperverletzung, Diebstahl oder Ähnliches und das Verfahren dementsprechend eingestellt wird. Seine Möglichkeit eine Karriere bspw. bei der Polizei zu starten nicht möglich ist?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von go675732-49):
Aber kann mir halt nicht vorstellen das durch ein oder mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren und ohne Urteil man einen bestimmten Beruf nicht ausüben kann.

Den Beruf kann man sicherlich ausüben, nur halt nicht bei dem Arbeitgeber.
Aber es kann tatsächlich sein, dass es Bereiche gibt, eine blütenweiße Weste erfordern, damit man überhaupt erst mal auf dem richtigen Stapel der Bewerbungen landet.



Zitat (von go675732-49):
Seine Möglichkeit eine Karriere bspw. bei der Polizei zu starten nicht möglich ist?

Die Polizei sollte im Wissen um die Problematik hoffentlich realitätsbezogene Fragen stellen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33341 Beiträge, 17413x hilfreich)

werden eingestellte Verfahren irgendwo gespeichert Natürlich. Zunächst mal landen alle Verfahren, egal, wie sie ausgehen, in Polizeidateien wie INPOL bzw. POLAS. Und wenn man bei der Polizei arbeiten will, werden diese Daten natürlich abgefragt.
und ist es ratsam die Verfahren anzusprechen, immerhin handelt es sich um Körperverletzung Tja, wie sieht das wohl aus, wenn man wahrheitswidrig angibt, nie ein Verfahren gehabt zu haben, und dann stellt sich das als Lüge heraus...
Beide Verfahren wurden eingestellt gegen Sie und mich, weil ich mich nicht allzu sehr verletzt hatte und mir die Arbeit, Widerspruch einzulegen, sparen wollte. Gegen eine Verfahrenseinstellung gegen die eigene Person kann man auch gar keinen Widerspruch einlegen...
Das heißt, wenn ich willkürlich eine junge Person auf der Straße auswähle, diese Person anzeige wegen angeblicher Körperverletzung, Diebstahl oder Ähnliches und das Verfahren dementsprechend eingestellt wird. Seine Möglichkeit eine Karriere bspw. bei der Polizei zu starten nicht möglich ist? Interessant, dass Sie derlei überhaupt in Erwägung ziehen, aber ja, Sie können diese Straftat begehen, genau so, wie Sie stehlen und morden können. Im Übrigen ist eine nachweislich falsche Beschuldigung strafbar.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
guest-12322.08.2024 08:43:26
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von go675732-49):
Das heißt, wenn ich willkürlich eine junge Person auf der Straße auswähle, diese Person anzeige wegen angeblicher Körperverletzung, Diebstahl oder Ähnliches und das Verfahren dementsprechend eingestellt wird. Seine Möglichkeit eine Karriere bspw. bei der Polizei zu starten nicht möglich ist?


Ohne jetzt groß um den heißen Brei herumzureden wie manch andere - die (traurige) Antwort ist hier "JA".
Hatte erst jüngst einen Beitrag in einem anderen Forum gelesen, wonach die Karriere bei Polizei oder anderen staatlichen Diensten ausnahmslos vorbei war, "nur" weil mal ein Ermittlungsverfahren lief. Offenbar juckt es manche Stellen überhaupt nicht, WIE dieses Verfahren ausging, ob man unschuldig ist/war oder nicht.

Die Frage auf dem Bewerbungsbogen war dementsprechend gestellt mit: "Läuft derzeit oder lief jemals gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?"

Daraus muss geschlussfolgert werden, dass das eigentliche Resultat und der Grund für ein etwaiges Ermittlungsverfahren gar nicht die erste Rolle spielt, sondern nur ob es jemals eines gab.

Wenn's blöd läuft, kann es eben genauso laufen, wie du es beschreibst: irgendein Hanswurst ist mal blöd auf dich zu sprechen, weil ihr mal in Zoff geratet und der denkt dann, jetzt wischen wir dir mal eins aus, indem man irgendeine hanebüchene Behauptung über dich aufstellt. Es kommt zu Ermittlungen... Ob du am Ende von allem freigesprochen wirst oder aber ob es anderweitig eingestellt / fallengelassen wird, scheint dann offensichtlich niemanden mehr zu jucken.

Das Kind ist wohl offensichtlich bei manchen Berufen / Arbeitgebern alleine schon deshalb in den Brunnen gefallen, WEIL es mal Ermittlungen gab.

Wo da noch Justizia / Gerechtigkeit / Fairness herrschen soll, erschließt sich mir nicht wirklch. Dass ich jetzt einem gewerbsmäßigen Serienbetrüger nicht unbedingt eine Stelle bei der Polizei oder sonst wo geben kann, könnte man ja noch nachvollziehen, aber selbst da würde man doch argumentieren "Jeder Mensch hat eine zweite Chance verdient. Wenn er diese nicht nutzt, dann ist's eben vorbei." Aber direkt von Vorneherein abschießen, nur weil irgendwo irgendwann irgendwie mal ein popliges Ermittlungsverfahren lief, das längst keine Sau mehr juckt - das finde ich dann schon weit über's Ziel hinaus.

Gleichzeitig aber wundern sich dann viele Institutionen, warum denn so viele Stellen unbesetzt bleiben und sie keine Bewerber finden...

Verrückte Welt.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17242 Beiträge, 9505x hilfreich)

Zitat (von go675732-49):
Nun die Frage, beides wurde eingestellt, waren sie nun anhängig

Ja

Zitat (von go675732-49):
Google finde ich nur ähnliches wie "Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, ist diese anhängig".

Hier geht es aber nicht um eine Klage, sondern ein Ermittlungsverfahren - und das ist ab Anzeigeerstattung anhängig.

Zitat (von go675732-49):
Eine weitere Frage, werden eingestellte Verfahren irgendwo gespeichert

Ja. Bei der Staatsanwaltschaft (nicht so lange, meist 2 Jahre) und bei der Polizei (meist 5 bis 10 Jahre).

Zitat (von go675732-49):
heißt das, das ich den Beruf vergessen kann, weil die Täter sich mit einer Gegenanzeige schützen wollten?

Wer sagt denn, dass Sie den Beruf vergessen können, wenn Sie wahrheitsgemäß antworten?
Wahrscheinlich wird man dann weitere Unterlagen anfordern und dann sehen, dass die Verfahren eingestellt wurden.
Umgekehrt werden Sie den Beruf ziemlich sicher vergessen können, wenn Sie bei der Bewerbung lügen und die Lüge nachher auffliegt.

Zitat (von go675732-49):
Seine Möglichkeit eine Karriere bspw. bei der Polizei zu starten nicht möglich ist?

Wenn Sie bei der Polizei arbeiten wollen, ist "verschweigen" definitiv keine sinnvolle Option.
Die finden die Verfahren sowieso in ihrer Datenbank, so dass man sich wundern muss, dass die Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren überhaupt gestellt wird.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die finden die Verfahren sowieso in ihrer Datenbank, so dass man sich wundern muss, dass die Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren überhaupt gestellt wird.

Bei öffentlichen Arbeitgeber (insbesondere bei Beamten) sind die Verfahren wohl recht streng formalisiert (und nicht immer sinnvoll / zeitgemäß).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 176x hilfreich)

Natürlich sieht es mit Vorstrafen bei der Polizei in der Regel schlecht aus, aber zuerst mal kommt es ja auch darauf an, nach welchem Paragraphen eingestellt wurde. Zudem - sofern man sich denn bei der Polizei bewirbt - wird die Polizei sich diese Akten holen und den Fall genau anschauen, zudem wird das dann dort im Bewerbungsgespräch( sofern man eingeladen wird) besprochen.

Also das einen einfach nur jemand haltlos anzeigt und man dann nicht eingestellt wird - so ist es ganz sicher nicht. Wenn man aber der Sache was dran war, stehen die Chancen natürlich deutlich schlechter. Es kommt aber wie immer auf den Einzelfall an. Am besten mal an einen Einstellungsberater bei der Polizei wenden.

Zitat (von go675732-49):
Nun die Frage, beides wurde eingestellt, waren sie nun anhängig oder kann ich mit reinem Gewissen mit "JA" ankreuzen.


Wie schon geschrieben, muss man das natürlich angeben, wenn das ansonsten später rauskommt, kann man die Bewerbung natürlich direkt vergessen. Es sind hier übrigens Ermittlungsverfahren gegen Sie selbst gemeint, also nicht, wenn man eine andere Person angezeigt hat.

Zitat (von Kreacher):
Aber direkt von Vorneherein abschießen, nur weil irgendwo irgendwann irgendwie mal ein popliges Ermittlungsverfahren lief, das längst keine Sau mehr juckt - das finde ich dann schon weit über's Ziel hinaus.


Naja, so ist es zum Glück doch gar nicht. Natürlich wird man als serienmäßiger Betrüger nicht eingestellt, generell ist es mit Vorstrafen schwierig, aber es ist natürlich ein Unterschied, ob man als 16-Jähriger mal ne Wassermelone geklaut hat oder eben z.B. jemand mal grundlos die Nase gebrochen hat.

-- Editiert von User am 16. Juli 2024 09:09

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1000 Beiträge, 294x hilfreich)

Zitat (von go675732-49):
"Ich erkläre hiermit, dass ich nicht vorbestraft bin und gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig war."


Ich bin mir relativ sicher, dass diese exakte Formulierung arbeitsrechtlich nicht haltbar ist. Die Frage kann nämlich so generell niemand wirklich richtig und vollständig beantworten. Denn man wird als Betroffener eines Emittlungsverfahrens nicht zwangsläufig über dieses informiert.

Aber ich würde diesen Beitrag eher im Arbeitsrecht als hier im Stafrecht sehen.

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