Bewerbungsprozess Angabe von Vorstrafen

5. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tölpel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewerbungsprozess Angabe von Vorstrafen

Gute Abend,

Ich habe momentan eine Praktikumsstelle in der Luftfahrtbranche in Aussicht. Nun soll ich einen Sicherheitsbogen ausfüllen.

Zunächst wird gefragt ob ich mit einer Überprüfung durch die Deutschen Behörden einverstanden wäre in meiner Zeit bei der FIrma. Falls ja soll ich die nachfolgenden Fragen beantworten:

Zitat:
Sind sie vorbestraft oder ist ein Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren gegen sie anhängig?
( Ausgenommen Verfahren wegen leichter Verkehrsdelikte) Bitte geben sie sämtliche Straffälligkeiten der letzten 5 Jahre an.


Zu meiner Person:

Gegen meine Person lief bereits ein Ermittlungsverfahren wegen BtMG ( Cannabis ca 3g ) welches wegen geringer Menge eingstellt wurde.

Nun wurde ich im März Strafrechtlich verurteilt zu 15 Tagessätzen wegen des Erwerbs von BtMG ( Cannabis ca 3g ) über ein Darknet Portal.


Muss ich entsprechende Angaben machen oder kann ich die Beantwortung der Vorstrafen Frage ignorieren wenn ich die Überprüfung durch die Deutschen Behörden verweigere

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Tölpel):
Muss ich entsprechende Angaben machen

Nein.



Zitat (von Tölpel):
kann ich die Beantwortung der Vorstrafen Frage ignorieren wenn ich die Überprüfung durch die Deutschen Behörden verweigere

Ja.



Und dann schon mal einen neuen Praktikumsplatz suchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Tölpel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also lieber Wahrheitsgetreu antworten und auf das beste hoffen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Tölpel):
Also lieber Wahrheitsgetreu antworten und auf das beste hoffen?

Das wäre wohl die beste Alternative.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Da gibt es wohl nicht viel zu hoffen...

Wenn für die Stelle eine Überprüfung nach § 7 LuftSiG (ZÜP) vorgesehen ist, wird man die Stelle natürlich nicht bekommen, wenn man die Überprüfung verweigert.

Wenn in dem Bogen ein Hinweis auf § 53, Abs. 2 BZRG enthalten ist, muss man die Verurteilung auch angeben.

Egal ob man es macht, kommt es sowieso raus, da die Luftsicherheitsbehörde unbeschränkte Auskunft aus dem BZR erhält [§ 41(1) 13 BZRG ], sowie auch Daten aus den Polizeisystemen [§ 4 LuftSiZÜV], so dass auch das eingestellte Verfahren bekannt werden dürfte.

2 BtM-Deilkte dürften die Zuverlässigkeit nach § 5 LuftSiZÜV ausschliessen, zumal schon bei "Zweifeln" an der Zuverlässigkeit die Zuverlässigkeit zu verneinen ist. Die Unzuverlässigkeit muss also gar nicht konkret festgestellt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tölpel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun die Stelle erfordert keine ZÜP, deshalb auch meine ursprüngliche Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Wenn diese Stelle keine ZÜP erfordert, warum dann die Sicherheitserklärung sowie die Zustimmung zur ZÜP?

Natürlich wird man pro forma nach seiner Einwilligung gefragt weil die Behörde ansonsten gar nicht prüfen darf, aber wenn man die Einwilligung verweigert kann man entsprechend geschützte Stellen eben nicht antreten.

Und der Arbeitgeber ist ja nicht blöde, der weiß genau was hinter dieser Ablehnung steckt...

Ansonsten siehe Streetworker: Eine positive ZÜP halte ich derzeit für ausgeschlossen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#7
 Von 
Tölpel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

In diesem Fall geht es meines Erachtens nach nicht um die ZÜP sondern die Überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, sollte Ich innerhalb der Firma an Geheimen Projekten arbeiten wollen.

-- Editiert von Tölpel am 06.12.2018 10:12

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#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Das sieht man ja schon anhand des Bogens, ob es um eine ZÜP oder eine SÜ geht.

Und auch bei einer SÜ ist eine Vergangenheit im BTM-Umfeld relativ hinderlich, die SÜG-AVV listet die Einnahme bewusstseinsverändernder Drogen sowie hieraus resultierende strafrechtliche Vorfälle explizit als Kriterium für Zweifel an der Zuverlässigkeit auf.

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Meine persönliche Meinung

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das ist doch alles völlig einerlei. Der Praktikumsgeber will die Überprüfung haben, will im Zweifel auch vollständige Angeben auf dem Bewerbungsbogen haben. Und wenn die nicht da sind, warum sollte man sich da dann noch Gedanken machen?

wirdwerden

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#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Es ging ja darum ob es besser wäre die SÜ/ZÜP zu verweigern oder seine Vorgeschichte zu offenbaren und auf Milde zu hoffen. Bei Verweigerung ist die Chance 0%, bei Offenlegung minimal höher. Den Rest muss der TE selbst entscheiden...

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