Bin ich zurecht der gefährlichen Körperverletzung angezeigt worden?

1. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
timberland18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Bin ich zurecht der gefährlichen Körperverletzung angezeigt worden?

Hallo

Ich habe gestern eine Vorladung von der Polizei bekommen. Ich bin beschuldigt der gefährlichen Körperverletzung.

Situation:

Auf einer Party hatte ich eine Auseinandersetzung mit der Person X. Wir wurden zurückgehalten doch keiner von uns ist darauf eingegange. Dann habe ich sein Gesicht gepackt und wollte ihn wegschubsen. Danach fing er an mit Fäusten auf mich zu schlagen. Er nahm mich in "Schwitzkasten". Ich wollte mich wehren und bin zu Boden gefallen. Dann ist er auf mich drauf und schlug ganze Zeit in mein Gesicht und an meinen Kopf. Mein Bruder kam mit zur Hilfe und hat ihn von mir runter getreten. Dann hat noch eine andere Person ihn getreten und ich habe ihn auch nochmal geschlagen, aber wusste nicht dass er von den anderen getreten wurde. Ich bin aus der Schlägerei mit ein paar blauen Flecken davon gekommen. Die Person X wurde mit dem Krankenwagen agbeholt weil er eine Platzwunde hatte.

1. Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?
2. Muss ich angeben dass mein Bruder die Person X getreten hat, weil er ja ein Verwandter von mir ist.
3. Bin ich zurecht der gefährlichen Körperverletzung angezeigt worden?

Ich danke für eure Antworten.

PS: An dem Abend war ich sehr besoffen. Ich habe 1 Pulle Martina, ein bisschen Wodka und Bier getrunken. War ich vielleicht unzurechnungsfähig?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Ihre Fragen:

1. Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?

Das kann man nicht vorhersagen, da das Urteil von vielen Einzelheiten abhängig ist.

2. Muss ich angeben dass mein Bruder die Person X getreten hat, weil er ja ein Verwandter von mir ist.

Nein, Sie haben diesbezüglich ein Aussageverweigerungsrecht.

3. Bin ich zurecht der gefährlichen Körperverletzung angezeigt worden?

Auch diese Frage können wir Ihnen nicht beantworten, da uns die nötigen Einzelheiten des Falles nicht bekannt sind.

An dem Abend war ich sehr besoffen. Ich habe 1 Pulle Martina, ein bisschen Wodka und Bier getrunken. War ich vielleicht unzurechnungsfähig?

Wurde bei Ihnen ein Alkoholtest gemacht? Ansonsten ist es schwierig sich darauf zu berufen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von BOBO am 01.12.2004 22:00:19

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
timberland18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Warum eigentlich eine gefährliche Körperverletzung und keine "normale" Körperverletzung?

2. Soll ich das dann auslassen, dass mein Bruder ihn getreten hat oder wie?

3. Lohnt sich eine Gegenanzeige?

4. Kann ich irgendwie ohne Strafe davon kommen und ohne Eintrag ins Führungszeugniss, da ich eine Ausbildungszusage bekommen habe.

-- Editiert von timberland18 am 01.12.2004 22:08:03

-- Editiert von timberland18 am 01.12.2004 22:15:02

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

sie können ja sagen das sie mitbekommen haben das andere personen ihn getreten haben, sie aber nicht erkennen konnten wer das war.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Daraus können Sie sehen, dass Sie entweder mit einem anderen die KV gemeinschaftlich begangen haben (mit Ihrem Bruder usw.), und/oder den Geschädigten auch getreten haben, was auch als eine gefährliche KV qualifiziert werden kann. Sie müssen abwarten, wie die Staatsanwaltschaft und das Gericht dieses werten.


2. Soll ich das dann auslassen, dass mein Bruder ihn getreten hat oder wie?

Das müssen Sie selbst entscheiden.

3. Lohnt sich eine Gegenanzeige?

Die Möglichkeit haben Sie. Haben Sie denn einen Grund, um den Betroffenen anzuzeigen? Hat dieser Sie angegriffen? Generell haben Sie aber die Möglichkeit.


4. Kann ich irgendwie ohne Strafe davon kommen und ohne Eintrag ins Führungszeugniss, da ich eine Ausbildungszusage bekommen habe.

Das kann man nicht sagen. Wie immer kommt es auf die jeweiligen Einzelheiten des Falles an.

Bezüglich der Ausbildung hätten Sie sich vorher im Klaren sein müssen, was Sie tun. Wenn Sie sich nur gewehrt haben, folglich in Notwehr gehandelt haben, so bekommen Sie keine Einträge in Ihre Register. Genau das gleiche, wenn das Verfahren eingestellt wird.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
timberland18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Grund zur Gegenanzeige könnte z.B. sein das er mich geschlagen hat obwohl ich auf dem Boden lag. Ich hatte ja gar keine Chace mich mehr zu wehren, da er auf mir drauf lag und deswegen hat mein Bruder ihn auch von mir runter getreten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

wie gesagt, die Möglichkeit zur Anzeige haben Sie. Wenn Sie diese also nutzen möchten, so kann man Ihnen das nicht verwehren. Ob diese dann auch begründet ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft.



Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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