Bitte dringend Hilfe bei Führungszeugnis!

15. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dario1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bitte dringend Hilfe bei Führungszeugnis!

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage.

Am 22.01.2015 wurde ich wegen Betrug zu 4 Monaten auf 3 Jahre Bewährung verurteilt.

Am 11.01.2016 zu 25 Tagessätzen wegen fahrlässiger Gebrauch eines nicht versicherten Fahrzeugs.

Am 11.04.2017 zu 40 Tagessätzen wegen fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.

Meine Bewährung von der Betrugssache wurde durch die weiteren vergehen bis 21.07.2020 verlängert.

Ich hab mich sehr intensiv mit der Thematik und dem Unterschied zwischen Aufnahme ins Führungszeugnis und der Eintragung im Bundeszentralregister beschäftigt.

Ohne die 2 anderen vergehen im Straßenverkehr wäre die Betrugssache lediglich 3 Jahre im Führungszeugnis gestanden. Durch die weiteren Vergehen welche eine Lösch Frist aus dem Führungszeugnis von 3 Jahren haben verlängert sich die Frist der Löschung von der Betrugssache auf 5 Jahre weil weitere vergehen im Bundeszentralregister eingetragen sind und eine Löschung nicht vor Ablauf der Bewährung und dem Straferlass passiert.

Die verlängerte Bewährung von der Betrugssache bis 21.07.2020 ist abgelaufen und ich hab den Straferlass am 23.07.2020 erhalten.

Jetzt im August habe ich ein führungszeugnis beantragt und die vergehen mit dem nicht Versicherungspflichtig und der Trunkenheit sind aus dem Führungszeugnis draußen das mit dem Betrug aber immernoch drin!!!

Vom 21.01.2015 bis heute sind 5 Jahre und 7 Monate. Wieso steht das noch im Führungszeugnis?
Kann es sein dass es noch nicht bearbeitet wurde wegen der elektronischen Übermittlung?

Was kann ich tun damit das schnellstmöglich raus kommt? Es sind ja alle Bedingungen gegeben dass es gelöscht werden muss!

Brauch bitte dringend und ganz schnell Hilfe!

Beste Grüße

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Alles soweit richtig erkannt, bis auf das Fettgedruckte in diesem Absatz:

Zitat:
Durch die weiteren Vergehen welche eine Lösch Frist aus dem Führungszeugnis von 3 Jahren haben verlängert sich die Frist der Löschung von der Betrugssache auf 5 Jahre weil weitere vergehen im Bundeszentralregister eingetragen sind und eine Löschung nicht vor Ablauf der Bewährung und dem Straferlass passiert.


Die weiteren Vergehen würden in diesem Fall als solche nichts an der 3jahres-Frist für den Betrug ändern, da es nur Geldstrafen sind und die Freiheitsstrafe für den Betrug nicht mehr als 1 Jahr [§ 34(1)1b BZRG]. Nur wenn eine davon eine (weitere) Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe wäre, würde sich die Frist dem Gesetz nach in 5 Jahre ändern, bzw. 5 Jahre plus Strafhöhe, also 5 Jahre und 4 Monate, also bis 22.05.2020.

Oder meinst Du das mit dem "verlängern auf 5 Jahre" nicht rechtlich, sondern rein rechnerisch? Dann käme es halbwegs hin, wobei dann halt (die Hemmung durch die Bewährungsverlängerung mal außer Acht gelassen) das Datum der letzten Verurteilung maßgeblich wäre. Die Frist würde sich dann also rechnerisch gesehen nicht auf 5 Jahre, sondern auf 5 Jahre und gute 2,5 Monate verlängern.

Knackpunkt ist hier, wie Du richtig erkannt hast, die Verlängerung der Bewährungszeit. Die Speicherfrist läuft also erst mit rechtskräftigem Beschluss über den Straferlass ab.

Zitat:
Jetzt im August habe ich ein führungszeugnis beantragt


Ja, wahrscheinlich zu ungeduldig gewesen. Zunächst mal muss der Straferlass rechtskräftig werden. Das dauert 1 Woche ab Zustellung (die StA kann ja theo. sofortige Beschwerde dagegen einlegen). Da sind wir schon mal beim 30.07.20 ... Dann muss das Gericht oder die StA den rechtskräftigen Straferlass auch noch zum BZR übermitteln. Da kann auch schon mal ein paar Tage dauern.

Zitat:
Vom 21.01.2015 bis heute sind 5 Jahre und 7 Monate.


Naja, die Speicherfrist betrug durch die Hemmung hier ja auch 5 Jahre und 6 Monate. Daher darfst Du nicht von glatten 5 Jahren ausgehen.

Zitat:
Was kann ich tun damit das schnellstmöglich raus kommt?


Mittlerweile wird es raus sein. Einfach ein neues FZ beantragen. Sicherheitshalber kann man auch vorher bei der StA und/oder beim Gericht anrufen und fragen, ob der Straferlass (und wann) ans BZR übermittelt wurde.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.08.2020 00:57

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Dario1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

vielen vielen Dank für deine Nachricht. Ich bin fast wahnsinnig geworden und konnte es kaum abwarten das endlich Montag wird um rum zu telefonieren und der Sache auf den Grund zu gehen da...

Ich habe heute erfahren dass der Straferlass erst mit Wirkung vom 10.08.20 vom 30.07 rechtskräftig wurde und am 12.08.20 an das Bundesamt für Justiz übermittelt wurde.

Wenn ich jetzt am 21.08.20 ein neues Führungszeugnis beantrage ist der Eintrag draußen?

Hab mein altes Führungszeugnis mal durch gesehen und hab da 2016 noch eine Sache gehabt mit 2 Monate auf 3 Jahre.

Also hat sich die Frist auf 5 Jahre und 4 Monate verlängert aber durch die bewährung bis zum 21.07.20 ist die Frist dennoch bereits abgelaufen da sie ohne die bewährung bereits am 21.05.20 abgelaufen wäre.

Die Strafe aus 2016 war eine eigenständige Strafe und keine Zusammenführung und hat somit die Frist der Strafe aus 2015 nicht tangiert. Richtig? Ist ja auch aus dem FZ draußen.

Also im nächsten Führungszeugnis ist keine Eintragung mehr vorhanden?

Entschuldige das ich nochmal frage aber die Existenz meiner Familie hängt davon ab und ich wünsche mir nichts sehnlicher als ein korrektes ja genau beim nächsten führungszeugnis ist keine Eintragung mehr drin!

Einen wundervollen Abend wünsche ich dir.

Herzlichen Dank und unendliche Grüße


-- Editiert von Dario1988 am 18.08.2020 00:26

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Dario1988):
Ich habe heute erfahren dass der Straferlass erst mit Wirkung vom 10.08.20 vom 30.07 rechtskräftig wurde


Ja, wie ich sagte. Wenn er Dir am 23.07. zugestellt wurde, wurde er am 30.07. rechtskräftig. Wie das Datum 10.08. da nun hineinpasst, weiß ich nicht. Unwahrscheinliche Möglichkeit ist, dass die StA "Sofortige Beschwerde" gegen den Straferlass eingelegt hat und diese zurückgewiesen (oder zurückgenommen) wurde, oder dass der Beschluss der StA wesentlich später zugestellt wurde als Dir, so dass die Rechtsmittelfrist für die StA bis zum 10.08. lief.

Zitat (von Dario1988):
Wenn ich jetzt am 21.08.20 ein neues Führungszeugnis beantrage ist der Eintrag draußen?



Ja, sollte.

Zitat (von Dario1988):
Also hat sich die Frist auf 5 Jahre und 4 Monate verlängert aber durch die bewährung bis zum 21.07.20 ist die Frist dennoch bereits abgelaufen da sie ohne die bewährung bereits am 21.05.20 abgelaufen wäre.


Genau

Zitat (von Dario1988):
Die Strafe aus 2016 war eine eigenständige Strafe und keine Zusammenführung und hat somit die Frist der Strafe aus 2015 nicht tangiert.


Tangiert hat sie sie schon, denn aus den ursprünglichen 3 Jahren Frist sind ja nun 5 Jahre und 4 Monate geworden. Was Du wahrscheinlich meinst, ist dass die Frist für das 2015er Urteil nicht erst mit dem 2016er Urteil zu laufen begonnen hat. Das ist richtig, wäre aber auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht der Fall gewesen, da dort immer das Datum des ältesten einbezogenen Urteils den Fristbeginn markiert.

Zitat (von Dario1988):
Ist ja auch aus dem FZ draußen.


Genau, weil es nicht mehr als 3 Monate sind. Wären es über 3 Monate hätte die 2016er Verurteilung eine eigene Frist von 5 Jahren plus Strafdauer, also mind. bis 2021.

Zitat (von Dario1988):
Also im nächsten Führungszeugnis ist keine Eintragung mehr vorhanden?


Davon ausgehend, dass der mitgeteilte Straferlass vom 12.08. beim BZR bereits "verarbeitet" wurde, ist das so, ja. Kommt es denn auf wenige Tage an? Sonst warte doch einfach noch ein paar Tage länger und beantrage es am 01.09. oder so.

Zitat (von Dario1988):
Herzlichen Dank


Gerne...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.08.2020 13:03

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dario1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo :)

Es ist raus

Ich freu mich so!!! Jetzt kann mein Leben wieder der Normalität entgegensteuern

Eine letzte Frage:

Wenn die Sachen aus dem "privaten" Führungszeugnis belegart N draußen sind, sind die dann auch aus dem behördlichen Führungszeugnis belegart 0 draußen?

Herzliche Grüße und vielen vielen Dank für die Hilfe!!!

Beste Grüße
Dario (editiert)

-- Editiert von Moderator am 28.08.2020 12:58

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Dario1988):
Wenn die Sachen aus dem "privaten" Führungszeugnis belegart N draußen sind, sind die dann auch aus dem behördlichen Führungszeugnis belegart 0 draußen?


Ja.

Nur im BZR steht es noch (alles - bis 22.05.2030). Eine erneute Verurteilung bis dahin (auch eine Geldstrafe von nur z.B. 10 TS) würde dazu führen, dass sowohl die neue Strafe, als auch die 4 Monate wieder ins Führungszeugnis kämen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dario1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK super vielen Dank!!!

Oha die tat damals 2015 ist für 15 Jahre im BZR? Dachte nur 10 Jahre. Aber ist ja auch egal da wird nichts mehr kommen!

Herzliche Grüße und vielen vielen Dank für deine Hilfe!

Bleib Gesund und alles Gute!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Dario1988):
Oha die tat damals 2015 ist für 15 Jahre im BZR? Dachte nur 10 Jahre.


Eigentlich ja, aber wegen der 2. Freiheitsstrafe sind es 15 plus Strafdauer.

Zitat (von Dario1988):
Bleib Gesund und alles Gute!


Danke, dito...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.08.2020 16:42

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.849 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen