Bitte helfen !! Strafbefehl was nun?

25. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
Bitte helfen !! Strafbefehl was nun?

Hallo,
angenommen, A bekommt ein Strafbefehl in Höhe von 20Tagessätzen bekommen. Jedoch ist er damit überhaupt nicht einverstanden. Was er kann er tun und was für Kosten werden dazukommen? Kann es sein, dass die Strafe höher ausfällt?

DANKE DANKE DANKE

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32 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend,

Sie können gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.Sie können Ihren Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Anzahl der Tagessätze beschränken. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 25.04.2005 23:10:40

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#2
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Was würde es an Mehrkosten verursachen?

Einfach normaler Brief mit Ich lege Widerspruch gegen .... ein?

Kann es passieren, dass höhere Strafe zu erwarten ist?

Tatzeitpunkt war 21Jahre und 3 Tage, Chance auf Jugendstrafrecht?


DANKE

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#3
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

Die Gerichtskosten kommen dann natürlich noch dazu (im Falle einer Verurteilung).
Ja, die Sstafe kann auch höher ausfallen.
Ab dem vollendeten 21. Lebensjahr besteht definitiv keine Chance mehr auf Jugendstrafrecht

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#4
 Von 
marga1
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Gebühr würde sich bei einem Einspruch und nachfolgendem Urteil um die Hälfte erhöhen. Hinzu kämen noch evtl. Zustellungskosten und evtl. Zeugenentschädigungen.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nicht ganz richtig.

Für den Strafbefehl wird hier nach Nr. 3118, Anl. 1 GKG n.F. eine 0,5 Gebühr von Nr. 3110, mithin 60,00 € fällig.

Nach Einspruch mit Urteil wird nach Nr. 3119 eine weitere 0,5 Gebühr von Nr. 3110 fällig, mithin nocheinmal 60,00 €.

Die Gebühren Nr'n. 3118 und 3119 Anl.1 GKG werden auch nebeneinander erhoben. [vgl. Nr. 3118, Anl. 1 zu § 3, Abs.2 GKG - neue Fassung]

Die Gebühr erhöht sich also nicht um 50% ("die Hälfte"), sondern um 100%.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Meinen Sie, dass eine reale Chance besteht, heil da wieder rauszukommen?

Ich habe zwar kein Unrecht getan, doch würde zahlen, wenn es keinen Eintrag geben würde.

Meint ihr ein Anruf beim Sta lohnt sich? Oder lieber Widerruf

DANKE DANKE

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Sie können mit dem StA darüber sprechen, ob er bereit wäre, einer möglichen Einstellung durch das Gericht nach §153a STPO zuzustimmen. Bei einem Strafbefehl in Höhe von 20 Tagessätzen könnte das durchaus noch im Bereich des Möglichen sein. Dazu muß aber insbesondere verhindert werden, dass der Strafbehl rechtskräftig wird, also im Zweifelsfall erst einmal gegen den gesamten Strafbefehl Einspruch erheben, sollte eine Einigung über die Einstellung nicht möglich sein, können sie diesen zurückziehen oder die Hauptverhandlung riskieren. Wenn Sie die Tat nicht begangen haben, würde ich vorschlagen einen Anwalt einzuschalten, im Falle eines Freispruchs bezahlt den die Staatskasse.

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#8
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
können Sie mir das ein wenig Näher erläutern?

Soll ich das schriftlich machen?wie? Formulierung? wann kann ich mit Antwort rechnen?

Wie und wann kann ich den *Einspruch* zurückziehen?
Eine Hauptverhandlung würde ich meiden wollen

Vielen Dank
weiss es wirklich zu schätzen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

einfach:

gegen den mir zugegangenen SB (aktenzeichen) lege ich hiermit einspruch ein.

bzw. ziehe ich den einspruch zurück

mit antwort kann man nur insoweit rechnen wenn man speziell nachhakt ( auch dann eher unwahrscheinlich) oder eben die vorladung zur HV bekommt ...

jedenfalls ist mir nichts von einer "bestätigung" im sinne von "haben ihren einspruch zu kenntnis genommen" bekannt

m

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#10
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, danke.
Falls die Hauptverhandlung eröffnet wird, weil der Sta nicht einstellt, kann ich noch zurückziehen?Kosten?

Kann man dies nicht telefonisch erledigen bzw. das Verfahren beschleunigen?Wird es wieder Monate dauern?

Ansprechpartner ist immer der Sta oder der Richter?

Dankeschön und hoffe, dass ich nicht nerve :-(

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#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Der Rückzug ist bis zum Beginn der Hauptverhandlung im wesentlichen (soweit ich weiß bis auf Zeugenauslagen) kostenlos. Solange Sie selbst keine Ladung zur Hauptverhandlung bekommen haben, können Sie vermutlich davon ausgehen, dass auch die Zeugen noch nicht vorgeladen sind.
Sie können das auch telefonisch klären, wobei die Staatsanwaltschaft vermutlich von Ihnen erst einmal verlangen wird, dass sie etwas Schriftliches einreichen/hinschicken oder persönlich vorbeikommen, bis sie irgendwelche Informationen am Telefon bekommen (sonst verstecken die sich hinter dem Datenschutz).
Entscheiden über die Einstellung wird zwar der Richter, aber das wäre wertlos, wenn der Staatsanwalt dem nicht zustimmt. Da der Richter meistens zwischen den Positionen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung entscheidet, ist aber umgekehrt mit einer Einigung mit der Staatsanwaltschaft die Chance auf eine Einstellung doch recht hoch.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Habe einen zweiseitigen Brief verfasst, in der ich meine Darstellung erklärt habe und mit Bitte, im Rahmen der Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen bzw. die Klage zurückzunhemen.

Leider ist die Beweislast erdrückend. Aber mehr als meine Unschuld zu versichern kann ich nunmal nicht.

Hoffe es klappt.

Werde über den LAuf der Dingé berichten um den anderen Usern ein Quasiarchiv zu ermöglichen

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, zumal der Strafbefehl schon eine Verurteilung ist. Dagegen muß beim Gericht fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Einigt man sich mit der Staatsanwaltschaft, so ist der Weg für den Richter frei, das Verfahren einzustellen, wenn er das möchte.

-- Editiert von DanielB am 29.04.2005 00:25:28

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Habe einen zweiseitigen Brief verfasst,...

Solche Schreiben werden von unserer StA meist als Einspruch gg. den Strafbefehl gedeutet, so daß eine Hauptverhaldlung terminiert wird. Du solltest Dir überlegen, ob Du das willst.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#15
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
das sollte ja auch ein Einspruch sein. Jedoch mit der Bitte, das Verfahren einzustellen.

Hab ich was falsch gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nein, wenn es ein Einspruch werden sollte, dann nicht. Es wird nun aber eine Hauptverhandlung geben.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#17
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dachte jetzt kann der Staatsanwalt entweder einstellen oder Hauptverhandlung einberufen.

Dann würde ich jedoch meinen
Einspruch zurücknehmen, denn dann wäre es ja Blödsinn, da ich ja keinerlei Beweise vorbringen kann.

Ist dann der vorige Stand wieder hergestellt (2 Wochen bis zur Rechtswirksamkeit) oder direkt bei Einspruchrücknahme?

Danke für die Antworten.
Dieses Forum ist wirklich ein Segen

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ich dachte jetzt kann der Staatsanwalt entweder einstellen oder Hauptverhandlung einberufen.

Nein, der Strafbefehl ist ja schon ein Urteil. Da kann die StA nichts mehr einstellen. Einstellen kann jetzt nur noch der Richter (wenn er will - und es ist derselbe Richter der den Strafbefehl erlassen hat, also schon mal "nicht wollte") im Rahmen der Hauptverhandlung

Ist dann der vorige Stand wieder hergestellt (2 Wochen bis zur Rechtswirksamkeit)

Ja, ab Datum des Zugangs des SB's.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#19
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm.

Auf dem Strafbefehl steht aber, dass eine Hauptverhandlung dann stattfindet, es sei denn, dass der Sta seine Klage zurückziehet.

Was versteht man sonst darunter?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Der Staatsanwalt hat aber keinen Grund seine Klage zurückzuziehen. Ein solcher Grund wäre z.B., wenn plötzlich ein ganz anderer Täter die Tat gestehen würde. Du hast ja nichts vorzubringen, daß es wahrscheinlich erscheinen liesse, daß Du nicht der Täter bist. Und auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, daß Du die Tat nicht begangen hast.

Was eine Einstellung aus Opportunitätsgründen (das ist das, was Du möchtest) betrifft, so hat sich der Staatsanwalt schon dagegen entschieden, indem er den Strafbefehl beantragt hat.

Diese Einstellung kann jetzt nur noch der Richter veranlassen (und auch nur, wenn der Staatsanwalt zustimmt) und wie gesagt, nur innerhalb des Hauptverfahrens . Eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 , 153a , 154 , 170 StPO außerhalb der Hauptverhandlung ist nicht mehr möglich.

Einen Grund für eine Klagerücknahme gibt es nicht.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#21
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha,
das sieht ja schlecht für mich aus :-(

Wie lange kann es in etwa vergehen, dass ich Bescheid bekomme, ob er die Klage zurücknimmt oder ob er eine Hauptverhandlung beantragt?

Das Ermittlungsverfahren ist ja abgeschlossen.

Dauert hoffentlich nicht wieder 2 Monate.


Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Du wirst innerhalb der nächsten 4-12 Wochen einen Termin für die Hauptverhandlung bekommen. (Wie gesagt -ich will Dir keine schlechte Laune machen- aber die Klagerücknahme kannst Du vergessen, es sei denn Du hast in Deinem Schreiben dargelegt, daß nicht Du, sondern Dein Zwillingsbruder oder Doppelgänger die Tat begangen hat.)

Ich versuche es noch mal zu erklären:

Der Staatsanwalt macht sich wenn die Ermittlungsakte auf dem Tisch hat, 2 Gedanken:

1. Hat Alfonso die Tat begangen und kann ich ihm das beweisen?

Falls nein, stellt er das Verfahren nach § 170 StPO ein.

Falls ja, klagt er an, bzw. beantragt einen Strafbefehl.

Vorher hat er sich einen zweiten Gedanken gemacht:

Nämlich: Reicht es viellicht schon, wenn ich das Verfahren (gegen Geldbuße) nach §§ 153 , 153a StPO einstelle.

Bei dieser Frage ist er zu einem "Nein" als Antwort gekommen, sonst hätte er nicht angeklagt, bzw. einen Strafbefehl beantragt.

Dieser Strafbefehl ist nun zwischenzeitlich vom Gericht erlassen worden, daß heißt der Staatsanwalt hat juristisch überhaupt nicht mehr die Möglichkeit das Verfahren einzustellen, sondern nur noch der Richter im Hauptverfahren.

Eine Klagerücknahme wäre nur -wie gesagt- wahrscheinlich, wenn sich plötzlich herausstellt, daß Du die Tat gar nicht begangen hast. Das ist aber -wie Du selber sagst- nicht der Fall.

Insofern wird es durch Dinen Einspruch nur teurer werden.

a) kann auf eine höhere Geldstrafe als im Strafbefehl erkannt werden.

b) kommen 60,00 Gerichtskosten hinzu, evtl. auch noch Auslagen (Verdienstausfall/Reisekosten) für Zeugen.

c) selbst wenn das Gericht sich noch zu einer Einstellung nach § 153a StPO (also gegen Geldauflage) durchringen würde, würde die mit einiger Sicherheit höher ausfallen als die jetzige Geldstrafe.


Du hast 2 Vorbelastungen in Deinem Erziehungsregister stehen, da bist Du mit 20 tagessätzen für einen Diebstahl gut dabei. Hätte auch poblemlos teurer werden können. Ich kenne Leute, die ohne Vorbelastung 30 oder 40 tagessätze für eine Schachtel Zigarretten bekommen haben.

Insofern Du keine Chancen für einen Freispruch(!) (und damit meine ich Freispruch und nicht Einstellung oder Klagerücknahme) sieht, würde ich an Deiner Stelle den Einspruch zurücknehmen. Es wird unter dem Strich nur teurer.

Aber gut, es ist natürl. Deine Entscheidung. Ich wünsche auf jeden Fall viel Erfolg.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#23
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wastl hat aber an anderer Stelle schon angemerkt, das Staatsanwälte nur ungern nach §153a STPO einstellen, weil ihnen die Auflagenüberwachung auf die Nerven geht und lieber einen kleinen Strafbefehl beantragen. Ich selbst habe im vergangenen Jahr eine Verfahrenseinstellung nach §153a STPO durch Gerichtsbeschluss nach 2 Strafbefehlen (je 30 Tagessätze) und einer Verfahrenszusammenlegung bekommen (11/12 eines Monatseinkommens nach Vorschlag der Staatsanwaltschaft), es ist also schon möglich; sogar eine Einstellung gegen gemeinnützige Arbeit hätte ich bekommen können.

Und außerdem hat man ja bis auf Kosten für Briefe und Telefon nichts zu verlieren, schlimmstenfalls ist der Staatsanwalt nicht bereit einer Verfahrenseinstellung zuzustimmen. Weiterhin ist eine teurere Einstellung unter Umständen für die berufliche Zukunft zum Beispiel im öffentlichen Dienst wesentlich besser als eine finanziell günstigere Geldstrafe.

Daher würde ich empfehlen, nun telefonisch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen, um herauszufinden, unter welchen Bedingungen diese vielleicht bereit wäre, einer Einstellung zuzustimmen. Meiner Erfahrung nach ist es wesentlich schwieriger, die Meinung des Richters zu einer solchen Sache in Erfahrung zu bringen als die des Staatsanwalts (für letzteres brauchte ich einen Anwalt!). Sollte es gar keine Möglichkeit dazu geben, so macht es vermutlich mehr Sinn den Einspruch zurückzuziehen.

-- Editiert von DanielB am 30.04.2005 01:54:53

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Übrigens ist selbst eine teurere Einstellung unter Umständen für die berufliche Zukunft zum Beispiel im öffentlichen Dienst wesentlich besser als eine finanziell günstigere Geldstrafe.

Das ist richtig.

Dann kann er den Einspruch zurückziehen, wenn der Staatsanwalt aber zur Zustimmung bereit sein sollte, kann er als nächstes Kontakt zum Gericht aufnehmen und dort die Einstellung, die dann wohl in einer kleinen Hauptverhandlung ohne Zeugen erfolgen würde, beantragen. Wie man allerdings an den Richter herankommt, um ihn einmal zu fragen, ob das auch für ihn in Frage käme, kann ich nicht sagen - dafür brauchte ich leider einen Anwalt.


Das ist der Punkt. Alfonso schrieb, daß er eiene Hauptverhandlung vermeiden möchte und hofft ja nun offensichtlich, daß er das Verfahren noch ohne HV zur Einstellung bringen kann, bzw. daß der StA die Klage zurücknimmt. Letzeres wird sowiso nicht passieren, und ersteres eben nur im Rahmen einer HV. Die von Alfonso gewünschte Variante (Einstellung ohne HV) wird es bei jetzigem Sachstand nicht mehr geben. Das wollte ich hauptsächlich vermitteln.

Falls der Hauptgrund für die Einstellung der dann nicht erfolgende BZR-Eintrag wäre, gebe ich Dir -wie gesagt- Recht, dann sollte man es versuchen, allerdings in dem Bewußtsein, daß der versuch erfolglos sein kann, es auch ein höhreres Strafmaß geben kann. Und ich glaube -kann sein, daß ich mich täusche- Alfonso denkt, daß es nur "besser werden" oder schlimmstenfalls "gleich bleibt" und läßt außer Acht, daß er -rein vom Strafmaß her- mit 20 TS ganz gut bedient ist.

But anyway: Es ist so oder so seine Entscheidung.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Einspruch kann ich jederzeit zurücknehmen? Was passiert dann?

Zahle ich dann die 20TGS und gut ist ?
Oder muss ich wieder auf einen aktuellen (Datum) Strafbefehl warten?

Wird ein Bescheid darüber kommen, dass ich gezahlt habe? und ob alles erledigt ist?

VIELEN VIELEN DANK FÜR DIE KOMPETENTEN ANTWORTEN

P.S. Ich habe nicht gestohlen, jedoch wird es unmöglich, mir das zu glauben. Aber wenn, durch meine explizite Darstellung im Brief, könnte der Sta doch rein theoretisch die Klage zurücknehmen bzw. das dem Richter vorschlagen und der stimmt zu?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Den Einspruch kann ich jederzeit zurücknehmen? Was passiert dann?

Nach Beginn der Hauptverhandlung nur noch mit der Zustimmung des Staatsanwaltes.


Zahle ich dann die 20TGS und gut ist ?

Ja

Wird ein Bescheid darüber kommen, dass ich gezahlt habe? und ob alles erledigt ist?

Nein, Du hast doch aber die Einzahlungsquittung. Damit kannst Du beweisen, daß Du gezahlt hast.


Aber wenn, durch meine explizite Darstellung im Brief, könnte der Sta doch rein theoretisch

Ja, theoretisch...

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#27
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Bob,
du bist der Beste !
Vielen Dank für deine Hilfe !!

Und vor allem an dieses Forum hier.

ERSTE KLASSE !!!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Frage hätte ich noch.

Als Beweismittel wurde im Strafbefehl genannt:
Auszug aus dem Zentralregister und dem Erzeihungsregister.

das verstehe ich nicht??

Es gab doch keinen Eintrag in das Zentralregister.

Wie kann ich das verstehen?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Alfonso
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe mich ein wenig im Internet schlau gemacht.
Da gibt es ein §27 JGG .

Ist das ein regulärer Eintrag gemäß dem BZR??

Sind somit die 20TGS der zweite? :-( --> Führungszeugnis

Bitte um Antwort ! Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Du hast 2 Einträge im Erziehungsregister aufgrund Deiner alten Sachen (Einstellung und Sozialstunden). Im BZR hast Du bisher noch keinen Eintrag. Der § 27 JGG spielt in Deinem Fall keine Rolle. Der kommt nur zum Tragen, wenn Jugend(-freiheits)strafe verhängt werden soll.

Der Satz: "Auszug aus dem Zentralregister und dem Erzeihungsregister"

ist einfach ein Standardsatz, da daß Gericht prinzipiell Auszüge sowohl aus dem Erz.Reg. als auch aus dem BZR anfordert.

Die 20 Tagessätze werden Dein erster BZR-Eintrag.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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