Tat: vor drei jahren wurde aufgrund von erstmaligem (und einzigem) ladendiebstahl eine verurteilung zu 90 tagessätzen festgelegt.
aufgrund einer einstellung in ein unternehmen im bereich von kinder- und jugendhilfen wird nun ein ERWEITERTES führungszeugnis verlangt.
die frage lautet: wird ein eintrag wegen ladendiebstahls in diesem ERWEITERTEN führungszeugnis stehen?
Danke für Antworten. dana.
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Bitte um Hilfe: ERWEITERTES Führungszeugnis! ???
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein.
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
Hallo Onlyly! "NEIN" klingt sehr gut. Mit welcher Begründung? Ich dachte, in einem erweiterten Führungszeugnis stehen mehr Dinge als in einem "normalen" Führungszeugnis? Inwieweit unterscheidet sich das erweiterte Zeugnis vom Bundeszentralregister? In einem erweiterten Führungszeugnis werden doch auch viele Straftaten UNTER 90 Tagessätzen eingetragen. Ich weiß, dieses erweiterte Zeugnis zielt darauf ab, Kinderschänder usw. nicht in sensible Arbeitsbereiche dringen zu lassen. Aber Diebe sind ja auch nicht gerade "vorbildlich"...? Danke für die Antwort! dana.
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In einem erweiterten Führungszeugnis stehen Verurteilungen auch unter 90 Tagessätzen für Delikte "mit Kindesbezug" wie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Kinderpornographie oder Misshandlung von Schutzbefohlenen. Diebstahl gehört nicht dazu.
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Damit ist wohl alles gesagt.
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
vielen Dank für die Beiträge. Allerdings wirft ein textauszug aus http://www.kinderschutzbund-nrw.de/ArbeitshilfeFuehrungszeugnis.pdf
eine Frage auf. Hier der betreffende Textauszug: "Enthält nun das (erweiterte) Führungszeugnis Einträge, die nicht die o.g. einschlägigen Straftaten betreffen, muss der Träger, der Verein etc. im Einzelfall prüfen, ob die Vorstrafe eine Relevanz für die Tätigkeit hat. Arbeitsrechtlich ist das Fragerecht bezogen auf Einträge im (erweiterten) Führungszeugnis zulässig. Wenn es keine Einträge im (erweiterten) Führungszeugnis gibt, steht dort „keine Eintragung". Wenn es Einträge gibt, sind dort all die §§ des Strafgesetzbuches genannt, nach denen eine
Verurteilung erfolgt ist. Diese Angaben müssen nun mit dem Katalog des § 72a SGB VIII
und den §§ 232
bis 236 StGB
abgeglichen werden.(...)".
Nun die Frage: kann es also doch sein, dass Einträge wie Diebstahl im erweiterten Führungszeugnis erscheinen?? dana.
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Diebstahl gehört da nicht dazu
Da es vor 3Jahren passiert ist (sofern 3vollendete Jahre nach dem Urteil), wäre da ja so oder so kein Eintrag mehr vorhanden.
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
-- Editiert am 25.11.2010 23:20
Lieber Onlyly, danke sehr für deine Antwort und Deinen freundlich lächelnden Gesichts-smiley.
Findest Du es denn nicht seltsam, dass die Autoren des Kinderschutzbundes davon ausgehen, dass das erweiterte Führungszeugnis Einträge enthalten kann, die nicht die "kinderschutzrechtlichen" einschlägigen Straftaten betreffen, die sie auf der hiesigen Seite nannten? Was könnten das für Einträge sein? Was macht Dich Deiner Antwort so sicher? Liebe Grüße. dana.
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P.S.: außerdem dauert die Tilgung aus dem Bundeszentralregister in genanntem Fall 5 und nicht 3 Jahre. Drei Jahre sind es nur betreffend des "normalen" Führungszeugnisses. Oder täusche ich mich da? dana.
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quote:
Findest Du es denn nicht seltsam, dass die Autoren des Kinderschutzbundes davon ausgehen, dass das erweiterte Führungszeugnis Einträge enthalten kann, die nicht die "kinderschutzrechtlichen" einschlägigen Straftaten betreffen, die sie auf der hiesigen Seite nannten?
Das ist nicht im allergeringsten merkwürdig, da das erw. FZ natürlich auch Einträge ohne "Kindesbezug" enthalten kann, näml. immer dann, wenn diese Einträge auch ins normale Führungszeugnis aufzunehmen sind, was aber bei einer Erst-/einmaligen Verurteilung zu 90 Tagessätzen nicht der Fall ist. (90 TS für einen einmaligen Ladendiebstahl ist übrigens ein utopisches Strafmaß, wenn es keine Vorbelastungen gibt, aber das nur am Rande)
quote:
Was macht Dich Deiner Antwort so sicher?
Die Kenntnis des entsprechenden Gesetzes macht ihn (und mich) so sicher.
quote:
außerdem dauert die Tilgung aus dem Bundeszentralregister in genanntem Fall 5 und nicht 3 Jahre. Drei Jahre sind es nur betreffend des "normalen" Führungszeugnisses. Oder täusche ich mich da?
Nein, Du täuscht Dich nicht. Aber nach dem Bundeszentralregister hattest Du ja nicht gefragt, sondern nach dem (erw.) FZ. Und da sind es halt 3 Jahre.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Vollkommen richtig.
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"Sie häufen Schätze an, weil sie vergessen haben, dass man nur Erinnerungen nicht ersetzen kann."
Stimmt, ihr habt recht - daher setzten die autoren des genannten artikels den begriff "erweitert" regelmäßig in klammern, da es sich ja auch um das "normale" führungszeugnis handeln kann bzw um straftaten ohne kindesbezug, das leuchtet ein. Vielen dank für die logik und eindeutigkeit eurer antworten. dana.
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