Hallo zusammen,
während einer Verkehrskontrolle heute Nacht leuchtete eine Polizistin in mein Auto. Dabei fand sie, auf dem Rücksitz liegend, ein Blaulicht, ungefähr so eins:
http://www.ebay.de/itm/LED-PARTY-BLAULICHT-SIGNAL-RUNDUMLEUCHTE-WARN-LEUCHTE-LAMPE-PARTYLICHT-BLAU-NEU-/121520699864?hash=item1c4b32b9d8:g:4JoAAOSwuMFUkaQv
Weil ich das Spielzeug nicht freiwillig herausgeben wollte, wurde dieses beschlagnahmt und es wurde mir zusätzlich mitgeteilt, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Amtsanmaßung eingeleitet wird.
Das Blaulich wurde meinem 7-jährigen Sohn von seinem Großvater geschenkt.
Ist es nun tatsächlich so, dass ich hier gegen irgendwelche Gesetze verstossen habe, weil auf dem Rücksitz ein Blaulicht lag?
Danke für eure Meinungen und noch einen schönen Sonntag Abend.
Sonja
PS: Sollte das Thema im Strafrecht besser aufgehoben sein, bitte ich einen Mod, es zu verschieben. Danke!
-- Editiert von Moderator am 14.08.2016 20:50
-- Thema wurde verschoben am 14.08.2016 20:50
Blaulicht beschlagnahmt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nun ja - selbst dessen Verwendung scheint nur eine Ordnungswidrigkeit zu sein, die 20 Euro kostet: http://www.bussgeldkatalog.net/strassenverkehrsordnung/38-stvo/ Und Sie haben das Ding ja nicht angehabt, oder?
muemmel, danke für deine schnelle Antwort und den link
Nein..., das Blaulicht lag aus und unter mehreren anderen Spielsachen auf dem Rücksitz. Mein Sohn macht es schon an und hält es auch hoch, aber der war ja auch überhaupt nicht dabei.
Dann meinen sie, dass es keine weiteren Folgen haben wird?
Kann ich denn das Blaulich zurückfordern? Oder bekomme ich das nach Abschluß der Ermittlungen automatisch zurück?
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Dann meinen sie, dass es keine weiteren Folgen haben wird? Na ja, wenn die Polizistin nicht gerade behauptet, es wäre angewesen, schon.
Kann ich denn das Blaulich zurückfordern? Nö.
Oder bekomme ich das nach Abschluß der Ermittlungen automatisch zurück? Siehe oben - wenn sich Ihre Unschuld herausstellt, was ja eigentlich so sein sollte, schon. Ansonsten wäre auch in einem Owi-Verfahren eine Einziehung als Tatmittel zulässig.
Ich will der Polizei ja nichts unterstellen - aber Polizisten geben schon eher ungern zu, überreagiert zu haben...
Quittung etc. haben Sie erhalten? Wenn ja, was steht da?
Ja, habe ich: Beschlagnahme von Gegenständen und der Grund: präventive Maßnahme.
Dazu Name und Dienstgrad der Polizistin. PK'in bedeutet hier wohl Polizeikommisarin?
Ja, habe ich: Beschlagnahme von Gegenständen und der Grund: präventive Maßnahme. Das klingt doch gut - es war also kein Tatmittel, sondern hätte höchstens eins werden können. Na, ungefähr so, als hätten Sie ein Küchenmesser im Auto und man würde es beschlagnahmen, weil Sie damit ja Amok laufen könnten...
Dazu Name und Dienstgrad der Polizistin. PK'in bedeutet hier wohl Polizeikommisarin? Ja. Wenn ich mal was vorschlagen darf: Schreiben Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den zuständigen Polizeipräsidenten. Das ist einfach lächerlich - aber benutzen Sie dieses Wort nicht, sondern schreiben Sie einfach, Ihnen sei das unverständlich und auch Prävention müsse sich doch wohl an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten...
muemmel..., vielen Dank für deine sehr hilfreichen und beruhigenden Antworten.
Da werde ich deinen Vorschlag aufgreifen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. Damit hast vollkommen recht.
Alleine schon die Aussage von ihr, ich dürfte so ein Blaulicht überhaupt nicht im Auto haben, konnte ich nicht glauben.
Schönes Beispiel mit dem Messer, genauso ist es ja auch.
Werde weiter berichten!
Zitat:Schönes Beispiel mit dem Messer, genauso ist es ja auch.
Ist nur leider Äpfel und Birnen. Für ein Messer gibt es tausendfache (legale) Verwendungsmöglichkeiten. Für ein Blaulicht im Auto fällt einem direkt nur eine ein - die unzulässige Verwendung im Auto.
Wenn man im Einzelfall jedoch verargumentieren kann, was für eine genau so glaubwürdige legale Verwendung man dafür hätte ("Spielzeug für den Enkel"), kann es anders aussehen. Dafür sollte es dann aber auch wirklich ein Kinderspielzeug sein und kein "echtes" Blaulicht, d.h. insbesondere hinsichtlich Größe und Helligkeit.
Muss mich den Vorrednern anschließen. So wie geschildert, scheint dass eine Maßnahme gewesen zu sein, bei der die Verhältnismäßigkeit vollkommen außer acht gelassen worden ist:
1. Die Beschlagnahme, wenn auch überzogen ist erstmal hinzunehmen,das ist aber die bessere Entscheidung gegenüber einer Sicherstellung. Daher muss die Beschlagnahme binnen einer Frist (3 oder 5 Tage) durch einen Richter als gerechtfertig beschieden werden. Wäre interessant zu wissen, was dabei bislang entschieden wurde.
2. Das 'Blaulicht' im Link ist ein reines Spielzeug und in nichtmal fernster Weise vergleichbar mit Kennleuchten für blaues Blinklicht bei Einsatzfahrzeugen. Zwar haben zivile Einsatzfahrzeuge heutzutage auch eher kompakte Kennleuchten verbaut, diese haben aber lichttechnisch gesehen ganz andere Werte. Mit dem Spiellicht ist vermutlich in keinster Weise einem anderen Verkehrsteilnehmer eine Einsatzfahrt vorzuspielen.
3. Der Vorwurf Amtsanmaßung ist in diesem Fall schon ziemlich lächerlich und zeugt von der Unwissenheit der Beamtin. Dazu müsste Dir erstens durch Zeugen oder durch Sichtung der Beamten die Nutzung des Lichts im Bereich der STVO vorgeworfen werden. Da die Leuchte im Rückbankbereich lag, verdeckt oder nicht ist nebensächlich, da nicht grundsätzlich verbotene Gegenstände mitgeführt werden dürfen ( im Prinzip auch blaue Kennleuchten) wobei dann je nach Sachlage u.U. eine kurzzeitige Beschlagnahme drohen kann. Ebenso müsstest Du dann, damit die Amtsanmaßung vollendet ist, dir ein 'Amt anmaßen', d.h. in irgendeiner Weise als Amtsperson oder durch deren handeln zu erkennen geben, ein montiertes Blaulicht, reicht dazu allein nicht automatisch aus, da Einsatzfahrten durchaus auch von Personen ohne hoheitliche Rechte durchgeführt werden können: Bsp: Private Rettungsdienste, kommunale Entstördienste, Ärzte etc. Je nach Bundesland sind die Regelungen dazu etwas unterschiedlich. Das alles liegt bei deinen Schilderungen nicht vor und 132 StGB sagt auch nicht, dass der Versuch bereits strafbar wäre. ( Selbst der Vorwurf wäre beim reinen Mitführen nicht haltbar- siehe Messertheorie)
Die aktuelle Urteile bzgl 132 StGB unterscheiden da stellenweise in Auftritt und Erscheinung von Fahrzeug und Situation: Erscheint das FZ in Form von Polizei oder Feuerwehr bzw deren Handlung liegt eher eine Amtsanmaßung vor, erscheint es eher Richtung Rettungsdienst oder privater Organisation dann eher nicht . Leider eine ziemliche realitätfremde Rechtsauffassung, da der normale Verkehrsteilnehmer selten die Unterscheide zwischen den Fahrzeugen und deren genauen Verwendung erkennen kann.
Daher würde ich ebenso wie schon vorgeschlagen eine Beschwerde an die zuständige übergeordnete Stelle mit dem Verweis auf die Beschlagnahme von Kinderspielzeug und die gesamte Unverhältnismäßkeit der Maßnahme machen.
Die Formulierung lächerlich oder gar den Messervergleich würde ich weglassen.
In wieweit eine präventive Beschlagnahme generell möglich, weiss ich zwar nicht konkret. Diese sollte aber eher bei Gegenständen mit hohem Gefährdungspotenial vorliegen ( Anscheinswaffen, zu Waffen umfunktionierte Gegenstände, Gefahrenstoffe etc.) Ein Spielzeuglicht wird wohl nicht darunter fallen und da die Beschlagnahme richterlich entschieden werden muss, könnte es sich evtl dadurch schon klären.
Zusätzlich noch angemerkt: Es gibt die Ordungswidrigkeit: Missbräuchliche Nutzung von Blaulicht - 20 Euro.
Das ist soweit korrekt und die Info findet sich unter Autofreaks und 'Tunern' zuhauf, dass der Blaulichtspass nur ein Zwanziger kosten würde. Nicht ganz falsch, diese OWI bezieht sich aber nur auf Fahrzeuge die Blaulicht im Fahrzeugschein eingetragen haben. Also klassische Sonder KFZ wie Polizei, RTW, Feuerwehr etc. Alle anderen die sich ein Blaulicht aufs Dach bauen, zahlen dann, wenn sie erwischt werden auch 20,-€. Dazu kommt aber je nach Vorwurf: Nötigung, Gefährung, Rotlichverstöße, das alles unter Vorsatz und wenns ganz schlecht kommt noch mit Amtsanmaßung und schon kann man an die 20,- noch problemlos zwei 00 anhängen.
Ich gehe mal davon aus, dass dieses Blaulich batteriebetrieben ist. Hätte das die Beamtin nicht auch erkennen müssen? Außerdem ist es doch ein zugelassenes Kinderspielzeug (ebenso wie eine Wasserpistole) und es ist doch nicht verboten, dieses im Auto mitzuführen?
hamburger134..., vielen Dank für deine ausführliche Antwort
Ja, AltesHaus, das Blaulicht ist batteriebetrieben.
Heute war ein Schreiben vom Polizeipräsidium im Briefkasten. Die Beschlsgnahme wurde aufgehoben und ich kann mir das Licht auf dem für uns zuständigen Polizeirevier abholen.
Von einem Ermittlungsverfahren wird abgesehen.
Da hat dann wohl ein Richter ein Einsehen gehabt und der Fall ist dann wohl abgeschlossen.
Euch allen nochmals vielen Dank für eure Hilfe!
Sonja
Danke für's Feedback!
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