Hallo zusammen,
ich hätte eine rechtliche Frage zu folgendem fiktiven Fall:
Person A ist Inhaber eines Handwerksbetriebs mit einem Fuhrpark von etwa zehn Fahrzeugen. Diese Firmenfahrzeuge sind zu Werbezwecken foliert. Auf der Motorhaube befindet sich jeweils ein Bildnis des Firmeninhabers A.
Nun fährt ein Mitarbeiter des Betriebs, Person B, mit einem solchen Fahrzeug in eine Radarkontrolle, woraufhin ein Blitzerfoto gefertigt wird. Dieses Blitzerfoto bzw. der Anhörungsbogen wird anschließend an den Handwerksbetrieb übersandt.
Auf dem Foto ist nicht nur das Fahrzeug zu sehen, sondern auch die Folierung auf der Motorhaube mit dem Bildnis des Firmeninhabers A. Dieses Bildnis wurde auf dem übersandten Foto nicht geschwärzt oder anderweitig unkenntlich gemacht.
Meine Frage ist:
Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen, insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB, oder kommt eher eine andere Vorschrift in Betracht?
Mich interessiert vor allem, ob die ungeschwärzte Abbildung des Firmeninhabers in diesem Zusammenhang rechtlich problematisch ist.
Vielen Dank vorab für eure Einschätzungen.
Blitzerfoto mit ungeschwärztem Firmenporträt auf Fahrzeugfolie
Ist diese Frage ernst gemeint, oder um 12 Tage verspätet?
Mal den § 201a StGB überhaupt gelesen?!
Zitat :...insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB,
Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, welche die Motorhaube eines Fahrzeuges als höchstpersönlichen Lebensbereich definiert....
Erschwerend kommt hinzu, dass die "betroffene" Person sein Bildnis selbst für jedermann sichtbar zur Schau gestellt hat.
Ich könnte mich nun äußerst ausführlich zur Schwachsinnigkeit dieses Gedankenganges auslassen, aber der Einfachheit halber beantworte ich die Frage
Zitat :Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen...
ganz einfach mit Nein.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen,
Nö.
Zitat :insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB,
Wie kommt man denn auf diese absurde Idee?
Zitat :Mich interessiert vor allem, ob die ungeschwärzte Abbildung des Firmeninhabers in diesem Zusammenhang rechtlich problematisch ist.
Nicht mal ansatzweise ...
wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus
Wie sähe es damit aus, den Gesetzestext mal zu lesen, ihn zu verstehen und diesen und alle weiteren die Du vielleicht noch findest, in den Kontext zu setzen, dass der Abgebildete sein Konterfei selbst zu Werbezwecken auf der Motorhaube eines Fahrzeugs angebracht hat?
Ist man da angekommen und hat immer noch Fragen, oder weitere lustige nicht einschlägige § in irgendeinem Gesetzbuch gefunden, kann man sich noch über die Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der jeweiligen Behörden informieren.
Zitat :wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus
Da die Einwilligung des Abgebildeten ganz offensichtlich vorliegt, verstehe ich die Frage nicht?
Zitat :Da die Einwilligung des Abgebildeten ganz offensichtlich vorliegt, verstehe ich die Frage nicht?
Man möchte wohl darauf hinaus, dass das Foto durch das Portrait nicht verwertbar ist. Komische Idee, fast schon lustig...
Zitat :...fast schon lustig...
Eher traurig....
Zitat :Auf dem Foto ist nicht nur das Fahrzeug zu sehen, sondern auch die Folierung auf der Motorhaube mit dem Bildnis des Firmeninhabers A.
Tja - wenn man sein Bild auf die Motorhaube klebt, dann wird es zwangsläufig mitfotografiert, wenn ein "Blitzerfoto" o.ä. entsteht.
Zitat:Dieses Bildnis wurde auf dem übersandten Foto nicht geschwärzt oder anderweitig unkenntlich gemacht.
Es gibt auch keinerlei Grund, warum das gemacht werden sollte.
Zitat:Meine Frage ist:
Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen
Nein.
Zitat:, insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB
Der öffentliche Straßenverkehr ist das genaue Gegenteil von einem "gegen Einblick geschützten Raum"...
Zitat:
, oder kommt eher eine andere Vorschrift in Betracht?
Nein.
Im übrigen wird kein Personenbildnis erstellt, sondern ein bereits bestehendes Personenbildnis, das an einer Sache befestigt ist, mit fotografiert, als diese Sache fotografiert wurde.
Zitat:Mich interessiert vor allem, ob die ungeschwärzte Abbildung des Firmeninhabers in diesem Zusammenhang rechtlich problematisch ist.
Nein. Sie ist im Gegenteil zur Identifizierung des Fahrzeugs hilfreich - falls z.b. das Kennzeichen verdreckt oder aus anderem Grund nicht erkennbar sein sollte...
Wer stört sich denn daran? Der geblitzte Fahrer? Der Geschäftsführer des Handwerksunternehmens?
Zitat :wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus
Die Aufnahme erfolgt im Interesse der Rechtspflege und ist daher sowieso zulässig.
(Außerdem wird sie weder "verbreitet" noch "öffentlich zur Schau gestellt". Das Fotografieren an sich verletzt nie das "Recht am eigenen Bild" im Sinne des KunstUrhG.)
-- Editiert von User am 14. April 2026 19:46
Der Fragesteller hat offen sichtlich eine Vorliebe für skurrile Fragen.
Und wohl zu viel Zeit.
Das Antworten kann man sich schenken.
Zitat :wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus
ähnlich Erfolg versprechend wie die Haager Landkriegsordnung hier anzuführen ...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
13 Antworten