Blitzerfoto mit ungeschwärztem Firmenporträt auf Fahrzeugfolie

12. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
go511064-64
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)
Blitzerfoto mit ungeschwärztem Firmenporträt auf Fahrzeugfolie

Hallo zusammen,

ich hätte eine rechtliche Frage zu folgendem fiktiven Fall:

Person A ist Inhaber eines Handwerksbetriebs mit einem Fuhrpark von etwa zehn Fahrzeugen. Diese Firmenfahrzeuge sind zu Werbezwecken foliert. Auf der Motorhaube befindet sich jeweils ein Bildnis des Firmeninhabers A.

Nun fährt ein Mitarbeiter des Betriebs, Person B, mit einem solchen Fahrzeug in eine Radarkontrolle, woraufhin ein Blitzerfoto gefertigt wird. Dieses Blitzerfoto bzw. der Anhörungsbogen wird anschließend an den Handwerksbetrieb übersandt.

Auf dem Foto ist nicht nur das Fahrzeug zu sehen, sondern auch die Folierung auf der Motorhaube mit dem Bildnis des Firmeninhabers A. Dieses Bildnis wurde auf dem übersandten Foto nicht geschwärzt oder anderweitig unkenntlich gemacht.

Meine Frage ist:
Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen, insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB, oder kommt eher eine andere Vorschrift in Betracht?

Mich interessiert vor allem, ob die ungeschwärzte Abbildung des Firmeninhabers in diesem Zusammenhang rechtlich problematisch ist.

Vielen Dank vorab für eure Einschätzungen.




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Ist diese Frage ernst gemeint, oder um 12 Tage verspätet?
Mal den § 201a StGB überhaupt gelesen?!

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
...insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB,

Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, welche die Motorhaube eines Fahrzeuges als höchstpersönlichen Lebensbereich definiert....
Erschwerend kommt hinzu, dass die "betroffene" Person sein Bildnis selbst für jedermann sichtbar zur Schau gestellt hat.

Ich könnte mich nun äußerst ausführlich zur Schwachsinnigkeit dieses Gedankenganges auslassen, aber der Einfachheit halber beantworte ich die Frage
Zitat (von go511064-64):
Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen...

ganz einfach mit Nein.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129753 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen,

Nö.



Zitat (von go511064-64):
insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB,

Wie kommt man denn auf diese absurde Idee?



Zitat (von go511064-64):
Mich interessiert vor allem, ob die ungeschwärzte Abbildung des Firmeninhabers in diesem Zusammenhang rechtlich problematisch ist.

Nicht mal ansatzweise ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
go511064-64
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Wie sähe es damit aus, den Gesetzestext mal zu lesen, ihn zu verstehen und diesen und alle weiteren die Du vielleicht noch findest, in den Kontext zu setzen, dass der Abgebildete sein Konterfei selbst zu Werbezwecken auf der Motorhaube eines Fahrzeugs angebracht hat?

Ist man da angekommen und hat immer noch Fragen, oder weitere lustige nicht einschlägige § in irgendeinem Gesetzbuch gefunden, kann man sich noch über die Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der jeweiligen Behörden informieren.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129753 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus

Da die Einwilligung des Abgebildeten ganz offensichtlich vorliegt, verstehe ich die Frage nicht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9851 Beiträge, 2076x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da die Einwilligung des Abgebildeten ganz offensichtlich vorliegt, verstehe ich die Frage nicht?


Man möchte wohl darauf hinaus, dass das Foto durch das Portrait nicht verwertbar ist. Komische Idee, fast schon lustig...

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
...fast schon lustig...

Eher traurig....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7506 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
Auf dem Foto ist nicht nur das Fahrzeug zu sehen, sondern auch die Folierung auf der Motorhaube mit dem Bildnis des Firmeninhabers A.

Tja - wenn man sein Bild auf die Motorhaube klebt, dann wird es zwangsläufig mitfotografiert, wenn ein "Blitzerfoto" o.ä. entsteht.

Zitat:
Dieses Bildnis wurde auf dem übersandten Foto nicht geschwärzt oder anderweitig unkenntlich gemacht.

Es gibt auch keinerlei Grund, warum das gemacht werden sollte.

Zitat:
Meine Frage ist:
Kann darin ein strafrechtlich relevanter Verstoß liegen

Nein.
Zitat:
, insbesondere im Hinblick auf § 201a StGB

Der öffentliche Straßenverkehr ist das genaue Gegenteil von einem "gegen Einblick geschützten Raum"...

Zitat:

, oder kommt eher eine andere Vorschrift in Betracht?

Nein.
Im übrigen wird kein Personenbildnis erstellt, sondern ein bereits bestehendes Personenbildnis, das an einer Sache befestigt ist, mit fotografiert, als diese Sache fotografiert wurde.

Zitat:
Mich interessiert vor allem, ob die ungeschwärzte Abbildung des Firmeninhabers in diesem Zusammenhang rechtlich problematisch ist.

Nein. Sie ist im Gegenteil zur Identifizierung des Fahrzeugs hilfreich - falls z.b. das Kennzeichen verdreckt oder aus anderem Grund nicht erkennbar sein sollte...

Wer stört sich denn daran? Der geblitzte Fahrer? Der Geschäftsführer des Handwerksunternehmens?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7506 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus

Die Aufnahme erfolgt im Interesse der Rechtspflege und ist daher sowieso zulässig.

(Außerdem wird sie weder "verbreitet" noch "öffentlich zur Schau gestellt". Das Fotografieren an sich verletzt nie das "Recht am eigenen Bild" im Sinne des KunstUrhG.)

-- Editiert von User am 14. April 2026 19:46

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20211 Beiträge, 7317x hilfreich)

Der Fragesteller hat offen sichtlich eine Vorliebe für skurrile Fragen.
Und wohl zu viel Zeit.
Das Antworten kann man sich schenken.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2427 Beiträge, 842x hilfreich)

Zitat (von go511064-64):
wie sähe es denn mit §22 Kunsturheberrechtsgesetz aus

ähnlich Erfolg versprechend wie die Haager Landkriegsordnung hier anzuführen ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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