Btm konsumiert/Strafe? HILFE!

29. Januar 2018 Thema abonnieren
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guest-12304.02.2018 03:09:37
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Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Btm konsumiert/Strafe? HILFE!

Liebes Forum,

.
X hat am Wochenende in einem Club nebst Alkohol auch MDMA konsumiert. Insgesamt 3 mal.

Beim ersten mal ist Y, dem das MDMA gehört mit X auf die Toilette gegangen und X hat in seinem Beisein ein wenig konsumiert.
Beim zweiten mal, ungefähr eine Stunde später, hat Y, X das Tütchen gegeben und X ist damit erneut auf die Toilette und hat es Y anschließend wiedergegeben.
Beim dritten mal sind X und Y erneut zusammen auf die Toilette und X hat im Beisein von Y ein wenig konsumiert. Davor wurden X und Y von einem Bekannten (Z) angetroffen, und riet den beiden in die abschließbare Toilette zu gehen und nicht in dem Raum der Urinale zu konsumieren, was X und Y dann auch getan haben.

Wieviel in dem Tütchen war, wissen beide nicht genau. Es waren Reste und definitiv unter einem Gramm. Eher 140-200mg.
Nach bisherigen Informationen war das erste und das dritte mal des Konsums keine Straftat seitens X da es im Beisein des Besitzers Y geschah und unmittelbar konsumiert wurde.
Im Falle, dass der Bekannte (Z) den X und Y auf der Toilette angetroffen haben beide anzeigen würde und dadurch auch herauskommen sollte, dass X für ca. 10 Minuten beim zweiten mal des Konsums allein mit dem Tütchen auf der Toilette war, fällt dies schon unter Besitz? Es gab ein Fall, bei dem der straffreie unmittelbare Konsum nur erfolgen kann, wenn es keine räumliche oder zeitliche Trennung zwischen X und Y beim Konsum gegeben hätte. Dies wäre beim ersten und dritten Konsum der Fall, oder?
Wenn X dem Bekannten Y nach dem zweiten Konsum das Tütchen wieder zurückgab, ist dies schon Handel oder nur Veräußerung bzw. Abgabe?

Im Falle einer Anzeige: Würde es zu einer Anklage kommen und wie hoch wäre die Strafe? Gäbe es überhaupt tatkräftige Beweise?Außer ein Haartest in ferner Zukunft? Der angetroffene Bekannte(Z) auf der Toilette, der eventuell Anzeige erstatten könnte, hat den Konsum nicht mitbekommen. Nur wie X und Y mit dem MDMA auf die abschließbare Toilette gingen.

X ist Student, 27, nicht vorbestraft und bereut seine Tat. Wohnhaft NRW.


Herzliche Grüße,
zinomen


-- Editiert von zinomen123 am 29.01.2018 18:41

-- Editiert von zinomen123 am 29.01.2018 21:04

-- Editiert von zinomen123 am 29.01.2018 21:15

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13 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Im Falle, dass der Bekannte (Z) den X und Y auf der Toilette angetroffen haben beide anzeigen würde und dadurch auch herauskommen sollte, dass X für ca. 10 Minuten beim zweiten mal des Konsums allein mit dem Tütchen auf der Toilette war, fällt dies schon unter Besitz?

Ja, da eigener Gewahrsam des X am BtM begründet wurde.

Zitat:
Es gab ein Fall, bei dem der straffreie unmittelbare Konsum nur erfolgen kann, wenn es keine räumliche oder zeitliche Trennung zwischen X und Y beim Konsum gegeben hätte. Dies wäre beim ersten und dritten Konsum der Fall, oder?

Ja, da das BtM dem Y gehörte und X keine eigene Verfügungsgewalt über das BtM hatte.

Zitat:
Wenn X dem Bekannten Y nach dem zweiten Konsum das Tütchen wieder zurückgab, ist dies schon Handel oder nur Veräußerung bzw. Abgabe?

Abgabe - das spielt praktisch aber keine Rolle.

Zitat:
Im Falle einer Anzeige: Würde es zu einer Anklage kommen und wie hoch wäre die Strafe?

Angesichts der dürftigen Beweislage ist es sehr fraglich, ob überhaupt was kommt. X und Y werden ja (wenn sie nicht ganz blöd sind) die Aussage verweigern. Und Z hat nur gesehen, dass X und Y irgendwas dabei hatten und in einer Toilette verschwunden sind. Ob es sich überhaupt um etwas verbotenes handelt und um wie viel, dazu kann Z überhaupt nichts gerichtsverwertbares sagen. Eine Anzeige würde nach meiner Einschätzung im Sande verlaufen.

Zitat:
Außer ein Haartest in ferner Zukunft?

Polizei und Staatsanwaltschaft machen überhaupt keinen Haartest, auch nicht in Zukunft. Denn ein haartest beweist nur den Konsum, nicht den Besitz. Und Konsum an sich ist nicht strafbar.
*Wenn* das Verfahren nicht im Sande verlaufen sollte, würde eine Meldung an die Führerscheinstelle gemacht werden. Und die würde evtl. weitere Maßnahmen ergreifen um einen BtM-Konsum abzuklären. Die Führerscheinstelle intetressiert sich nämlich sehr für den (straffreien) Konsum. Denn MDMA-Konsum (auch nur einmalig, auch außerhalb des Straßenverkehrs) führt zum Führerscheinentzug.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
guest-12304.02.2018 03:09:37
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo drkabo,

danke vielmals für die Antwort. Wäre es aber nicht doch möglich durch ein Drogentest Urin/Blut/Haare, Zeitpunkt und Menge sowie die vermeintliche Substanz herauszufinden und dadurch den Verdacht von Z zu bestätigen? Was somit zu einer genaueren Verfolgung führen würde?
Oder müssten allein für die Anordnung der Tests schon mehr Beweise bestehen, als nur die Aussage von Z über X und Y und eines angeblichen Konsums einer unbestimmten Menge eines unbestimmten Stoffes (die Z vllt nur schätzt)

Herzliche Grüße,
zinomen

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wäre es aber nicht doch möglich durch ein Drogentest Urin/Blut/Haare, Zeitpunkt und Menge sowie die vermeintliche Substanz herauszufinden und dadurch den Verdacht von Z zu bestätigen? Was somit zu einer genaueren Verfolgung führen würde?

Nur wenn Z da freiwillig mitmacht. Aber selbst dann könnte man nur den Konsum beweisen, der straflos ist. Wer das BtM vot dem Konsum besessen hat (strafbarer Besitz) verraten auch Urin/Blut/Haare nicht.

Zitat:
Oder müssten allein für die Anordnung der Tests schon mehr Beweise bestehen, als nur die Aussage von Z über X und Y und eines angeblichen Konsums einer unbestimmten Menge eines unbestimmten Stoffes (die Z vllt nur schätzt)

Polizei oder Staatsanwaltschaft können so einen Test nicht anordnen - egal welche Beweise vorliegen, da so ein Test völlig untauglich ist, die Besitzverhältnisse der Drogen aufzuklären.
Die Führerscheinstelle könnte (je nach Beweislage) eine Anordnung machen, die sinngemäß lautet "Wir haben Anhaltspunkte, dass Sie BtM konsumieren. Bringen Sie innerhalb von 3 Wochen ein negativen Haar-Test oder wir werden Ihnen den Führerschein entziehen."

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12304.02.2018 03:09:37
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo drkabo,

ich danke Ihnen für die Antwort.
Im Falle einer Anklage:
Könnte für X durch einen Anwalt eine Verwarnung auf Strafvorbehalt auferlegt werden? Ich hatte gelesen, dass dies unter gewissen Umständen möglich ist.
Aufgrund folgender Anhaltspunkte:

1. Menge des MDMA kann nicht genau bestimmt werden. Aber definitiv unterhalb eines Gramms.

2. X hatte sich das MDMA lediglich ausgeliehen (im 2. Fall) und hat dies nach 10 Minuten an den "Besitzer" zurückgegeben und es lag fern damit jemals Handel zu treiben. Es wurde nur zum Eigenbedarf verwendet.

3. X ist Lehramtsstudent, bisher nicht straffällig geworden und möchte eigentlich in einem Jahr in das Referendariat

4. Selbst eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen würde aufgrund des Eintrags im BRZG und laut dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen ein 5 jähriges Berufsverbot bedeuten. Dies würde X vor existentielle Probleme stellen, da es keine andere Ausbildung außer dem absolvierten Lehramtsstudium gibt und X schon 27 Jahre alt ist. Laut Justizministerium NRW heißt es zur Verwarnung auf Strafvorbehalt:

"Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters muss besondere Umstände ergeben, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu einer Strafe zu verschonen. Zu denken ist hier an (...) Täter, die bei ihrer sozialen Stellung schon durch eine bloße Verurteilung in unverhältnismäßige Schwierigkeiten kommen würden."

Sehen Sie einen solchen Fall eventuell gegeben?

Zudem ist X schockiert über die Vorfälle und hat realisiert welche Konsequenzen sein handeln hat und will nie wieder irgendetwas mit solchen Verstößen zu tun haben. X schämt sich immens ist traurig und schwerst deprimiert und würde alles am liebsten ungeschehen zu machen.

Wäre damit diese Auflage laut Justizministerium NRW erfüllt?

"Es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftat mehr begehen wird. Verlangt wird also eine günstige Sozialprognose."


Ich danke Ihnen erneut für eine Antwort.

Herzliche Grüße,
zinomen

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Sie machen sich da echt viel zu viel Gedanken.
Wenn die Polizei keine Substanz sichergestellt hat, verläuft das Verfahren im Sande. Es fehlt nämlich der Beweis, dass es sich bei der Substanz überhaupt um BtM gehandelt hat.

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist einer der seltensten Arten, wie ein Gerichtsverfahren enden kann - kommt in der Praxis also so gut wie nie vor. Denn die Fälle, die sich dafür eignen würden, werden meist von der Staatsanwaltschaft nach §153a StPO eingestellt. Das hat einen ähnlichen Effekt - macht der Justiz aber viel weniger Arbeit.

Grundsätzlich sollte Z aber darauf achten, dass weder Polizei noch Staatsanwaltschaft vom Lehramtsstudium erfahren. Denn es soll Staatsanwälte geben, die gerade dann eine harte Linie fahren ("weil zukünftige Schüler vor Lehrern mit Drogenkontakten geschützt werden müssen").

Ein BZR-Eintrag wegen BtM wirkt nicht nur wegen des JArbSchG, sondern ist auch ein Negativmerkmal, wenn es mal um eine Verbeamtung gehen sollte.
Mir ist es auch ein Rätsel, warum so viele Studenten nicht auf dem Schirm haben, dass man schon während des Studiums sauber bleiben muss, wenn man nach dem Studium eine Beamtenkarierre anstrebt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12304.02.2018 03:09:37
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo drkabo,

danke erneut für die Antwort.
Ein Rückfrage zu: "Sie machen sich da echt viel zu viel Gedanken.
Wenn die Polizei keine Substanz sichergestellt hat, verläuft das Verfahren im Sande. Es fehlt nämlich der Beweis, dass es sich bei der Substanz überhaupt um BtM gehandelt hat."

(kurze Anmerkung der Betroffene ist X. Z ist derjenige der eventuell Anzeige erstattet möchte.)

Was würde jedoch passieren, wenn durch einen Drogentest genau auf die Substanz erkannt wurde, auf die Z, X und Y verdächtigt und angezeigt hat? Oder würde dieser Test aus Mangel an Beweisen erst gar nicht gemacht werden?

Lg
Zinomen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12304.02.2018 03:09:37
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein Nachtrag:

Könnte allein der Verdacht von Z gegenüber X und Y zu einer Hausdurchsuchung führen? Oder bräuchte es da schon an mehr?

Grüße,
Zinomen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Was würde jedoch passieren, wenn durch einen Drogentest genau auf die Substanz erkannt wurde, auf die Z, X und Y verdächtigt und angezeigt hat? "Wenn der Topf aber nun ein Loch hat..."
Oder würde dieser Test aus Mangel an Beweisen erst gar nicht gemacht werden? Das würden Sie ja doch nicht glauben - drkabo glauben Sie ja offenbar auch nicht, der diese Frage schon sehr eindeutig beantwortet hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12304.02.2018 03:09:37
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo muemmel,

ich glaube drkabo. es war nur eine rückfrage. ich bin ein laie auf dem gebiet und wäre, auch wenn die fragen für sie keine beantwortung bedürfen, dennoch sehr dankbar. mir ist aufgrund der aussage

"Wenn die Polizei keine Substanz sichergestellt hat, verläuft das Verfahren im Sande. Es fehlt nämlich der Beweis, dass es sich bei der Substanz überhaupt um BtM gehandelt hat."

wichtig zu erfahren, ob ein drogentest der die verdächtigte substanz ergeben würde, den verdacht von Z als ausdrücklichen beweis deklarieren würde. Oder ob dieser test aufgrund der fehlenden beweislage ("Wenn die Polizei keine Substanz sichergestellt hat (...)" überhaupt angeordnet werden würde. wodurch sie ergo die erste frage erledigen würde.

grüße,
zinomen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Allein der Gewahrsam begründet übrigens noch keinen Besitz. Natürlich müsste einem das auch geglaubt werden.. Aber der Tenor hier scheint ja positiv zu sein.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Was würde jedoch passieren, wenn durch einen Drogentest genau auf die Substanz erkannt wurde, auf die Z, X und Y verdächtigt und angezeigt hat?

Nichts. Zumindest nicht von Seiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Denn der Drogentest beweist ja nicht, wer die Substanz vor dem Konsum besessen hat. Und ohne Klärung der Besitzverhältnisse verläuft das Verfahren auch im Sand. Aber das braucht man nicht diskutieren, denn ...

Zitat:
Oder würde dieser Test aus Mangel an Beweisen erst gar nicht gemacht werden?

So ist es. So ein Test würde gar nicht gemacht werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12304.02.2018 03:09:37
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

drkabo,

vielen Dank, dass Sie weiterhin antworten. Das weiß ich sehr zu schätzen.
Wäre noch die Nachfrage aus einem vorherigen Beitrag erlaubt:
Könnte allein der Verdacht von Z gegenüber X und Y zu einer Hausdurchsuchung bei X oder Y führen? Oder bräuchte es da schon an mehr?

LG,
Zinomen

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Könnte allein der Verdacht von Z gegenüber X und Y zu einer Hausdurchsuchung bei X oder Y führen?

Realistisch: nein

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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