BtmG Einfuhr geringe Menge

9. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Moin123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
BtmG Einfuhr geringe Menge

Moin,

angenommen eine fiktive Person A wäre bei der Einfuhr von 13g Cannabis aus den Niederlanden erwischt worden. Person A war schon ein mal wegen BtmG aufgefallen und hat auch keinen Führerschein. Mit welcher Strafe hat Person A zu rechnen? Sollte ein Anwalt in Betracht gezogen werden? Person A ist nicht minderjährig (über 21). Person A ist auch nicht ohne Führerschein gefahren sondern nutzte Fahrdienste.

Beste Grüße




-- Editiert von Moin123123 am 09.09.2020 11:27

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10 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

13g sind keine "geringe Menge" im Sinne des Gesetzes. Je nach Bundesland max. 10g (bzw. in Berlin kann auch bis 15g noch eingestellt werden, "Soll-Einstellung" aber auch dort = 10g).

Bei der Einreise aus NL kommt ja nur Niedersachsen (6g) oder NRW (10g) in Frage.


Zitat (von Moin123123):
Mit welcher Strafe hat Person A zu rechnen?


Mit einer Geldstrafe. Wie lange ist die andere BTM Sache denn her, und was gab es da für eine Strafe? Gibt es noch andere Vorstrafen, abgesehen von der BTM Sache?

Zitat (von Moin123123):
Sollte ein Anwalt in Betracht gezogen werden?


Wozu? Der könnte hier nichts tun, was seine Kosten rechtfertigen würde.

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#2
 Von 
Moin123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
13g sind keine "geringe Menge" im Sinne des Gesetzes. Je nach Bundesland max. 10g (bzw. in Berlin kann auch bis 15g noch eingestellt werden, "Soll-Einstellung" aber auch dort = 10g).

Bei der Einreise aus NL kommt ja nur Niedersachsen (6g) oder NRW (10g) in Frage.


Zitat (von Moin123123):
Mit welcher Strafe hat Person A zu rechnen?


Mit einer Geldstrafe. Wie lange ist die andere BTM Sache denn her, und was gab es da für eine Strafe? Gibt es noch andere Vorstrafen, abgesehen von der BTM Sache?

Zitat (von Moin123123):
Sollte ein Anwalt in Betracht gezogen werden?


Wozu? Der könnte hier nichts tun, was seine Kosten rechtfertigen würde.


Moin,

danke für die Antwort. Ich dachte, dass die geringe Menge über das reine THC definiert wird. Sprich bei 20% THC im Cannabis wären es ca 2,6g reines THC auf 13 Gramm Rohmaterial. Dementsprechend dachte ich, dass es deshalb eine geringe Menge ist. Die andere Straftat ist ca. 5 Jahre her. Womit kann grob gerechnet werden? Vielen Dank.

Beste Grüße

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Moin123123):
Ich dachte, dass die geringe Menge über das reine THC definiert wird.


Nein, das nur bei der Abgrenzung von der Normalmenge ( > geringe Menge iSv. 31a BtmG) zur "nicht geringen Menge" (iSv. § 29a BtmG) der Fall. Da liegt die Grenze bei 7,5g THC (also reiner Wirkstoff). 75g mit 10% Wirkstoffgehalt wären also schon eine "nicht geringe Menge", die grundsätzlich mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. 74g mit 10% wären eine sog. "Normalmenge", aber keine einstellungsfähige "geringe Menge" iSd. § 31a BtmG.

Bei der Abgrenzung von der "geringen Menge" zur Normalmenge ist immer das Bruttogewicht ausschlaggebend, nicht der Wirkstoff.

Zitat (von Moin123123):
Die andere Straftat ist ca. 5 Jahre her.


Für eine nähere Prognose, womit gerechnet werden kann, wäre es schon wichtig zu wissen was für eine Strafe es damals gab und ob es länger als 5 Jahre her ist oder weniger als 5 Jahre, denn 5 Jahre ist genau die Speicherfrist im Bundeszentralregister für die alte Sache (davon ausgehend, dass es seinerzeit keine Geldstrafe oberhalb von 90 Tagessätzen gab).

Oder fiel das damals gegebenenfalls noch unter Jugendrecht? Dann müsste man das aktuelle Alter des Betroffenen wissen, um zu ermitteln, ob die Sache noch im Register steht. Schon 24 Jahre alt, oder jünger?

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#4
 Von 
Moin123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

siehe antworten unten habe mich leider verschrieben.

-- Editiert von Moin123123 am 09.09.2020 12:43

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#5
 Von 
Moin123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Moin123123):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Moin123123):
Ich dachte, dass die geringe Menge über das reine THC definiert wird.


Nein, das nur bei der Abgrenzung von der Normalmenge ( > geringe Menge iSv. 31a BtmG) zur "nicht geringen Menge" (iSv. § 29a BtmG) der Fall. Da liegt die Grenze bei 7,5g THC (also reiner Wirkstoff). 75g mit 10% Wirkstoffgehalt wären also schon eine "nicht geringe Menge", die grundsätzlich mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. 74g mit 10% wären eine sog. "Normalmenge", aber keine einstellungsfähige "geringe Menge" iSd. § 31a BtmG.

Bei der Abgrenzung von der "geringen Menge" zur Normalmenge ist immer das Bruttogewicht ausschlaggebend, nicht der Wirkstoff.

Zitat (von Moin123123):
Die andere Straftat ist ca. 5 Jahre her.


Für eine nähere Prognose, womit gerechnet werden kann, wäre es schon wichtig zu wissen was für eine Strafe es damals gab und ob es länger als 5 Jahre her ist oder weniger als 5 Jahre, denn 5 Jahre ist genau die Speicherfrist im Bundeszentralregister für die alte Sache (davon ausgehend, dass es seinerzeit keine Geldstrafe oberhalb von 90 Tagessätzen gab).

Oder fiel das damals gegebenenfalls noch unter Jugendrecht? Dann müsste man das aktuelle Alter des Betroffenen wissen, um zu ermitteln, ob die Sache noch im Register steht. Schon 24 Jahre alt, oder jünger?


Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Die alte Straftat ist ca. 4 1/2 Jahre her(7,5g). Damals war ich 19. Das wird vermutlich eine Menge Tagessätze geben oder? Und mit dem Führerschein sollte ich jetzt vermutlich auch warten bis ich meine Strafe bekommen habe oder?Ich bin noch unter 24 Jahren.
Beste Grüße

-- Editiert von Moin123123 am 09.09.2020 12:38

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Dann steht die alte Sache noch im Register...

Insofern tippe ich mal grob auf 40 bis 60 Tagessätze.

Mit dem Führerschein solltest Du in jedem Fall erstmal warten, ja. Aber auch später könnte das Probleme geben, je nachdem, ob Polizei eine Mitteilung an die FEB macht (und auch schon bei der ersten Sache gemacht hat), § 2, Abs. 12 StVG

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Moin123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann steht die alte Sache noch im Register...

Insofern tippe ich mal grob auf 40 bis 60 Tagessätze.

Mit dem Führerschein solltest Du in jedem Fall erstmal warten, ja. Aber auch später könnte das Probleme geben, je nachdem, ob Polizei eine Mitteilung an die FEB macht (und auch schon bei der ersten Sache gemacht hat), § 2, Abs. 12 StVG


40-60 Tagessätze wären ja eine echt heftige Strafe. Dann bete ich mal. Durch diese Anzeige werde ich nun tatsächlich dauerhaft aufhören Cannabis zu konsumieren. Bringt es etwas, den Staatsanwalt davon zu überzeugen? Geht das vor Gericht? Und könnte ich bei der FEB nachfragen ob ich einen Eintrag habe? Nicht, dass ich den Führerschein in einem Jahr mache und es dann heißt, dass ich MPU machen müsste. Und wie lange dauert es bis zur Bestrafung? Denn ich bin bald arbeitslos und habe dann eine andere finanzielle Situation.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Moin123123):
Bringt es etwas, den Staatsanwalt davon zu überzeugen?


Ich kennen keinen Staatsanwalt der sich von sowas nachhaltig überzeugen lassen würde. ;)

Aber man kann natürlich im Rahmen seiner Aussage zur Sache kundtun, dass man nunmehr beabsichtigt die Finger von illegalen Rauschmittel zu lassen. Einsicht und Reue kommen immer gut an.

Zitat (von Moin123123):
Geht das vor Gericht?


Nein, höchstwahrscheinlich gibt es einen Strafbefehl, also ein schriftliches Urteil. Nur wenn du dagegen Einspruch einlegen würdest, käme es zu einer Verhandlung.

Zitat (von Moin123123):
Und könnte ich bei der FEB nachfragen ob ich einen Eintrag habe?


Ja, könntest Du. macht aber halt im Moment noch keinen Sinn, sondern erst wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist .

Zitat (von Moin123123):
Und wie lange dauert es bis zur Bestrafung?


Schwer zu sagen. Mit 3 Monaten ab "erwischt werden" würde ich jedenfalls rechnen.

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#9
 Von 
Moin123123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Moin123123):
Bringt es etwas, den Staatsanwalt davon zu überzeugen?


Ich kennen keinen Staatsanwalt der sich von sowas nachhaltig überzeugen lassen würde. ;)

Aber man kann natürlich im Rahmen seiner Aussage zur Sache kundtun, dass man nunmehr beabsichtigt die Finger von illegalen Rauschmittel zu lassen. Einsicht und Reue kommen immer gut an.

Zitat (von Moin123123):
Geht das vor Gericht?


Nein, höchstwahrscheinlich gibt es einen Strafbefehl, also ein schriftliches Urteil. Nur wenn du dagegen Einspruch einlegen würdest, käme es zu einer Verhandlung.

Zitat (von Moin123123):
Und könnte ich bei der FEB nachfragen ob ich einen Eintrag habe?


Ja, könntest Du. macht aber halt im Moment noch keinen Sinn, sondern erst wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist .


Zitat (von Moin123123):
Und wie lange dauert es bis zur Bestrafung?


Schwer zu sagen. Mit 3 Monaten ab "erwischt werden" würde ich jedenfalls rechnen.


Moin,

ich möchte mich herzlich für deine freundliche Auskunft bedanken. Danke, dass du dir die Zeit zum beantworten genommen hast.
Dir noch einen schönen Nachmittag.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Gerne...

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