Hallo,
folgende Frage hat die Bundeswehr auch Einsicht ins Erziehungsregister,
wenn sie einen Antrag auf Auskunft vom "Führungszeugniss für Behörden" und "unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister" stellt ?
Nach §61 insbes. Abs. 2 evtl. ?
Kann mir jemand dazu was sagen. Danke
Bundeswehr Einsicht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Frage hat die Bundeswehr auch Einsicht ins Erziehungsregister,
wenn sie einen Antrag auf Auskunft vom "Führungszeugniss für Behörden" und "unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister" stellt ?
Hallo.
Zum wiederholten Male: N-e-i-n
§ 61, Abs. 3 BZRG
ist doch eindeutig:
quote:<hr size=1 noshade>(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden. <hr size=1 noshade>
Ist die BW im Absatz 1 genannt? N-e-i-n
insbes. Abs. 2 evtl. ?
quote:<hr size=1 noshade>(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist , werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt. <hr size=1 noshade>
Wieweit ist Behörden Auskunft sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erzeihungsregister zu erteilen?
Richtig!: Soweit sie in § 61, Abs. 1 BZRG genannt sind.
Ist die BW in Abs. 1 genannt?
Richtig!: N-e-i-n
Welcher Behörde z.B. wäre gem. Abs.2 (wenn sie einen Antrag gem. § 41(4) auf Auskunft aus dem Zentralregister stellt) sowohl Auskunft aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister zu erteilen??
z.B. der Staatsanwaltschaft, weil diese eben sowohl in § 41, Abs. 1, Nr. 1 als auch in § 61, Abs. 1 BZRG genannt ist, also einen Auskunftsanspruch aus beiden Registern hat; und deswegen automatisch auch Auskunft aus dem Erziehungsregister erhält, wenn sie Auskunft aus dem Zentralregister beantragt, denn ein eigenes Auskunftsverfahren aus dem Erz.Reg. ist in § 61 ja gar nicht vorgesehen, sondern läuft immer per Antrag auf Zentralregisterauskunft nach § 41(4). § 61(2) regelt dann -wie oben schon gesagt- näher, welchen Behörden bei einem § 41(4)-Antrag auch aus dem Erz.Reg. Auskunft zu erteilen ist.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 29.06.2006 07:49:31
O.k also erstmal dankeschön für deine Antworten "steetworker", bin vielleicht etwas begriffstutzig in solchen Sachen, allerdings hab ich mir halt ernsthaft Sorgen darüber gemacht.
Nochmal Dankeschön
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allerdings hab ich mir halt ernsthaft Sorgen darüber gemacht.
Klar, ist ja verständlich.
Gerne geschehen...
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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